§ 19 GEG

GEG - Gerichtliches Einbringungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026

Mit dem Inkrafttreten der §§ 1 bis 16 treten alle Vorschriften, die mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Widerspruch stehen oder die besondere Anordnungen für die Einbringung von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren und Kosten treffen, außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten der Paragraphen eins bis 16 treten alle Vorschriften, die mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Widerspruch stehen oder die besondere Anordnungen für die Einbringung von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren und Kosten treffen, außer Kraft.

Insbesondere verlieren ihre Wirksamkeit:

  1. 1.Ziffer einsdas Gerichtliche Einhebungsgesetz (Art. XI der Sechsten Gerichtsentlastungsnovelle vom 2. Juli 1929, BGBl. Nr. 222, in der derzeit noch geltenden Fassung);das Gerichtliche Einhebungsgesetz (Artikel römisch elf, der Sechsten Gerichtsentlastungsnovelle vom 2. Juli 1929, Bundesgesetzblatt Nr. 222, in der derzeit noch geltenden Fassung);
  2. 2.Ziffer 2gegenstandslos geworden; (BGBl. Nr. 98/1960, Art. II Abs. 1 Z 4.)gegenstandslos geworden; Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1960,, Artikel römisch zwei, Absatz eins, Ziffer 4,)
  3. 3.Ziffer 3die Justizkassenordnung vom 30. Jänner 1937, Amtliche Sonderveröffentlichung der Deutschen Justiz Nr. 13, in der geltenden Fassung;
  4. 4.Ziffer 4die Verordnung über die Einführung der Reichshaushaltsordnung vom 20. März 1935, Deutsches RGBl. I S. 406, soweit ihre Bestimmungen noch nicht aufgehoben wurden;die Verordnung über die Einführung der Reichshaushaltsordnung vom 20. März 1935, Deutsches RGBl. römisch eins S. 406, soweit ihre Bestimmungen noch nicht aufgehoben wurden;
  5. 5.Ziffer 5die Durchführungsverordnung zur Kriegsmaßnahmenverordnung und zur Kriegsbeschwerdeverordnung vom 12. Mai 1943, Deutsches RGBl. I S. 292, soweit ihre Bestimmungen noch nicht aufgehoben wurden;die Durchführungsverordnung zur Kriegsmaßnahmenverordnung und zur Kriegsbeschwerdeverordnung vom 12. Mai 1943, Deutsches RGBl. römisch eins S. 292, soweit ihre Bestimmungen noch nicht aufgehoben wurden;
  6. 6.Ziffer 6die Allgemeinen Verfügungen
    1. a)Litera avom 2. August 1938, Deutsche Justiz S. 1214, über Kostenansatz und Kosteneinziehung bei den Anerbenbehörden im Lande Österreich;
    2. b)Litera bvom 10. Jänner 1939, Deutsche Justiz S. 136, über Durchführungsbestimmungen zu den im Lande Österreich eingeführten reichsrechtlichen Kostenvorschriften;
    3. c)Litera cvom 15. Februar 1939, Deutsche Justiz S. 340, über Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung der Justizbehörden im Lande Österreich und in den sudetendeutschen Gebieten;
    4. d)Litera dvom 11. Februar 1939, Deutsche Justiz S. 305, und vom 7. Dezember 1939, Deutsche Justiz S. 1868, über die Anfechtung der Kostenentscheidung im Verfahren zur Bereinigung alter Schulden;
    5. e)Litera evom 24. September 1941, Deutsche Justiz S. 941, über Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über den Kostenansatz in den Reichsgauen der Ostmark;
    6. f)Litera fvom 7. Februar 1942, Deutsche Justiz S. 117, in der Fassung der Allgemeinen Verfügung vom 4. Juni 1942, Deutsche Justiz S. 388, über Kriegsvereinfachungen im Kostenwesen;
    7. g)Litera gvom 12. Mai 1943, Deutsche Justiz S. 270, über Erinnerungen gegen den Kostenansatz;
    8. h)Litera hvom 28. März 1935, Deutsche Justiz S. 480, in der Fassung der Allgemeinen Verfügungen vom 7. Februar 1942, Deutsche Justiz S. 117, vom 24. Juli 1944, Deutsche Justiz S. 219, und vom 8. September 1944, Deutsche Justiz S. 238, sowie die Allgemeinen Verfügungen vom 25. Oktober 1941, Deutsche Justiz S. 1022, vom 7. April 1943, Deutsche Justiz S. 231, und vom 6. August 1943, Deutsche Justiz S. 405, über den Erlaß von Gerichtskosten und anderen Justizverwaltungsabgaben.
In Kraft seit 01.11.1962 bis 31.12.9999
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