§ 28 TKZVO 2009 Ersatzkennzeichen für Schafe und Ziegen

Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.02.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Ein Ersatzkennzeichen für Schafe und Ziegen, die nach dem 9. Juli 2005 geboren wurden, ist gemäß § 30 zu beziehen, wobei von der zugelassenen Stelle gemäß § 30 im VIS ein Bezug zum anfordernden Betrieb herzustellen ist und somit durch das VIS die Anzahl der bereits ersetzten Kennzeichen für dieses Tier ermittelt wird. Für Tiere, die gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 gekennzeichnet sind, hat das Ersatzkennzeichen denselben Kenncode zu enthalten wie das noch vorhandene zweite Kennzeichen.Ein Ersatzkennzeichen für Schafe und Ziegen, die nach dem 9. Juli 2005 geboren wurden, ist gemäß Paragraph 30, zu beziehen, wobei von der zugelassenen Stelle gemäß Paragraph 30, im VIS ein Bezug zum anfordernden Betrieb herzustellen ist und somit durch das VIS die Anzahl der bereits ersetzten Kennzeichen für dieses Tier ermittelt wird. Für Tiere, die gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und 2 gekennzeichnet sind, hat das Ersatzkennzeichen denselben Kenncode zu enthalten wie das noch vorhandene zweite Kennzeichen.
  2. (2)Absatz 2,Ersatzkennzeichen für Schafe und Ziegen, die bis zum 9. Juli 2005 geboren wurden und gemäß den bis dahin geltenden Bestimmungen gekennzeichnet waren, sind gemäß § 30 zu beziehen, wobei die Schafe und Ziegen mit zumindest einem äußerlich sichtbaren Kennzeichen in Kombination mit einem zweiten Kennzeichen in den gemäß § 12 zulässigen Kombinationen nachzukennzeichnen sind und die zugelassene Stelle im VIS einen Bezug zur alten Ohrmarkennummer herzustellen hat.Ersatzkennzeichen für Schafe und Ziegen, die bis zum 9. Juli 2005 geboren wurden und gemäß den bis dahin geltenden Bestimmungen gekennzeichnet waren, sind gemäß Paragraph 30, zu beziehen, wobei die Schafe und Ziegen mit zumindest einem äußerlich sichtbaren Kennzeichen in Kombination mit einem zweiten Kennzeichen in den gemäß Paragraph 12, zulässigen Kombinationen nachzukennzeichnen sind und die zugelassene Stelle im VIS einen Bezug zur alten Ohrmarkennummer herzustellen hat.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 35/2011)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2011,)

  3. (3)Absatz 3,Elektronische Ersatzkennzeichen für Tiere, die nach dem 9. Juli 2005 geboren wurden, sind gemäß § 15 Abs. 4 unter amtlicher Aufsicht anzubringen und mit einer Umkennzeichnung verbunden.Elektronische Ersatzkennzeichen für Tiere, die nach dem 9. Juli 2005 geboren wurden, sind gemäß Paragraph 15, Absatz 4, unter amtlicher Aufsicht anzubringen und mit einer Umkennzeichnung verbunden.

Stand vor dem 04.02.2011

In Kraft vom 11.09.2009 bis 04.02.2011
  1. (1)Absatz eins,Ein Ersatzkennzeichen für Schafe und Ziegen, die nach dem 9. Juli 2005 geboren wurden, ist gemäß § 30 zu beziehen, wobei von der zugelassenen Stelle gemäß § 30 im VIS ein Bezug zum anfordernden Betrieb herzustellen ist und somit durch das VIS die Anzahl der bereits ersetzten Kennzeichen für dieses Tier ermittelt wird. Für Tiere, die gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 gekennzeichnet sind, hat das Ersatzkennzeichen denselben Kenncode zu enthalten wie das noch vorhandene zweite Kennzeichen.Ein Ersatzkennzeichen für Schafe und Ziegen, die nach dem 9. Juli 2005 geboren wurden, ist gemäß Paragraph 30, zu beziehen, wobei von der zugelassenen Stelle gemäß Paragraph 30, im VIS ein Bezug zum anfordernden Betrieb herzustellen ist und somit durch das VIS die Anzahl der bereits ersetzten Kennzeichen für dieses Tier ermittelt wird. Für Tiere, die gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und 2 gekennzeichnet sind, hat das Ersatzkennzeichen denselben Kenncode zu enthalten wie das noch vorhandene zweite Kennzeichen.
  2. (2)Absatz 2,Ersatzkennzeichen für Schafe und Ziegen, die bis zum 9. Juli 2005 geboren wurden und gemäß den bis dahin geltenden Bestimmungen gekennzeichnet waren, sind gemäß § 30 zu beziehen, wobei die Schafe und Ziegen mit zumindest einem äußerlich sichtbaren Kennzeichen in Kombination mit einem zweiten Kennzeichen in den gemäß § 12 zulässigen Kombinationen nachzukennzeichnen sind und die zugelassene Stelle im VIS einen Bezug zur alten Ohrmarkennummer herzustellen hat.Ersatzkennzeichen für Schafe und Ziegen, die bis zum 9. Juli 2005 geboren wurden und gemäß den bis dahin geltenden Bestimmungen gekennzeichnet waren, sind gemäß Paragraph 30, zu beziehen, wobei die Schafe und Ziegen mit zumindest einem äußerlich sichtbaren Kennzeichen in Kombination mit einem zweiten Kennzeichen in den gemäß Paragraph 12, zulässigen Kombinationen nachzukennzeichnen sind und die zugelassene Stelle im VIS einen Bezug zur alten Ohrmarkennummer herzustellen hat.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 35/2011)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2011,)

  3. (3)Absatz 3,Elektronische Ersatzkennzeichen für Tiere, die nach dem 9. Juli 2005 geboren wurden, sind gemäß § 15 Abs. 4 unter amtlicher Aufsicht anzubringen und mit einer Umkennzeichnung verbunden.Elektronische Ersatzkennzeichen für Tiere, die nach dem 9. Juli 2005 geboren wurden, sind gemäß Paragraph 15, Absatz 4, unter amtlicher Aufsicht anzubringen und mit einer Umkennzeichnung verbunden.

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