§ 21 TKZVO 2009 Inverkehrbringen von Ohrmarken, Fesselbändern und elektronischen Kennzeichen

Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.09.2009 bis 31.12.9999
Allgemeines zu Ohrmarken und Fesselbändern
  1. (1)Absatz eins,Ohrmarken für Schweine sowie Ohrmarken und Fesselbänder für Schafe und Ziegen haben aus einem Material, welches sich durch Geschmeidigkeit, Widerstandsfähigkeit, UV-Beständigkeit sowie gute Verträglichkeit auszeichnet, zu bestehen. Sie müssen so beschaffen sein, dass sie nur einmal verwendbar sind und dass durch das Anbringen am Tier dessen Wohlbefinden möglichst nicht beeinträchtigt wird.
  2. (2)Absatz 2,Die Angaben auf amtlichen Ohrmarken sowie amtlichen Fesselbändern dürfen weder entfernbar noch manipulierbar sein und müssen während der gesamten Lebenszeit des Tieres gut leserlich bleiben. Die Schriftart ist frei wählbar, muss aber gut und leicht lesbar sein und eine Größe von mindestens 4 mm aufweisen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.09.2009 bis 31.12.9999
Allgemeines zu Ohrmarken und Fesselbändern
  1. (1)Absatz eins,Ohrmarken für Schweine sowie Ohrmarken und Fesselbänder für Schafe und Ziegen haben aus einem Material, welches sich durch Geschmeidigkeit, Widerstandsfähigkeit, UV-Beständigkeit sowie gute Verträglichkeit auszeichnet, zu bestehen. Sie müssen so beschaffen sein, dass sie nur einmal verwendbar sind und dass durch das Anbringen am Tier dessen Wohlbefinden möglichst nicht beeinträchtigt wird.
  2. (2)Absatz 2,Die Angaben auf amtlichen Ohrmarken sowie amtlichen Fesselbändern dürfen weder entfernbar noch manipulierbar sein und müssen während der gesamten Lebenszeit des Tieres gut leserlich bleiben. Die Schriftart ist frei wählbar, muss aber gut und leicht lesbar sein und eine Größe von mindestens 4 mm aufweisen.

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