§ 10 GEG Amtshilfe

Gerichtliches Einbringungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2015 bis 31.12.9999

Nach fruchtlosem AblaufDie Verwaltungsbehörden, Staatsanwaltschaften, Gerichte und Sozialversicherungsträger (der Hauptverband (Anm. 1)) sind verpflichtet, den in Vollziehung dieses Bundesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen der im Zahlungsauftrag bestimmten LeistungsfristVorschreibungsbehörde (§ 6) verwandelt sich das Zurückbehaltungsrecht (§ 5) in ein gesetzliches Pfandrechtund der Einbringungsstelle im Range des ZurückbehaltungsrechtesRahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen. Nach fruchtlosem AblaufDie Verwaltungsbehörden, Staatsanwaltschaften, Gerichte und Sozialversicherungsträger (der Hauptverband Anmerkung eins, )) sind verpflichtet, den in Vollziehung dieses Bundesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen der im Zahlungsauftrag bestimmten LeistungsfristVorschreibungsbehörde (Paragraph 6,) verwandelt sich das Zurückbehaltungsrecht und der Einbringungsstelle im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen.

(__________________

Anm. 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)Anmerkung eins, : „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vergleiche Paragraph 5720,) ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in ein gesetzliches Pfandrecht im Range des Zurückbehaltungsrechtesder Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

Stand vor dem 30.06.2015

In Kraft vom 01.01.1985 bis 30.06.2015

Nach fruchtlosem AblaufDie Verwaltungsbehörden, Staatsanwaltschaften, Gerichte und Sozialversicherungsträger (der Hauptverband (Anm. 1)) sind verpflichtet, den in Vollziehung dieses Bundesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen der im Zahlungsauftrag bestimmten LeistungsfristVorschreibungsbehörde (§ 6) verwandelt sich das Zurückbehaltungsrecht (§ 5) in ein gesetzliches Pfandrechtund der Einbringungsstelle im Range des ZurückbehaltungsrechtesRahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen. Nach fruchtlosem AblaufDie Verwaltungsbehörden, Staatsanwaltschaften, Gerichte und Sozialversicherungsträger (der Hauptverband Anmerkung eins, )) sind verpflichtet, den in Vollziehung dieses Bundesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen der im Zahlungsauftrag bestimmten LeistungsfristVorschreibungsbehörde (Paragraph 6,) verwandelt sich das Zurückbehaltungsrecht und der Einbringungsstelle im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen.

(__________________

Anm. 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)Anmerkung eins, : „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vergleiche Paragraph 5720,) ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in ein gesetzliches Pfandrecht im Range des Zurückbehaltungsrechtesder Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten