Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Sofern in anderen Vorschriften auf besondere Bestimmungen über die Einbringung von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren und Kosten verwiesen wird, treten die Vorschriften dieses Bundesgesetzes an ihre Stelle.
In Kraft seit 01.05.2022 bis 31.12.9999
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