§ 19 HBV 2009 Von der sicherheitstechnischen Prüfung erfasste Aufzüge

Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Alle Aufzüge, die nicht nach den Bestimmungen der ASV 1996 bzw. der ASV 2008 in Verkehr gebracht worden sind und daher insbesondere nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, sind vom Betreiber einer sicherheitstechnischen Prüfung durch eine Prüfstelle für Aufzüge entsprechend dem Zeitplan in Abs. 2 zu unterziehen.Alle Aufzüge, die nicht nach den Bestimmungen der ASV 1996 bzw. der ASV 2008 in Verkehr gebracht worden sind und daher insbesondere nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, sind vom Betreiber einer sicherheitstechnischen Prüfung durch eine Prüfstelle für Aufzüge entsprechend dem Zeitplan in Absatz 2, zu unterziehen.
  2. (2)Absatz 2,Aufzüge, die entsprechend den nachfolgenden Daten in Rubrik 1 installiert (Baujahr) bzw. umgebaut worden sind, sind spätestens bis zu den in Rubrik 2 angegebenen Terminen der sicherheitstechnischen Prüfung zu unterziehen:

Rubrik 1

Rubrik 2

Baujahr des Aufzuges:

Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung:

bis 1966

spätestens bis 31. Dezember 2007 (entsprechend STPAV, BGBl. Nr. 442/2005)spätestens bis 31. Dezember 2007 (entsprechend STPAV, Bundesgesetzblatt Nr. 442 aus 2005,)

bis 1976

spätestens bis 31. Dezember 2008 (entsprechend STPAV, BGBl. Nr. 442/2005)spätestens bis 31. Dezember 2008 (entsprechend STPAV, Bundesgesetzblatt Nr. 442 aus 2005,)

1977 bis 1983

spätestens bis 31. Dezember 2009

1984 bis 1990

spätestens bis 31. Dezember 2010

1991 bis 1995

spätestens bis 31. Dezember 2011

1996 bis 1999

spätestens bis 31. Dezember 2012

Aufzüge, die gemäß ÖNORM B 2454:1998, Tabelle 1, Positionen 1 bis 10 oder 13, oder gemäß ÖNORM B 2454:1994, Tabelle 1, Positionen 1 bis 10 oder 14, umgebaut wurden

spätestens bis 31. Dezember 2012

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Alle Aufzüge, die nicht nach den Bestimmungen der ASV 1996 bzw. der ASV 2008 in Verkehr gebracht worden sind und daher insbesondere nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, sind vom Betreiber einer sicherheitstechnischen Prüfung durch eine Prüfstelle für Aufzüge entsprechend dem Zeitplan in Abs. 2 zu unterziehen.Alle Aufzüge, die nicht nach den Bestimmungen der ASV 1996 bzw. der ASV 2008 in Verkehr gebracht worden sind und daher insbesondere nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, sind vom Betreiber einer sicherheitstechnischen Prüfung durch eine Prüfstelle für Aufzüge entsprechend dem Zeitplan in Absatz 2, zu unterziehen.
  2. (2)Absatz 2,Aufzüge, die entsprechend den nachfolgenden Daten in Rubrik 1 installiert (Baujahr) bzw. umgebaut worden sind, sind spätestens bis zu den in Rubrik 2 angegebenen Terminen der sicherheitstechnischen Prüfung zu unterziehen:

Rubrik 1

Rubrik 2

Baujahr des Aufzuges:

Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung:

bis 1966

spätestens bis 31. Dezember 2007 (entsprechend STPAV, BGBl. Nr. 442/2005)spätestens bis 31. Dezember 2007 (entsprechend STPAV, Bundesgesetzblatt Nr. 442 aus 2005,)

bis 1976

spätestens bis 31. Dezember 2008 (entsprechend STPAV, BGBl. Nr. 442/2005)spätestens bis 31. Dezember 2008 (entsprechend STPAV, Bundesgesetzblatt Nr. 442 aus 2005,)

1977 bis 1983

spätestens bis 31. Dezember 2009

1984 bis 1990

spätestens bis 31. Dezember 2010

1991 bis 1995

spätestens bis 31. Dezember 2011

1996 bis 1999

spätestens bis 31. Dezember 2012

Aufzüge, die gemäß ÖNORM B 2454:1998, Tabelle 1, Positionen 1 bis 10 oder 13, oder gemäß ÖNORM B 2454:1994, Tabelle 1, Positionen 1 bis 10 oder 14, umgebaut wurden

spätestens bis 31. Dezember 2012

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