§ 15 TKZVO 2009 Elektronische Kennzeichnung von Schafen und Ziegen

Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.02.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Als amtliche elektronische Kennzeichen für Schafe und Ziegen können Transponder in Form eines Bolus, einer Ohrmarke, eines Fesselbandes oder eines Injektats verwendet werden.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Verwendung eines Transponders in Form eines Bolus hat das sichtbare zweite Kennzeichen zusätzlich zu Ländercode und individuellem Code den Buchstaben „B“ zu tragen.
  3. (3)Absatz 3,Bei Schafen und Ziegen, die mittels eines injizierbaren Transponders gekennzeichnet werden, hat das sichtbare zweite Kennzeichen zusätzlich zu Ländercode und individuellem Code den Buchstaben „I“ zu tragen. Der injizierbare Transponder ist in der Bauchhöhle zu setzen.
  4. (4)Absatz 4,Schafe und Ziegen, die gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 ohne elektronische Kennzeichnung aus anderen Mitgliedstaaten nach Österreich verbracht wurden, und die in Österreich mit der amtlichen elektronischen Kennzeichnung versehen werden, oder Schafe und Ziegen, die nach bereits erfolgter Kennzeichnung mit zwei Ohrmarken oder einer Ohrmarke und einem Fesselband elektronisch gekennzeichnet werden sollen, sind unter amtlicher Aufsicht umzukennzeichnen. Der im Zuge der Umkennzeichnung erhaltene neue individuelle Code ist dem Tier im VIS zuzuordnen und muss sowohl auf der Ohrmarke beziehungsweise dem Fesselband als auch auf dem elektronischen Kennzeichen ausgewiesen werden.Schafe und Ziegen, die gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, ohne elektronische Kennzeichnung aus anderen Mitgliedstaaten nach Österreich verbracht wurden, und die in Österreich mit der amtlichen elektronischen Kennzeichnung versehen werden, oder Schafe und Ziegen, die nach bereits erfolgter Kennzeichnung mit zwei Ohrmarken oder einer Ohrmarke und einem Fesselband elektronisch gekennzeichnet werden sollen, sind unter amtlicher Aufsicht umzukennzeichnen. Der im Zuge der Umkennzeichnung erhaltene neue individuelle Code ist dem Tier im VIS zuzuordnen und muss sowohl auf der Ohrmarke beziehungsweise dem Fesselband als auch auf dem elektronischen Kennzeichen ausgewiesen werden.
  5. (4)Absatz 4,Schafen und Ziegen, die nicht dem § 14 Abs. 1 entsprechend gekennzeichnet sind und innergemeinschaftlich verbracht werden sollen, dürfen unter folgenden Bedingungen umgekennzeichnet werden:Schafen und Ziegen, die nicht dem Paragraph 14, Absatz eins, entsprechend gekennzeichnet sind und innergemeinschaftlich verbracht werden sollen, dürfen unter folgenden Bedingungen umgekennzeichnet werden:
    1. 1.Ziffer einsdie Umkennzeichnung hat im Rahmen der Ausstellung der Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel unter amtlicher Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen,
    2. 2.Ziffer 2Aufzeichnungen über die Zuordnung des altes individuellen Codes und den im Zuge der Umkennzeichnung eingezogenen neuen Code sind unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erstellen und von dieser für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren,
    3. 3.Ziffer 3eine Kopie der Aufzeichnung nach Z 2 ist dem Tierhalter, der die Umkennzeichnung veranlasst hat, von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde auszuhändigen, der Tierhalter hat die Kopie dem Bestandsregister beizulegen,eine Kopie der Aufzeichnung nach Ziffer 2, ist dem Tierhalter, der die Umkennzeichnung veranlasst hat, von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde auszuhändigen, der Tierhalter hat die Kopie dem Bestandsregister beizulegen,
    4. 4.Ziffer 4der neue individuelle Code muss sowohl auf der Ohrmarke beziehungsweise dem Fesselband als auch auf dem elektronischen Kennzeichen ausgewiesen werden und
    5. 5.Ziffer 5die neu zu vergebende Ohrmarkennummer ist von der ausgebenden Ohrmarkenvergabestelle dem umkennzeichnenden Betrieb im VIS zuzuordnen.
    Abweichend von Z 1 bis 3 kann eine Umkennzeichnung von Herdebuchtieren im Geburtsbetrieb ohne amtliche Aufsicht erfolgen, wobei die Aufzeichnungen über die Zuordnung diesfalls vom Tierhalter dem Bestandsregister anzuschließen sind und eine Kopie an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln ist, welche von dieser für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren ist.Abweichend von Ziffer eins bis 3 kann eine Umkennzeichnung von Herdebuchtieren im Geburtsbetrieb ohne amtliche Aufsicht erfolgen, wobei die Aufzeichnungen über die Zuordnung diesfalls vom Tierhalter dem Bestandsregister anzuschließen sind und eine Kopie an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln ist, welche von dieser für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren ist.

Stand vor dem 04.02.2011

In Kraft vom 11.09.2009 bis 04.02.2011
  1. (1)Absatz eins,Als amtliche elektronische Kennzeichen für Schafe und Ziegen können Transponder in Form eines Bolus, einer Ohrmarke, eines Fesselbandes oder eines Injektats verwendet werden.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Verwendung eines Transponders in Form eines Bolus hat das sichtbare zweite Kennzeichen zusätzlich zu Ländercode und individuellem Code den Buchstaben „B“ zu tragen.
  3. (3)Absatz 3,Bei Schafen und Ziegen, die mittels eines injizierbaren Transponders gekennzeichnet werden, hat das sichtbare zweite Kennzeichen zusätzlich zu Ländercode und individuellem Code den Buchstaben „I“ zu tragen. Der injizierbare Transponder ist in der Bauchhöhle zu setzen.
  4. (4)Absatz 4,Schafe und Ziegen, die gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 ohne elektronische Kennzeichnung aus anderen Mitgliedstaaten nach Österreich verbracht wurden, und die in Österreich mit der amtlichen elektronischen Kennzeichnung versehen werden, oder Schafe und Ziegen, die nach bereits erfolgter Kennzeichnung mit zwei Ohrmarken oder einer Ohrmarke und einem Fesselband elektronisch gekennzeichnet werden sollen, sind unter amtlicher Aufsicht umzukennzeichnen. Der im Zuge der Umkennzeichnung erhaltene neue individuelle Code ist dem Tier im VIS zuzuordnen und muss sowohl auf der Ohrmarke beziehungsweise dem Fesselband als auch auf dem elektronischen Kennzeichen ausgewiesen werden.Schafe und Ziegen, die gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, ohne elektronische Kennzeichnung aus anderen Mitgliedstaaten nach Österreich verbracht wurden, und die in Österreich mit der amtlichen elektronischen Kennzeichnung versehen werden, oder Schafe und Ziegen, die nach bereits erfolgter Kennzeichnung mit zwei Ohrmarken oder einer Ohrmarke und einem Fesselband elektronisch gekennzeichnet werden sollen, sind unter amtlicher Aufsicht umzukennzeichnen. Der im Zuge der Umkennzeichnung erhaltene neue individuelle Code ist dem Tier im VIS zuzuordnen und muss sowohl auf der Ohrmarke beziehungsweise dem Fesselband als auch auf dem elektronischen Kennzeichen ausgewiesen werden.
  5. (4)Absatz 4,Schafen und Ziegen, die nicht dem § 14 Abs. 1 entsprechend gekennzeichnet sind und innergemeinschaftlich verbracht werden sollen, dürfen unter folgenden Bedingungen umgekennzeichnet werden:Schafen und Ziegen, die nicht dem Paragraph 14, Absatz eins, entsprechend gekennzeichnet sind und innergemeinschaftlich verbracht werden sollen, dürfen unter folgenden Bedingungen umgekennzeichnet werden:
    1. 1.Ziffer einsdie Umkennzeichnung hat im Rahmen der Ausstellung der Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel unter amtlicher Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen,
    2. 2.Ziffer 2Aufzeichnungen über die Zuordnung des altes individuellen Codes und den im Zuge der Umkennzeichnung eingezogenen neuen Code sind unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erstellen und von dieser für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren,
    3. 3.Ziffer 3eine Kopie der Aufzeichnung nach Z 2 ist dem Tierhalter, der die Umkennzeichnung veranlasst hat, von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde auszuhändigen, der Tierhalter hat die Kopie dem Bestandsregister beizulegen,eine Kopie der Aufzeichnung nach Ziffer 2, ist dem Tierhalter, der die Umkennzeichnung veranlasst hat, von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde auszuhändigen, der Tierhalter hat die Kopie dem Bestandsregister beizulegen,
    4. 4.Ziffer 4der neue individuelle Code muss sowohl auf der Ohrmarke beziehungsweise dem Fesselband als auch auf dem elektronischen Kennzeichen ausgewiesen werden und
    5. 5.Ziffer 5die neu zu vergebende Ohrmarkennummer ist von der ausgebenden Ohrmarkenvergabestelle dem umkennzeichnenden Betrieb im VIS zuzuordnen.
    Abweichend von Z 1 bis 3 kann eine Umkennzeichnung von Herdebuchtieren im Geburtsbetrieb ohne amtliche Aufsicht erfolgen, wobei die Aufzeichnungen über die Zuordnung diesfalls vom Tierhalter dem Bestandsregister anzuschließen sind und eine Kopie an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln ist, welche von dieser für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren ist.Abweichend von Ziffer eins bis 3 kann eine Umkennzeichnung von Herdebuchtieren im Geburtsbetrieb ohne amtliche Aufsicht erfolgen, wobei die Aufzeichnungen über die Zuordnung diesfalls vom Tierhalter dem Bestandsregister anzuschließen sind und eine Kopie an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln ist, welche von dieser für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren ist.

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