§ 1 GEG Anwendungsbereich

Gerichtliches Einbringungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999
Gegenstand der Einbringung im Justizverwaltungsweg Von Amts wegen sind folgende Beträge einzubringen:

  1. 1.Ziffer einsGerichts- und Justizverwaltungsgebühren einschließlich der Vollzugsgebühren;
  2. 2.Ziffer 2Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Z 3, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 156b Abs. 3 StVG);Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Ziffer 3,, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (Paragraph 156 b, Absatz 3, StVG);
  3. 3.Ziffer 3von ordentlichen Gerichten in Strafsachen verhängte Geldstrafen aller Art, konfiszierte Ersatzwerte sowie für verfallen erklärte Geldbeträge;
  4. 4.Ziffer 4Kosten des Strafverfahrens und des Disziplinarverfahrens (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter), die nicht bereits durch Einhebung gemäß § 32 Abs. 3 StVG hereingebrachten Beiträge zu den Kosten des Strafvollzugs und der Unterbringung nach § 21 Abs. 1 oder 2, § 22 oder § 23 StGB, sofern sie nicht für uneinbringlich erklärt worden sind, sowie die Kosten der Vollstreckung einer Haftstrafe, die von einem ordentlichen Gericht als Ordnungs-, Zwangs- oder Sicherungsmittel oder nach der Verordnung betreffend die Behandlung der Winkelschreiber, RGBl. Nr. 114/1857, verhängt worden ist;Kosten des Strafverfahrens und des Disziplinarverfahrens (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter), die nicht bereits durch Einhebung gemäß Paragraph 32, Absatz 3, StVG hereingebrachten Beiträge zu den Kosten des Strafvollzugs und der Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, oder 2, Paragraph 22, oder Paragraph 23, StGB, sofern sie nicht für uneinbringlich erklärt worden sind, sowie die Kosten der Vollstreckung einer Haftstrafe, die von einem ordentlichen Gericht als Ordnungs-, Zwangs- oder Sicherungsmittel oder nach der Verordnung betreffend die Behandlung der Winkelschreiber, RGBl. Nr. 114 aus 1857,, verhängt worden ist;
  5. 5.Ziffer 5in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten, die aus Amtsgeldern berichtigt oder sonst vom Bund vorläufig getragen wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind. Solche Kosten sind insbesondere
    1. a)Litera adie Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes,
    (Anm.: lit. b aufgehoben durch Art. 6 Z 2, BGBl. I Nr. 86/2021)Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Artikel 6, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,)
    1. c)Litera cdie Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Beisitzer; von Amts wegen einzubringen sind auch die diesen rechtskräftig auferlegten Rückzahlungen,
    2. d)Litera ddie Einschaltungskosten,
    3. e)Litera edie anlässlich einer Beförderung oder Verwahrung von Personen oder Sachen entstandenen Kosten mit Ausnahme der Belohnung eines gerichtlich bestellten Verwahrers (Z 6 lit. a),die anlässlich einer Beförderung oder Verwahrung von Personen oder Sachen entstandenen Kosten mit Ausnahme der Belohnung eines gerichtlich bestellten Verwahrers (Ziffer 6, Litera a,),
    4. f)Litera fdie einer Partei auf Grund der ihr bewilligten Verfahrenshilfe ersetzten Reisekosten und die notwendigen Barauslagen ihres Vertreters sowie die Kosten eines Kurators, die die Partei sonst zu bestreiten gehabt hätte,
    5. g)Litera gdie gemäß § 73b Abs. 2 ZPO bestimmten Kosten der psychosozialen Prozessbegleitung;die gemäß Paragraph 73 b, Absatz 2, ZPO bestimmten Kosten der psychosozialen Prozessbegleitung;
  6. 6.Ziffer 6die aus Anlass eines Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten für dritte Personen oder Stellen auf deren Antrag einzubringenden Beträge, insbesondere
    1. a)Litera adie Entlohnung des Verwalters (§ 82 EO) und des Zwangsverwalters (§ 113 EO) sowie die Belohnung des gerichtlich bestellten Verwahrers,die Entlohnung des Verwalters (Paragraph 82, EO) und des Zwangsverwalters (Paragraph 113, EO) sowie die Belohnung des gerichtlich bestellten Verwahrers,
    2. b)Litera bdie gerichtlich bestimmten Gebühren der Notare für ihre Amtshandlungen als Gerichtskommissäre,
    3. c)Litera cdie Kosten der durch einen gerichtlich bestellten Revisor vorgenommenen Revision von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
    4. d)Litera ddie gerichtlich bestimmten Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher;
  7. 7.Ziffer 7in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten, die von einer ausländischen Behörde aus Anlass der Erledigung eines Zustellungs- oder Rechtshilfeersuchens getragen wurden, auch wenn sie der ersuchten Behörde nicht zu ersetzen sind, sofern sich diese Kosten aus den in Erledigung des Ersuchens übersendeten Akten ergeben.
  8. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt bestimmte Aspekte der Einbringung folgender Beträge:
    1. 1.Ziffer einsGerichts- und Justizverwaltungsgebühren einschließlich der Vollzugsgebühren;
    2. 2.Ziffer 2Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Z 3, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 156b Abs. 3 StVG);Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Ziffer 3,, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (Paragraph 156 b, Absatz 3, StVG);
    3. 3.Ziffer 3von ordentlichen Gerichten in Strafsachen verhängte Geldstrafen aller Art, konfiszierte Ersatzwerte sowie für verfallen erklärte Geldbeträge;
    4. 4.Ziffer 4Kosten des Strafverfahrens und des Disziplinarverfahrens (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter), die nicht bereits durch Einhebung gemäß § 32 Abs. 3 StVG hereingebrachten Beiträge zu den Kosten des Strafvollzugs und der Unterbringung nach § 21 Abs. 1 oder 2, § 22 oder § 23 StGB, sofern sie nicht für uneinbringlich erklärt worden sind, sowie die Kosten der Vollstreckung einer Haftstrafe, die von einem ordentlichen Gericht als Ordnungs-, Zwangs- oder Sicherungsmittel oder nach der Verordnung betreffend die Behandlung der Winkelschreiber, RGBl. Nr. 114/1857, verhängt worden ist;Kosten des Strafverfahrens und des Disziplinarverfahrens (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter), die nicht bereits durch Einhebung gemäß Paragraph 32, Absatz 3, StVG hereingebrachten Beiträge zu den Kosten des Strafvollzugs und der Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, oder 2, Paragraph 22, oder Paragraph 23, StGB, sofern sie nicht für uneinbringlich erklärt worden sind, sowie die Kosten der Vollstreckung einer Haftstrafe, die von einem ordentlichen Gericht als Ordnungs-, Zwangs- oder Sicherungsmittel oder nach der Verordnung betreffend die Behandlung der Winkelschreiber, RGBl. Nr. 114 aus 1857,, verhängt worden ist;
    5. 5.Ziffer 5in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten, die aus Amtsgeldern berichtigt oder sonst vom Bund vorläufig getragen wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind. Solche Kosten sind insbesondere
      1. a)Litera adie Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes,
      (Anm.: lit. b aufgehoben durch Art. 6 Z 2, BGBl. I Nr. 86/2021)Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Artikel 6, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,)
      1. c)Litera cdie Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Beisitzer; von Amts wegen einzubringen sind auch die diesen rechtskräftig auferlegten Rückzahlungen,
      2. d)Litera ddie Einschaltungskosten,
      3. e)Litera edie anlässlich einer Beförderung oder Verwahrung von Personen oder Sachen entstandenen Kosten mit Ausnahme der Belohnung eines gerichtlich bestellten Verwahrers (Z 6 lit. a),die anlässlich einer Beförderung oder Verwahrung von Personen oder Sachen entstandenen Kosten mit Ausnahme der Belohnung eines gerichtlich bestellten Verwahrers (Ziffer 6, Litera a,),
      4. f)Litera fdie einer Partei auf Grund der ihr bewilligten Verfahrenshilfe ersetzten Reisekosten und die notwendigen Barauslagen ihres Vertreters sowie die Kosten eines Kurators, die die Partei sonst zu bestreiten gehabt hätte,
      5. g)Litera gdie gemäß § 73b Abs. 2 ZPO bestimmten Kosten der psychosozialen Prozessbegleitung,die gemäß Paragraph 73 b, Absatz 2, ZPO bestimmten Kosten der psychosozialen Prozessbegleitung,
      6. h)Litera hdie Kosten einer Zustellung oder einer Rechtshilfe im Ausland, die dem ersuchten Gericht oder der ersuchten Behörde auf Verlangen zu ersetzen sind;
    6. 6.Ziffer 6die aus Anlass eines Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten für dritte Personen oder Stellen auf deren Antrag einzubringenden Beträge, insbesondere
      1. a)Litera adie Entlohnung des Verwalters (§ 82 EO) und des Zwangsverwalters (§ 113 EO) sowie die Belohnung des gerichtlich bestellten Verwahrers,die Entlohnung des Verwalters (Paragraph 82, EO) und des Zwangsverwalters (Paragraph 113, EO) sowie die Belohnung des gerichtlich bestellten Verwahrers,
      2. b)Litera bdie gerichtlich bestimmten Gebühren der Notare für ihre Amtshandlungen als Gerichtskommissäre,
      3. c)Litera cdie Kosten der durch einen gerichtlich bestellten Revisor vorgenommenen Revision von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
      4. d)Litera ddie gerichtlich bestimmten Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher;
    7. 7.Ziffer 7Kostenersatz, der von ordentlichen Gerichten oder Justizbehörden einer Partei zur Zahlung an den Bund aufgetragen wird.
  9. (2)Absatz 2,Rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden, mit denen die Höhe von Beträgen nach Abs. 1 und die Zahlungspflicht für diese bestimmt werden, sind Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung. Soweit gesetzlich oder im Spruch der Entscheidung keine Leistungsfrist festgelegt ist, beträgt die Leistungsfrist 14 Tage.Rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden, mit denen die Höhe von Beträgen nach Absatz eins und die Zahlungspflicht für diese bestimmt werden, sind Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung. Soweit gesetzlich oder im Spruch der Entscheidung keine Leistungsfrist festgelegt ist, beträgt die Leistungsfrist 14 Tage.
  10. (3)Absatz 3,Ist über die Zahlungspflicht für Beträge nach Abs. 1 Z 1 und 5 nicht durch Entscheidung des Gerichtes abzusprechen, so sind sie im Justizverwaltungsverfahren vorzuschreiben (§§ 6 ff). Vom Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder von der Vorschreibungsbehörde rechtskräftig bestimmte Beträge sind nach den Bestimmungen des vierten Abschnitts zu vollstrecken. Die in Abs. 1 Z 6 genannten Beträge sind auf Antrag entweder zur Zahlung an den Bund vorzuschreiben und nach Einbringung dem Dritten zu überweisen oder von der Einbringungsstelle im Namen des Dritten zu vollstrecken.Ist über die Zahlungspflicht für Beträge nach Absatz eins, Ziffer eins und 5 nicht durch Entscheidung des Gerichtes abzusprechen, so sind sie im Justizverwaltungsverfahren vorzuschreiben (Paragraphen 6, ff). Vom Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder von der Vorschreibungsbehörde rechtskräftig bestimmte Beträge sind nach den Bestimmungen des vierten Abschnitts zu vollstrecken. Die in Absatz eins, Ziffer 6, genannten Beträge sind auf Antrag entweder zur Zahlung an den Bund vorzuschreiben und nach Einbringung dem Dritten zu überweisen oder von der Einbringungsstelle im Namen des Dritten zu vollstrecken.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.07.2021 bis 30.04.2022
Gegenstand der Einbringung im Justizverwaltungsweg Von Amts wegen sind folgende Beträge einzubringen:

  1. 1.Ziffer einsGerichts- und Justizverwaltungsgebühren einschließlich der Vollzugsgebühren;
  2. 2.Ziffer 2Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Z 3, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 156b Abs. 3 StVG);Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Ziffer 3,, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (Paragraph 156 b, Absatz 3, StVG);
  3. 3.Ziffer 3von ordentlichen Gerichten in Strafsachen verhängte Geldstrafen aller Art, konfiszierte Ersatzwerte sowie für verfallen erklärte Geldbeträge;
  4. 4.Ziffer 4Kosten des Strafverfahrens und des Disziplinarverfahrens (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter), die nicht bereits durch Einhebung gemäß § 32 Abs. 3 StVG hereingebrachten Beiträge zu den Kosten des Strafvollzugs und der Unterbringung nach § 21 Abs. 1 oder 2, § 22 oder § 23 StGB, sofern sie nicht für uneinbringlich erklärt worden sind, sowie die Kosten der Vollstreckung einer Haftstrafe, die von einem ordentlichen Gericht als Ordnungs-, Zwangs- oder Sicherungsmittel oder nach der Verordnung betreffend die Behandlung der Winkelschreiber, RGBl. Nr. 114/1857, verhängt worden ist;Kosten des Strafverfahrens und des Disziplinarverfahrens (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter), die nicht bereits durch Einhebung gemäß Paragraph 32, Absatz 3, StVG hereingebrachten Beiträge zu den Kosten des Strafvollzugs und der Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, oder 2, Paragraph 22, oder Paragraph 23, StGB, sofern sie nicht für uneinbringlich erklärt worden sind, sowie die Kosten der Vollstreckung einer Haftstrafe, die von einem ordentlichen Gericht als Ordnungs-, Zwangs- oder Sicherungsmittel oder nach der Verordnung betreffend die Behandlung der Winkelschreiber, RGBl. Nr. 114 aus 1857,, verhängt worden ist;
  5. 5.Ziffer 5in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten, die aus Amtsgeldern berichtigt oder sonst vom Bund vorläufig getragen wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind. Solche Kosten sind insbesondere
    1. a)Litera adie Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes,
    (Anm.: lit. b aufgehoben durch Art. 6 Z 2, BGBl. I Nr. 86/2021)Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Artikel 6, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,)
    1. c)Litera cdie Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Beisitzer; von Amts wegen einzubringen sind auch die diesen rechtskräftig auferlegten Rückzahlungen,
    2. d)Litera ddie Einschaltungskosten,
    3. e)Litera edie anlässlich einer Beförderung oder Verwahrung von Personen oder Sachen entstandenen Kosten mit Ausnahme der Belohnung eines gerichtlich bestellten Verwahrers (Z 6 lit. a),die anlässlich einer Beförderung oder Verwahrung von Personen oder Sachen entstandenen Kosten mit Ausnahme der Belohnung eines gerichtlich bestellten Verwahrers (Ziffer 6, Litera a,),
    4. f)Litera fdie einer Partei auf Grund der ihr bewilligten Verfahrenshilfe ersetzten Reisekosten und die notwendigen Barauslagen ihres Vertreters sowie die Kosten eines Kurators, die die Partei sonst zu bestreiten gehabt hätte,
    5. g)Litera gdie gemäß § 73b Abs. 2 ZPO bestimmten Kosten der psychosozialen Prozessbegleitung;die gemäß Paragraph 73 b, Absatz 2, ZPO bestimmten Kosten der psychosozialen Prozessbegleitung;
  6. 6.Ziffer 6die aus Anlass eines Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten für dritte Personen oder Stellen auf deren Antrag einzubringenden Beträge, insbesondere
    1. a)Litera adie Entlohnung des Verwalters (§ 82 EO) und des Zwangsverwalters (§ 113 EO) sowie die Belohnung des gerichtlich bestellten Verwahrers,die Entlohnung des Verwalters (Paragraph 82, EO) und des Zwangsverwalters (Paragraph 113, EO) sowie die Belohnung des gerichtlich bestellten Verwahrers,
    2. b)Litera bdie gerichtlich bestimmten Gebühren der Notare für ihre Amtshandlungen als Gerichtskommissäre,
    3. c)Litera cdie Kosten der durch einen gerichtlich bestellten Revisor vorgenommenen Revision von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
    4. d)Litera ddie gerichtlich bestimmten Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher;
  7. 7.Ziffer 7in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten, die von einer ausländischen Behörde aus Anlass der Erledigung eines Zustellungs- oder Rechtshilfeersuchens getragen wurden, auch wenn sie der ersuchten Behörde nicht zu ersetzen sind, sofern sich diese Kosten aus den in Erledigung des Ersuchens übersendeten Akten ergeben.
  8. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt bestimmte Aspekte der Einbringung folgender Beträge:
    1. 1.Ziffer einsGerichts- und Justizverwaltungsgebühren einschließlich der Vollzugsgebühren;
    2. 2.Ziffer 2Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Z 3, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 156b Abs. 3 StVG);Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Ziffer 3,, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (Paragraph 156 b, Absatz 3, StVG);
    3. 3.Ziffer 3von ordentlichen Gerichten in Strafsachen verhängte Geldstrafen aller Art, konfiszierte Ersatzwerte sowie für verfallen erklärte Geldbeträge;
    4. 4.Ziffer 4Kosten des Strafverfahrens und des Disziplinarverfahrens (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter), die nicht bereits durch Einhebung gemäß § 32 Abs. 3 StVG hereingebrachten Beiträge zu den Kosten des Strafvollzugs und der Unterbringung nach § 21 Abs. 1 oder 2, § 22 oder § 23 StGB, sofern sie nicht für uneinbringlich erklärt worden sind, sowie die Kosten der Vollstreckung einer Haftstrafe, die von einem ordentlichen Gericht als Ordnungs-, Zwangs- oder Sicherungsmittel oder nach der Verordnung betreffend die Behandlung der Winkelschreiber, RGBl. Nr. 114/1857, verhängt worden ist;Kosten des Strafverfahrens und des Disziplinarverfahrens (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter), die nicht bereits durch Einhebung gemäß Paragraph 32, Absatz 3, StVG hereingebrachten Beiträge zu den Kosten des Strafvollzugs und der Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, oder 2, Paragraph 22, oder Paragraph 23, StGB, sofern sie nicht für uneinbringlich erklärt worden sind, sowie die Kosten der Vollstreckung einer Haftstrafe, die von einem ordentlichen Gericht als Ordnungs-, Zwangs- oder Sicherungsmittel oder nach der Verordnung betreffend die Behandlung der Winkelschreiber, RGBl. Nr. 114 aus 1857,, verhängt worden ist;
    5. 5.Ziffer 5in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten, die aus Amtsgeldern berichtigt oder sonst vom Bund vorläufig getragen wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind. Solche Kosten sind insbesondere
      1. a)Litera adie Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes,
      (Anm.: lit. b aufgehoben durch Art. 6 Z 2, BGBl. I Nr. 86/2021)Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Artikel 6, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,)
      1. c)Litera cdie Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Beisitzer; von Amts wegen einzubringen sind auch die diesen rechtskräftig auferlegten Rückzahlungen,
      2. d)Litera ddie Einschaltungskosten,
      3. e)Litera edie anlässlich einer Beförderung oder Verwahrung von Personen oder Sachen entstandenen Kosten mit Ausnahme der Belohnung eines gerichtlich bestellten Verwahrers (Z 6 lit. a),die anlässlich einer Beförderung oder Verwahrung von Personen oder Sachen entstandenen Kosten mit Ausnahme der Belohnung eines gerichtlich bestellten Verwahrers (Ziffer 6, Litera a,),
      4. f)Litera fdie einer Partei auf Grund der ihr bewilligten Verfahrenshilfe ersetzten Reisekosten und die notwendigen Barauslagen ihres Vertreters sowie die Kosten eines Kurators, die die Partei sonst zu bestreiten gehabt hätte,
      5. g)Litera gdie gemäß § 73b Abs. 2 ZPO bestimmten Kosten der psychosozialen Prozessbegleitung,die gemäß Paragraph 73 b, Absatz 2, ZPO bestimmten Kosten der psychosozialen Prozessbegleitung,
      6. h)Litera hdie Kosten einer Zustellung oder einer Rechtshilfe im Ausland, die dem ersuchten Gericht oder der ersuchten Behörde auf Verlangen zu ersetzen sind;
    6. 6.Ziffer 6die aus Anlass eines Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten für dritte Personen oder Stellen auf deren Antrag einzubringenden Beträge, insbesondere
      1. a)Litera adie Entlohnung des Verwalters (§ 82 EO) und des Zwangsverwalters (§ 113 EO) sowie die Belohnung des gerichtlich bestellten Verwahrers,die Entlohnung des Verwalters (Paragraph 82, EO) und des Zwangsverwalters (Paragraph 113, EO) sowie die Belohnung des gerichtlich bestellten Verwahrers,
      2. b)Litera bdie gerichtlich bestimmten Gebühren der Notare für ihre Amtshandlungen als Gerichtskommissäre,
      3. c)Litera cdie Kosten der durch einen gerichtlich bestellten Revisor vorgenommenen Revision von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
      4. d)Litera ddie gerichtlich bestimmten Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher;
    7. 7.Ziffer 7Kostenersatz, der von ordentlichen Gerichten oder Justizbehörden einer Partei zur Zahlung an den Bund aufgetragen wird.
  9. (2)Absatz 2,Rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden, mit denen die Höhe von Beträgen nach Abs. 1 und die Zahlungspflicht für diese bestimmt werden, sind Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung. Soweit gesetzlich oder im Spruch der Entscheidung keine Leistungsfrist festgelegt ist, beträgt die Leistungsfrist 14 Tage.Rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden, mit denen die Höhe von Beträgen nach Absatz eins und die Zahlungspflicht für diese bestimmt werden, sind Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung. Soweit gesetzlich oder im Spruch der Entscheidung keine Leistungsfrist festgelegt ist, beträgt die Leistungsfrist 14 Tage.
  10. (3)Absatz 3,Ist über die Zahlungspflicht für Beträge nach Abs. 1 Z 1 und 5 nicht durch Entscheidung des Gerichtes abzusprechen, so sind sie im Justizverwaltungsverfahren vorzuschreiben (§§ 6 ff). Vom Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder von der Vorschreibungsbehörde rechtskräftig bestimmte Beträge sind nach den Bestimmungen des vierten Abschnitts zu vollstrecken. Die in Abs. 1 Z 6 genannten Beträge sind auf Antrag entweder zur Zahlung an den Bund vorzuschreiben und nach Einbringung dem Dritten zu überweisen oder von der Einbringungsstelle im Namen des Dritten zu vollstrecken.Ist über die Zahlungspflicht für Beträge nach Absatz eins, Ziffer eins und 5 nicht durch Entscheidung des Gerichtes abzusprechen, so sind sie im Justizverwaltungsverfahren vorzuschreiben (Paragraphen 6, ff). Vom Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder von der Vorschreibungsbehörde rechtskräftig bestimmte Beträge sind nach den Bestimmungen des vierten Abschnitts zu vollstrecken. Die in Absatz eins, Ziffer 6, genannten Beträge sind auf Antrag entweder zur Zahlung an den Bund vorzuschreiben und nach Einbringung dem Dritten zu überweisen oder von der Einbringungsstelle im Namen des Dritten zu vollstrecken.

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