Art. 174 AEUV WIRTSCHAFTLICHER, SOZIALER UND TERRITORIALER ZUSAMMENHALT

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2009 bis 31.12.9999

UMWELT

ARTIKEL 174 (ex-Artikel 130r)
  1. (1)Absatz eins,Die Umweltpolitik der Gemeinschaft trägt zur Verfolgung der nachstehenden Ziele bei:
    • -StrichaufzählungErhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität;
    • -StrichaufzählungSchutz der menschlichen Gesundheit;
    • -Strichaufzählungumsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen;
    • -StrichaufzählungFörderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme.
  2. (2)Absatz 2,Die Umweltpolitik der Gemeinschaft zielt unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Gemeinschaft auf ein hohes Schutzniveau ab. Sie beruht auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip.

Im Hinblick hierauf umfassen die den Erfordernissen des Umweltschutzes entsprechenden Harmonisierungsmaßnahmen gegebenenfallsDie Union entwickelt und verfolgt weiterhin ihre Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, um eine Schutzklausel, mitharmonische Entwicklung der die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, aus nicht wirtschaftlich bedingten umweltpolitischen Gründen vorläufige MaßnahmenUnion als Ganzes zu treffenfördern.

Die Union setzt sich insbesondere zum Ziel, die einem gemeinschaftlichen Kontrollverfahren unterliegen.

  1. (3)Absatz 3,Bei der Erarbeitung ihrer Umweltpolitik berücksichtigt die Gemeinschaft
    • -Strichaufzählungdie verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten;
    • -Strichaufzählungdie Umweltbedingungen in den einzelnen Regionen der Gemeinschaft;
    • -Strichaufzählungdie Vorteile und die Belastung aufgrund des Tätigwerdens bzw. eines Nichttätigwerdens;
    • -Strichaufzählungdie wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Gemeinschaft insgesamt sowie die ausgewogene Entwicklung ihrer Regionen.
  2. (4)Absatz 4,Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse mit dritten Ländern und den zuständigen internationalen Organisationen zusammen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit der Gemeinschaft können Gegenstand von Abkommen zwischen dieser und den betreffenden dritten Parteien sein, die nach Artikel 300 ausgehandelt und geschlossen werden.

Unterabsatz 1 berührt nicht die ZuständigkeitUnterschiede im Entwicklungsstand der Mitgliedstaaten, in internationalen Gremienverschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete zu verhandelnverringern.

Unter den betreffenden Gebieten gilt besondere Aufmerksamkeit den ländlichen Gebieten, den vom industriellen Wandel betroffenen Gebieten und internationale Abkommen zu schließenden Gebieten mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen, wie den nördlichsten Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte sowie den Insel-, Grenz- und Bergregionen.

Stand vor dem 30.11.2009

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.11.2009

UMWELT

ARTIKEL 174 (ex-Artikel 130r)
  1. (1)Absatz eins,Die Umweltpolitik der Gemeinschaft trägt zur Verfolgung der nachstehenden Ziele bei:
    • -StrichaufzählungErhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität;
    • -StrichaufzählungSchutz der menschlichen Gesundheit;
    • -Strichaufzählungumsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen;
    • -StrichaufzählungFörderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme.
  2. (2)Absatz 2,Die Umweltpolitik der Gemeinschaft zielt unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Gemeinschaft auf ein hohes Schutzniveau ab. Sie beruht auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip.

Im Hinblick hierauf umfassen die den Erfordernissen des Umweltschutzes entsprechenden Harmonisierungsmaßnahmen gegebenenfallsDie Union entwickelt und verfolgt weiterhin ihre Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, um eine Schutzklausel, mitharmonische Entwicklung der die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, aus nicht wirtschaftlich bedingten umweltpolitischen Gründen vorläufige MaßnahmenUnion als Ganzes zu treffenfördern.

Die Union setzt sich insbesondere zum Ziel, die einem gemeinschaftlichen Kontrollverfahren unterliegen.

  1. (3)Absatz 3,Bei der Erarbeitung ihrer Umweltpolitik berücksichtigt die Gemeinschaft
    • -Strichaufzählungdie verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten;
    • -Strichaufzählungdie Umweltbedingungen in den einzelnen Regionen der Gemeinschaft;
    • -Strichaufzählungdie Vorteile und die Belastung aufgrund des Tätigwerdens bzw. eines Nichttätigwerdens;
    • -Strichaufzählungdie wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Gemeinschaft insgesamt sowie die ausgewogene Entwicklung ihrer Regionen.
  2. (4)Absatz 4,Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse mit dritten Ländern und den zuständigen internationalen Organisationen zusammen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit der Gemeinschaft können Gegenstand von Abkommen zwischen dieser und den betreffenden dritten Parteien sein, die nach Artikel 300 ausgehandelt und geschlossen werden.

Unterabsatz 1 berührt nicht die ZuständigkeitUnterschiede im Entwicklungsstand der Mitgliedstaaten, in internationalen Gremienverschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete zu verhandelnverringern.

Unter den betreffenden Gebieten gilt besondere Aufmerksamkeit den ländlichen Gebieten, den vom industriellen Wandel betroffenen Gebieten und internationale Abkommen zu schließenden Gebieten mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen, wie den nördlichsten Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte sowie den Insel-, Grenz- und Bergregionen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten