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Dieser Artikel gilt für alle Einrichtungen, durchDer Rat legt die ein Mitgliedstaat unmittelbar oder mittelbar die Einfuhr oder die Ausfuhr zwischen den Mitgliedstaaten rechtlich oder tatsächlich kontrolliert, lenkt oder merklich beeinflußt. Er gilt auch für die von einem StaatSätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf andere Rechtsträger übertragenen MonopoleVorschlag der Kommission fest.
Dieser Artikel gilt für alle Einrichtungen, durchDer Rat legt die ein Mitgliedstaat unmittelbar oder mittelbar die Einfuhr oder die Ausfuhr zwischen den Mitgliedstaaten rechtlich oder tatsächlich kontrolliert, lenkt oder merklich beeinflußt. Er gilt auch für die von einem StaatSätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf andere Rechtsträger übertragenen MonopoleVorschlag der Kommission fest.