§ 5 GEG Zurückbehaltungsrecht

GEG - Gerichtliches Einbringungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Zur Sicherung der nach § 1 Abs. 1 einzubringenden Beträge steht dem Bund ein Zurückbehaltungsrecht zu:Zur Sicherung der nach Paragraph eins, Absatz eins, einzubringenden Beträge steht dem Bund ein Zurückbehaltungsrecht zu:
    1. 1.Ziffer einsan den in gerichtliche Verwahrung genommenen Geldbeträgen und beweglichen körperlichen Sachen des Zahlungspflichtigen einschließlich der erlegten Kostenvorschüsse sowie
    2. 2.Ziffer 2an sichergestellten und beschlagnahmten Gegenständen und sonstigen Vermögenswerten des Beschuldigten (Angeklagten) einschließlich Liegenschaften und Rechten, die in einem öffentlichen Buch eingetragen sind (§§ 109, 110 und 115 StPO).an sichergestellten und beschlagnahmten Gegenständen und sonstigen Vermögenswerten des Beschuldigten (Angeklagten) einschließlich Liegenschaften und Rechten, die in einem öffentlichen Buch eingetragen sind (Paragraphen 109, 110 und 115 StPO).
    Das Zurückbehaltungsrecht steht dem Bund schon vor dem Entstehen der Zahlungspflicht zu. Es besteht auch zur Sicherung der Einbringung jener Beträge, von deren Entrichtung die Partei wegen Verfahrenshilfe einstweilig befreit ist (§§ 8, 9 GGG). Das Zurückbehaltungsrecht unterliegt den gleichen Beschränkungen, die bei der Eintreibung der zu sichernden Beträge zu beachten sind.Das Zurückbehaltungsrecht steht dem Bund schon vor dem Entstehen der Zahlungspflicht zu. Es besteht auch zur Sicherung der Einbringung jener Beträge, von deren Entrichtung die Partei wegen Verfahrenshilfe einstweilig befreit ist (Paragraphen 8, 9, GGG). Das Zurückbehaltungsrecht unterliegt den gleichen Beschränkungen, die bei der Eintreibung der zu sichernden Beträge zu beachten sind.
  2. (2)Absatz 2,Der Abs. 1 gilt sinngemäß auch für Geldbeträge und bewegliche körperliche Sachen, die in die Verwahrung der Justizanstalten genommen werden. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung Eigengeldbeträge und bewegliche körperliche Sachen vom Zurückbehaltungsrecht zur Gänze oder zum Teil auszunehmen, wenn und insoweit dies im Interesse des Strafvollzuges gelegen oder erforderlich ist, um den Verwahrungs- und Untersuchungshäftlingen, den Strafgefangenen oder den Untergebrachten die Möglichkeit zu sichern, von den ihnen in den einschlägigen Vorschriften zugestandenen Begünstigungen Gebrauch zu machen.Der Absatz eins, gilt sinngemäß auch für Geldbeträge und bewegliche körperliche Sachen, die in die Verwahrung der Justizanstalten genommen werden. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung Eigengeldbeträge und bewegliche körperliche Sachen vom Zurückbehaltungsrecht zur Gänze oder zum Teil auszunehmen, wenn und insoweit dies im Interesse des Strafvollzuges gelegen oder erforderlich ist, um den Verwahrungs- und Untersuchungshäftlingen, den Strafgefangenen oder den Untergebrachten die Möglichkeit zu sichern, von den ihnen in den einschlägigen Vorschriften zugestandenen Begünstigungen Gebrauch zu machen.
  3. (3)Absatz 3,Die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizanstalten haben in den Fällen, in denen mit dem Bestehen oder Entstehen eines zu sichernden Betrages gerechnet werden kann, die Vorschreibungsbehörde (§ 6) von verwahrten Geldbeträgen durch Übermittlung einer Ausfertigung der Verwahrungsanordnung zu verständigen; von sonstigen verwahrten Vermögenswerten oder Gegenständen ist die Vorschreibungsbehörde zu verständigen, soweit ihre Verwertung zulässig und daraus ein nicht bloß geringfügiger Erlös zu erwarten ist.Die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizanstalten haben in den Fällen, in denen mit dem Bestehen oder Entstehen eines zu sichernden Betrages gerechnet werden kann, die Vorschreibungsbehörde (Paragraph 6,) von verwahrten Geldbeträgen durch Übermittlung einer Ausfertigung der Verwahrungsanordnung zu verständigen; von sonstigen verwahrten Vermögenswerten oder Gegenständen ist die Vorschreibungsbehörde zu verständigen, soweit ihre Verwertung zulässig und daraus ein nicht bloß geringfügiger Erlös zu erwarten ist.
  4. (4)Absatz 4,Wird mit einem Titel die Verpflichtung zur Zahlung eines in § 1 Abs. 1 genannten Betrags ausgesprochen, so verwandelt sich das Zurückbehaltungsrecht in ein gesetzliches Pfandrecht im Range des Zurückbehaltungsrechts, sobald die Leistungsfrist abgelaufen ist.Wird mit einem Titel die Verpflichtung zur Zahlung eines in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Betrags ausgesprochen, so verwandelt sich das Zurückbehaltungsrecht in ein gesetzliches Pfandrecht im Range des Zurückbehaltungsrechts, sobald die Leistungsfrist abgelaufen ist.
In Kraft seit 01.05.2022 bis 31.12.9999
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