Art. 110 AEUV STEUERLICHE VORSCHRIFTEN

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Zur Erfüllung der dem ESZB übertragenen Aufgaben werden von der EZB gemäß diesem Vertrag und unter den in der Satzung des ESZB vorgesehenen Bedingungen
    • -StrichaufzählungVerordnungen erlassen, insoweit dies für die Erfüllung der in Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 19.1, 22 oder 25.2 der Satzung des ESZB festgelegten Aufgaben erforderlich ist; sie erläßt Verordnungen ferner in den Fällen, die in den Rechtsakten des Rates nach Artikel 107 Absatz 6 vorgesehen werden,
    • -StrichaufzählungEntscheidungen erlassen, die zur Erfüllung der dem ESZB nach diesem Vertrag und der Satzung des ESZB übertragenen Aufgaben erforderlich sind,
    • -StrichaufzählungEmpfehlungen und Stellungnahmen abgegeben.
  2. (2)Absatz 2,Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich. Die Entscheidung ist in allen ihren Teilen für diejenigen verbindlich, an die sie gerichtet ist.

Die Artikel 253Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, 254 und 256 des Vertrags gelten für die Verordnungen und Entscheidungen der EZBals gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben. *1)

Die EZB kannMitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten keine inländischen Abgaben, die Veröffentlichung ihrer Entscheidungengeeignet sind, Empfehlungen und Stellungnahmen beschließenandere Produktionen mittelbar zu schützen.

  1. (3)Absatz 3,Innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 107 Absatz 6 festlegt, ist die EZB befugt, Unternehmen bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen, die sich aus ihren Verordnungen und Entscheidungen ergeben, mit Geldbußen oder in regelmäßigen Abständen zu zahlenden Zwangsgeldern zu belegen.

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*1) Die Fassung entspricht der gemäß Artikel 79 WVK berichtigten Fassung der Konsolidierten Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung des Berichtigungsprotokolls vom 16. März 1999.

Stand vor dem 30.11.2009

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.11.2009
  1. (1)Absatz eins,Zur Erfüllung der dem ESZB übertragenen Aufgaben werden von der EZB gemäß diesem Vertrag und unter den in der Satzung des ESZB vorgesehenen Bedingungen
    • -StrichaufzählungVerordnungen erlassen, insoweit dies für die Erfüllung der in Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 19.1, 22 oder 25.2 der Satzung des ESZB festgelegten Aufgaben erforderlich ist; sie erläßt Verordnungen ferner in den Fällen, die in den Rechtsakten des Rates nach Artikel 107 Absatz 6 vorgesehen werden,
    • -StrichaufzählungEntscheidungen erlassen, die zur Erfüllung der dem ESZB nach diesem Vertrag und der Satzung des ESZB übertragenen Aufgaben erforderlich sind,
    • -StrichaufzählungEmpfehlungen und Stellungnahmen abgegeben.
  2. (2)Absatz 2,Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich. Die Entscheidung ist in allen ihren Teilen für diejenigen verbindlich, an die sie gerichtet ist.

Die Artikel 253Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, 254 und 256 des Vertrags gelten für die Verordnungen und Entscheidungen der EZBals gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben. *1)

Die EZB kannMitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten keine inländischen Abgaben, die Veröffentlichung ihrer Entscheidungengeeignet sind, Empfehlungen und Stellungnahmen beschließenandere Produktionen mittelbar zu schützen.

  1. (3)Absatz 3,Innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 107 Absatz 6 festlegt, ist die EZB befugt, Unternehmen bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen, die sich aus ihren Verordnungen und Entscheidungen ergeben, mit Geldbußen oder in regelmäßigen Abständen zu zahlenden Zwangsgeldern zu belegen.

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*1) Die Fassung entspricht der gemäß Artikel 79 WVK berichtigten Fassung der Konsolidierten Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung des Berichtigungsprotokolls vom 16. März 1999.

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