§ 16 GEG Übergangs- und Schlussbestimmungen

Gerichtliches Einbringungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999

Sofern in anderen Vorschriften auf besondere Bestimmungen über die Einbringung von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren und Kosten verwiesen wird, treten die Vorschriften dieses Bundesgesetzes an ihre Stelle.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 14.01.2015 bis 30.04.2022

Sofern in anderen Vorschriften auf besondere Bestimmungen über die Einbringung von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren und Kosten verwiesen wird, treten die Vorschriften dieses Bundesgesetzes an ihre Stelle.

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