§ 18 GEG (weggefallen)

Gerichtliches Einbringungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2015 bis 31.12.9999
Das Verfahren zur Vorschreibung und Einhebung der in § 1 § 18 GEGangeführten Beträge sowie der Einhebungsgebühren kann mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführt werden seit 30.06.2015 weggefallen. Auf diese Weise erstellte Ausfertigungen bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Das Verfahren zur Vorschreibung und Einhebung der in Paragraph eins, angeführten Beträge sowie der Einhebungsgebühren kann mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführt werden. Auf diese Weise erstellte Ausfertigungen bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.

Stand vor dem 30.06.2015

In Kraft vom 01.12.2004 bis 30.06.2015
Das Verfahren zur Vorschreibung und Einhebung der in § 1 § 18 GEGangeführten Beträge sowie der Einhebungsgebühren kann mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführt werden seit 30.06.2015 weggefallen. Auf diese Weise erstellte Ausfertigungen bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Das Verfahren zur Vorschreibung und Einhebung der in Paragraph eins, angeführten Beträge sowie der Einhebungsgebühren kann mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführt werden. Auf diese Weise erstellte Ausfertigungen bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.

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