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Artikel 111 sowie Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe b bezeichnet(1) Der Rat kann auf Vorschlag der Ausdruck „Kommission unbeschadet der sonstigen in den Verträgen vorgesehenen Verfahren im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten“ über die Mitgliedstaatender Wirtschaftslage angemessenen Maßnahmen beschließen, fürinsbesondere falls gravierende Schwierigkeiten in der Versorgung mit bestimmten Waren, vor allem im Energiebereich, auftreten.
(2) Ist ein Mitgliedstaat aufgrund von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Ereignissen, die keine Ausnahmeregelung gilt.
Artikel 205 und Artikel 250 Absatz 1 zwei Drittel der gemäß Artikel 205 Absatz 2 gewogenen Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaatensich seiner Kontrolle entziehen, für die keine Ausnahmeregelung gilt, als qualifizierte Mehrheit; ist für die Änderung eines Rechtsakts Einstimmigkeit vorgeschriebenvon Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht, so ist die Einstimmigkeit dieser Mitgliedstaaten erforderlichkann der Rat auf Vorschlag der Kommission beschließen, dem betreffenden Mitgliedstaat unter bestimmten Bedingungen einen finanziellen Beistand der Union zu gewähren. Der Präsident des Rates unterrichtet das Europäische Parlament über den Beschluss.
Artikel 111 sowie Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe b bezeichnet(1) Der Rat kann auf Vorschlag der Ausdruck „Kommission unbeschadet der sonstigen in den Verträgen vorgesehenen Verfahren im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten“ über die Mitgliedstaatender Wirtschaftslage angemessenen Maßnahmen beschließen, fürinsbesondere falls gravierende Schwierigkeiten in der Versorgung mit bestimmten Waren, vor allem im Energiebereich, auftreten.
(2) Ist ein Mitgliedstaat aufgrund von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Ereignissen, die keine Ausnahmeregelung gilt.
Artikel 205 und Artikel 250 Absatz 1 zwei Drittel der gemäß Artikel 205 Absatz 2 gewogenen Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaatensich seiner Kontrolle entziehen, für die keine Ausnahmeregelung gilt, als qualifizierte Mehrheit; ist für die Änderung eines Rechtsakts Einstimmigkeit vorgeschriebenvon Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht, so ist die Einstimmigkeit dieser Mitgliedstaaten erforderlichkann der Rat auf Vorschlag der Kommission beschließen, dem betreffenden Mitgliedstaat unter bestimmten Bedingungen einen finanziellen Beistand der Union zu gewähren. Der Präsident des Rates unterrichtet das Europäische Parlament über den Beschluss.