§ 10 BGewV Einstufung der Badegewässerqualität ab der Badesaison 2013

Badegewässerverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.07.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die erste Einstufung gemäß Anlage 8 erfolgt nach Ende der Badesaison 2013.
  2. (2)Absatz 2,Die Einstufung eines Badegewässers hat auf Grundlage der gemäß § 9 durchgeführten Bewertung der Badegewässerqualität entsprechend den Kriterien der Anlage 8 alsDie Einstufung eines Badegewässers hat auf Grundlage der gemäß Paragraph 9, durchgeführten Bewertung der Badegewässerqualität entsprechend den Kriterien der Anlage 8 als
    1. 1.Ziffer eins„mangelhaft“,
    2. 2.Ziffer 2„ausreichend“
    3. 3.Ziffer 3gut“ oder
    4. 4.Ziffer 4„ausgezeichnet“
    zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3,Unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Badegewässerqualität gemäß § 2 Abs. 2 können Badegewässer zeitweilig als „mangelhaft“ eingestuft werden, jedoch nach wie vor dieser Verordnung entsprechen, wenn bei jedem als „mangelhaft“ eingestuften Badegewässer mit Wirkung ab der Badesaison, die auf diese Einstufung folgt,Unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Badegewässerqualität gemäß Paragraph 2, Absatz 2, können Badegewässer zeitweilig als „mangelhaft“ eingestuft werden, jedoch nach wie vor dieser Verordnung entsprechen, wenn bei jedem als „mangelhaft“ eingestuften Badegewässer mit Wirkung ab der Badesaison, die auf diese Einstufung folgt,
    1. 1.Ziffer einsangemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen, gegebenenfalls einschließlich eines Badeverbots, um Badende keiner Verschmutzung auszusetzen, sowie
    2. 2.Ziffer 2angemessene Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung oder Beseitigung der Ursachen der Verschmutzung ergriffen werden und weiters
    3. 3.Ziffer 3eine Beschreibung der Ursachen des Nichterreichens der „ausreichenden“ Qualität und
    4. 4.Ziffer 4ein deutlicher und einfacher Warnhinweis für die Öffentlichkeit und eine zusätzliche Unterrichtung über die Gründe für die Verschmutzung und die auf der Grundlage des Badegewässerprofils gemäß § 11 ergriffenen Maßnahmen erfolgen.ein deutlicher und einfacher Warnhinweis für die Öffentlichkeit und eine zusätzliche Unterrichtung über die Gründe für die Verschmutzung und die auf der Grundlage des Badegewässerprofils gemäß Paragraph 11, ergriffenen Maßnahmen erfolgen.

Stand vor dem 10.07.2013

In Kraft vom 30.10.2009 bis 10.07.2013
  1. (1)Absatz eins,Die erste Einstufung gemäß Anlage 8 erfolgt nach Ende der Badesaison 2013.
  2. (2)Absatz 2,Die Einstufung eines Badegewässers hat auf Grundlage der gemäß § 9 durchgeführten Bewertung der Badegewässerqualität entsprechend den Kriterien der Anlage 8 alsDie Einstufung eines Badegewässers hat auf Grundlage der gemäß Paragraph 9, durchgeführten Bewertung der Badegewässerqualität entsprechend den Kriterien der Anlage 8 als
    1. 1.Ziffer eins„mangelhaft“,
    2. 2.Ziffer 2„ausreichend“
    3. 3.Ziffer 3gut“ oder
    4. 4.Ziffer 4„ausgezeichnet“
    zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3,Unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Badegewässerqualität gemäß § 2 Abs. 2 können Badegewässer zeitweilig als „mangelhaft“ eingestuft werden, jedoch nach wie vor dieser Verordnung entsprechen, wenn bei jedem als „mangelhaft“ eingestuften Badegewässer mit Wirkung ab der Badesaison, die auf diese Einstufung folgt,Unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Badegewässerqualität gemäß Paragraph 2, Absatz 2, können Badegewässer zeitweilig als „mangelhaft“ eingestuft werden, jedoch nach wie vor dieser Verordnung entsprechen, wenn bei jedem als „mangelhaft“ eingestuften Badegewässer mit Wirkung ab der Badesaison, die auf diese Einstufung folgt,
    1. 1.Ziffer einsangemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen, gegebenenfalls einschließlich eines Badeverbots, um Badende keiner Verschmutzung auszusetzen, sowie
    2. 2.Ziffer 2angemessene Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung oder Beseitigung der Ursachen der Verschmutzung ergriffen werden und weiters
    3. 3.Ziffer 3eine Beschreibung der Ursachen des Nichterreichens der „ausreichenden“ Qualität und
    4. 4.Ziffer 4ein deutlicher und einfacher Warnhinweis für die Öffentlichkeit und eine zusätzliche Unterrichtung über die Gründe für die Verschmutzung und die auf der Grundlage des Badegewässerprofils gemäß § 11 ergriffenen Maßnahmen erfolgen.ein deutlicher und einfacher Warnhinweis für die Öffentlichkeit und eine zusätzliche Unterrichtung über die Gründe für die Verschmutzung und die auf der Grundlage des Badegewässerprofils gemäß Paragraph 11, ergriffenen Maßnahmen erfolgen.

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