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Nach fruchtlosem AblaufDie Verwaltungsbehörden, Staatsanwaltschaften, Gerichte und Sozialversicherungsträger (der Hauptverband (Anm. 1)) sind verpflichtet, den in Vollziehung dieses Bundesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen der im Zahlungsauftrag bestimmten LeistungsfristVorschreibungsbehörde (§ 6) verwandelt sich das Zurückbehaltungsrecht (§ 5) in ein gesetzliches Pfandrechtund der Einbringungsstelle im Range des ZurückbehaltungsrechtesRahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen. Nach fruchtlosem AblaufDie Verwaltungsbehörden, Staatsanwaltschaften, Gerichte und Sozialversicherungsträger (der Hauptverband Anmerkung eins, )) sind verpflichtet, den in Vollziehung dieses Bundesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen der im Zahlungsauftrag bestimmten LeistungsfristVorschreibungsbehörde (Paragraph 6,) verwandelt sich das Zurückbehaltungsrecht und der Einbringungsstelle im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen.
(__________________
Anm. 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)Anmerkung eins, : „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vergleiche Paragraph 5720,) ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in ein gesetzliches Pfandrecht im Range des Zurückbehaltungsrechtesder Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)
Nach fruchtlosem AblaufDie Verwaltungsbehörden, Staatsanwaltschaften, Gerichte und Sozialversicherungsträger (der Hauptverband (Anm. 1)) sind verpflichtet, den in Vollziehung dieses Bundesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen der im Zahlungsauftrag bestimmten LeistungsfristVorschreibungsbehörde (§ 6) verwandelt sich das Zurückbehaltungsrecht (§ 5) in ein gesetzliches Pfandrechtund der Einbringungsstelle im Range des ZurückbehaltungsrechtesRahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen. Nach fruchtlosem AblaufDie Verwaltungsbehörden, Staatsanwaltschaften, Gerichte und Sozialversicherungsträger (der Hauptverband Anmerkung eins, )) sind verpflichtet, den in Vollziehung dieses Bundesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen der im Zahlungsauftrag bestimmten LeistungsfristVorschreibungsbehörde (Paragraph 6,) verwandelt sich das Zurückbehaltungsrecht und der Einbringungsstelle im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen.
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Anm. 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)Anmerkung eins, : „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vergleiche Paragraph 5720,) ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in ein gesetzliches Pfandrecht im Range des Zurückbehaltungsrechtesder Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)