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Die Artikel 253Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, 254 und 256 des Vertrags gelten für die Verordnungen und Entscheidungen der EZBals gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben. *1)
Die EZB kannMitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten keine inländischen Abgaben, die Veröffentlichung ihrer Entscheidungengeeignet sind, Empfehlungen und Stellungnahmen beschließenandere Produktionen mittelbar zu schützen.
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*1) Die Fassung entspricht der gemäß Artikel 79 WVK berichtigten Fassung der Konsolidierten Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung des Berichtigungsprotokolls vom 16. März 1999.
Die Artikel 253Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, 254 und 256 des Vertrags gelten für die Verordnungen und Entscheidungen der EZBals gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben. *1)
Die EZB kannMitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten keine inländischen Abgaben, die Veröffentlichung ihrer Entscheidungengeeignet sind, Empfehlungen und Stellungnahmen beschließenandere Produktionen mittelbar zu schützen.
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*1) Die Fassung entspricht der gemäß Artikel 79 WVK berichtigten Fassung der Konsolidierten Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung des Berichtigungsprotokolls vom 16. März 1999.