§ 10 GEG Amtshilfe

GEG - Gerichtliches Einbringungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2026

Die Verwaltungsbehörden, Staatsanwaltschaften, Gerichte und Sozialversicherungsträger (der Hauptverband (Anm. 1)) sind verpflichtet, den in Vollziehung dieses Bundesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen der Vorschreibungsbehörde (§ 6) und der Einbringungsstelle im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen. Die Verwaltungsbehörden, Staatsanwaltschaften, Gerichte und Sozialversicherungsträger (der Hauptverband Anmerkung eins, )) sind verpflichtet, den in Vollziehung dieses Bundesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen der Vorschreibungsbehörde (Paragraph 6,) und der Einbringungsstelle im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen.

(__________________

Anm. 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)Anmerkung eins, : „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vergleiche Paragraph 720, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
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