§ 4 TKZVO 2009 Registrierungspflichten für Tierhalter

Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Tierhalter von Schweinen, Schafen und Ziegen hat Angaben gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 und 2 TSG, jedenfalls Adresse, Rechtsform des Betriebs und persönliche Daten des Tierhalters einschließlich, soweit vorhanden, Kennziffer des Unternehmensregisters für Zwecke der Verwaltung, Stammzahl (Vereinsregisternummer, Firmenbuchnummer, Ordnungsnummer des Ergänzungsregisters für sonstige Betroffene gemäß den Bestimmungen des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004 – ERsB) und Kommunikationsdaten, sowie die Daten zur Tierhaltung nach Anhang 1 innerhalb von sieben Tagen nach Aufnahme der Tierhaltung direkt beim Betreiber des VIS anzuzeigen. Ausgenommen von dieser Anzeigepflicht ist ein Tierhalter, der Schweine, Schafe oder Ziegen zur Schlachtung für den Eigenbedarf erwirbt und innerhalb von längstens acht Stunden ab der Übernahme schlachtet.Der Tierhalter von Schweinen, Schafen und Ziegen hat Angaben gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins und 2 TSG, jedenfalls Adresse, Rechtsform des Betriebs und persönliche Daten des Tierhalters einschließlich, soweit vorhanden, Kennziffer des Unternehmensregisters für Zwecke der Verwaltung, Stammzahl (Vereinsregisternummer, Firmenbuchnummer, Ordnungsnummer des Ergänzungsregisters für sonstige Betroffene gemäß den Bestimmungen des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, – ERsB) und Kommunikationsdaten, sowie die Daten zur Tierhaltung nach Anhang 1 innerhalb von sieben Tagen nach Aufnahme der Tierhaltung direkt beim Betreiber des VIS anzuzeigen. Ausgenommen von dieser Anzeigepflicht ist ein Tierhalter, der Schweine, Schafe oder Ziegen zur Schlachtung für den Eigenbedarf erwirbt und innerhalb von längstens acht Stunden ab der Übernahme schlachtet.
  2. (2)Absatz 2,Der Verantwortliche für Betriebe gemäß Abs. 1 hat die Aufgabe der Haltung einer gemäß Abs. 1 anzeigepflichtigen Tierart dem Betreiber des VIS bis längstens 1. April des Folgejahres anzuzeigen. Dieser Anzeigepflicht wird jedenfalls auch mit der Erfüllung der Meldepflicht nach § 5 Abs. 1 oder 2 entsprochen.Der Verantwortliche für Betriebe gemäß Absatz eins, hat die Aufgabe der Haltung einer gemäß Absatz eins, anzeigepflichtigen Tierart dem Betreiber des VIS bis längstens 1. April des Folgejahres anzuzeigen. Dieser Anzeigepflicht wird jedenfalls auch mit der Erfüllung der Meldepflicht nach Paragraph 5, Absatz eins, oder 2 entsprochen.
  3. (3)Absatz 3,Die Tierhalter von Equiden, Kamelen, Farmwild, Kaninchen und Geflügel im Sinne dieser Verordnung sowie Bienen (Imker) haben Angaben gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 und 2 TSG, insbesondere Adresse, Rechtsform des Betriebs und persönliche Daten des Tierhalters (oder Imkers einschließlich, soweit vorhanden, Kennziffer des Unternehmensregisters für Zwecke der Verwaltung, Stammzahl (z. B.: Vereinsregisternummer, Firmenbuchnummer, Ordnungsnummer des ERsB) und Kommunikationsdaten), sowie die Daten zur Tierhaltung nach Anhang 1 innerhalb von sieben Tagen nach Aufnahme der Tierhaltung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.Die Tierhalter von Equiden, Kamelen, Farmwild, Kaninchen und Geflügel im Sinne dieser Verordnung sowie Bienen (Imker) haben Angaben gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins und 2 TSG, insbesondere Adresse, Rechtsform des Betriebs und persönliche Daten des Tierhalters (oder Imkers einschließlich, soweit vorhanden, Kennziffer des Unternehmensregisters für Zwecke der Verwaltung, Stammzahl (z. B.: Vereinsregisternummer, Firmenbuchnummer, Ordnungsnummer des ERsB) und Kommunikationsdaten), sowie die Daten zur Tierhaltung nach Anhang 1 innerhalb von sieben Tagen nach Aufnahme der Tierhaltung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
  4. (3a)Absatz 3 a,Abweichend von Abs. 3 haben Imker auch:Abweichend von Absatz 3, haben Imker auch:
    1. 1.Ziffer einsanzugeben, ob der Imker die Angabe der Standorte sowie die jährliche Aktualisierung gemäß Z 2 und 3 im Wege über die Ortsgruppe durchführen lässt, in der er organisiert ist, oder ob diese Daten vom Imker persönlich ins VIS eingegeben werden. Soll die Meldung über die Ortsgruppe erfolgen, hat der Imker nachzuweisen, dass die Ortsgruppe sich zur Übernahme der Meldung bereit erklärt hat; jede Änderung des Meldewegs ist vom Imker der Behörde ohne Verzug mitzuteilen;anzugeben, ob der Imker die Angabe der Standorte sowie die jährliche Aktualisierung gemäß Ziffer 2 und 3 im Wege über die Ortsgruppe durchführen lässt, in der er organisiert ist, oder ob diese Daten vom Imker persönlich ins VIS eingegeben werden. Soll die Meldung über die Ortsgruppe erfolgen, hat der Imker nachzuweisen, dass die Ortsgruppe sich zur Übernahme der Meldung bereit erklärt hat; jede Änderung des Meldewegs ist vom Imker der Behörde ohne Verzug mitzuteilen;
    2. 2.Ziffer 2spätestens 30 Tage nach schriftlicher Verständigung durch den Betreiber des VIS über die Aufnahme als rechtliche Einheit im VIS und der Übermittlung der Zugriffsberechtigung Folgendes in das VIS einzugeben: die Angaben zu den Standorten von Bienenständen (Daten zu Bienenständen nach Anhang 1a) sowie jede Änderung der Standorte von Bienenständen einschließlich der Aufgabe eines Standorts innerhalb von sieben Tagen sowie
    3. 3.Ziffer 3ab 1.1.2017 die aktuelle Anzahl der insgesamt betreuten, besiedelten Bienenstöcke zum Erhebungsstichtag 31. Oktober des jeweiligen Jahres bis zum darauf folgenden 31. Dezember desselben Jahres und zum Erhebungsstichtag 30. April des jeweiligen Jahres bis zum darauf folgenden 30. Juni desselben Jahres zu melden; diese Angaben sind im VIS unter der Registrierungsnummer des Imkers einzutragen.
  5. (4)Absatz 4,Verantwortliche für Tierhaltungen oder Imker gemäß Abs. 3 haben die Aufgabe der Haltung einer gemäß Abs. 3 anzeigepflichtigen Tierart der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bis längstens 1. April des Folgejahres anzuzeigen. Bei Imkern hat dabei die Eingabe ins VIS auf dem gemäß Abs. 3a Z 1 gewählten Meldeweg zu erfolgen. Diesen Anzeigepflichten wird jedenfalls auch mit der Erfüllung der Meldepflicht nach § 5 Abs. 1 oder 2 entsprochen.Verantwortliche für Tierhaltungen oder Imker gemäß Absatz 3, haben die Aufgabe der Haltung einer gemäß Absatz 3, anzeigepflichtigen Tierart der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bis längstens 1. April des Folgejahres anzuzeigen. Bei Imkern hat dabei die Eingabe ins VIS auf dem gemäß Absatz 3 a, Ziffer eins, gewählten Meldeweg zu erfolgen. Diesen Anzeigepflichten wird jedenfalls auch mit der Erfüllung der Meldepflicht nach Paragraph 5, Absatz eins, oder 2 entsprochen.
  6. (5)Absatz 5,Meldepflichtige gemäß Abs. 1 und 3 haben Änderungen in den Bewirtschaftungsverhältnissen innerhalb von 14 Kalendertagen entweder direkt beim Betreiber des VIS oder – soweit es Landwirte betrifft – mit dem dafür vorgesehenen INVEKOS-Bewirtschafterwechselformular bei den Landwirtschaftskammern (auch auf Bezirksebene) zu melden. Die Landwirtschaftskammern haben die Formulare beziehungsweise die Daten an den Betreiber des VIS beziehungsweise an die AMA weiter zu leiten. Änderungsmeldungen von Durchschnittsbeständen bei Geflügelhaltungen, bei denen die Zahl von 350 Tieren nicht überschritten wird, sowie bei Kaninchen sind nur erforderlich, wenn die Abweichungen vom gemeldeten Durchschnittsbestand mehr als 100% betragen.Meldepflichtige gemäß Absatz eins und 3 haben Änderungen in den Bewirtschaftungsverhältnissen innerhalb von 14 Kalendertagen entweder direkt beim Betreiber des VIS oder – soweit es Landwirte betrifft – mit dem dafür vorgesehenen INVEKOS-Bewirtschafterwechselformular bei den Landwirtschaftskammern (auch auf Bezirksebene) zu melden. Die Landwirtschaftskammern haben die Formulare beziehungsweise die Daten an den Betreiber des VIS beziehungsweise an die AMA weiter zu leiten. Änderungsmeldungen von Durchschnittsbeständen bei Geflügelhaltungen, bei denen die Zahl von 350 Tieren nicht überschritten wird, sowie bei Kaninchen sind nur erforderlich, wenn die Abweichungen vom gemeldeten Durchschnittsbestand mehr als 100% betragen.
  7. (6)Absatz 6,Die Anzeigepflicht nach Abs. 3 wird auch durch die Erstattung der Anzeigen nach § 6 der Geflügelpest-Verordnung 2007, BGBl. II Nr. 309/2007, sowie nach § 25 des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2008, erfüllt.Die Anzeigepflicht nach Absatz 3, wird auch durch die Erstattung der Anzeigen nach Paragraph 6, der Geflügelpest-Verordnung 2007, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2007,, sowie nach Paragraph 25, des Tierschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2008,, erfüllt.
  8. (7)Absatz 7,Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Daten der Meldungen gemäß Abs. 3, 3a Z 1, 4 und 6 unverzüglich ins VIS einzutragen.Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Daten der Meldungen gemäß Absatz 3, 3 a, Ziffer eins, 4 und 6 unverzüglich ins VIS einzutragen.
  9. (8)Absatz 8,Ortsgruppen der Landesverbände, die sich gemäß § 4 Abs. 3a Z 1 zur Übernahme der Meldungen bereit erklärt haben, haben alle ihnen gemeldeten Daten gemäß Abs. 3a Z 2 und 3 sowie Abs. 4 unverzüglich ins VIS einzutragen.Ortsgruppen der Landesverbände, die sich gemäß Paragraph 4, Absatz 3 a, Ziffer eins, zur Übernahme der Meldungen bereit erklärt haben, haben alle ihnen gemeldeten Daten gemäß Absatz 3 a, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 4, unverzüglich ins VIS einzutragen.

Stand vor dem 31.03.2016

In Kraft vom 09.07.2015 bis 31.03.2016
  1. (1)Absatz eins,Der Tierhalter von Schweinen, Schafen und Ziegen hat Angaben gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 und 2 TSG, jedenfalls Adresse, Rechtsform des Betriebs und persönliche Daten des Tierhalters einschließlich, soweit vorhanden, Kennziffer des Unternehmensregisters für Zwecke der Verwaltung, Stammzahl (Vereinsregisternummer, Firmenbuchnummer, Ordnungsnummer des Ergänzungsregisters für sonstige Betroffene gemäß den Bestimmungen des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004 – ERsB) und Kommunikationsdaten, sowie die Daten zur Tierhaltung nach Anhang 1 innerhalb von sieben Tagen nach Aufnahme der Tierhaltung direkt beim Betreiber des VIS anzuzeigen. Ausgenommen von dieser Anzeigepflicht ist ein Tierhalter, der Schweine, Schafe oder Ziegen zur Schlachtung für den Eigenbedarf erwirbt und innerhalb von längstens acht Stunden ab der Übernahme schlachtet.Der Tierhalter von Schweinen, Schafen und Ziegen hat Angaben gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins und 2 TSG, jedenfalls Adresse, Rechtsform des Betriebs und persönliche Daten des Tierhalters einschließlich, soweit vorhanden, Kennziffer des Unternehmensregisters für Zwecke der Verwaltung, Stammzahl (Vereinsregisternummer, Firmenbuchnummer, Ordnungsnummer des Ergänzungsregisters für sonstige Betroffene gemäß den Bestimmungen des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, – ERsB) und Kommunikationsdaten, sowie die Daten zur Tierhaltung nach Anhang 1 innerhalb von sieben Tagen nach Aufnahme der Tierhaltung direkt beim Betreiber des VIS anzuzeigen. Ausgenommen von dieser Anzeigepflicht ist ein Tierhalter, der Schweine, Schafe oder Ziegen zur Schlachtung für den Eigenbedarf erwirbt und innerhalb von längstens acht Stunden ab der Übernahme schlachtet.
  2. (2)Absatz 2,Der Verantwortliche für Betriebe gemäß Abs. 1 hat die Aufgabe der Haltung einer gemäß Abs. 1 anzeigepflichtigen Tierart dem Betreiber des VIS bis längstens 1. April des Folgejahres anzuzeigen. Dieser Anzeigepflicht wird jedenfalls auch mit der Erfüllung der Meldepflicht nach § 5 Abs. 1 oder 2 entsprochen.Der Verantwortliche für Betriebe gemäß Absatz eins, hat die Aufgabe der Haltung einer gemäß Absatz eins, anzeigepflichtigen Tierart dem Betreiber des VIS bis längstens 1. April des Folgejahres anzuzeigen. Dieser Anzeigepflicht wird jedenfalls auch mit der Erfüllung der Meldepflicht nach Paragraph 5, Absatz eins, oder 2 entsprochen.
  3. (3)Absatz 3,Die Tierhalter von Equiden, Kamelen, Farmwild, Kaninchen und Geflügel im Sinne dieser Verordnung sowie Bienen (Imker) haben Angaben gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 und 2 TSG, insbesondere Adresse, Rechtsform des Betriebs und persönliche Daten des Tierhalters (oder Imkers einschließlich, soweit vorhanden, Kennziffer des Unternehmensregisters für Zwecke der Verwaltung, Stammzahl (z. B.: Vereinsregisternummer, Firmenbuchnummer, Ordnungsnummer des ERsB) und Kommunikationsdaten), sowie die Daten zur Tierhaltung nach Anhang 1 innerhalb von sieben Tagen nach Aufnahme der Tierhaltung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.Die Tierhalter von Equiden, Kamelen, Farmwild, Kaninchen und Geflügel im Sinne dieser Verordnung sowie Bienen (Imker) haben Angaben gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins und 2 TSG, insbesondere Adresse, Rechtsform des Betriebs und persönliche Daten des Tierhalters (oder Imkers einschließlich, soweit vorhanden, Kennziffer des Unternehmensregisters für Zwecke der Verwaltung, Stammzahl (z. B.: Vereinsregisternummer, Firmenbuchnummer, Ordnungsnummer des ERsB) und Kommunikationsdaten), sowie die Daten zur Tierhaltung nach Anhang 1 innerhalb von sieben Tagen nach Aufnahme der Tierhaltung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
  4. (3a)Absatz 3 a,Abweichend von Abs. 3 haben Imker auch:Abweichend von Absatz 3, haben Imker auch:
    1. 1.Ziffer einsanzugeben, ob der Imker die Angabe der Standorte sowie die jährliche Aktualisierung gemäß Z 2 und 3 im Wege über die Ortsgruppe durchführen lässt, in der er organisiert ist, oder ob diese Daten vom Imker persönlich ins VIS eingegeben werden. Soll die Meldung über die Ortsgruppe erfolgen, hat der Imker nachzuweisen, dass die Ortsgruppe sich zur Übernahme der Meldung bereit erklärt hat; jede Änderung des Meldewegs ist vom Imker der Behörde ohne Verzug mitzuteilen;anzugeben, ob der Imker die Angabe der Standorte sowie die jährliche Aktualisierung gemäß Ziffer 2 und 3 im Wege über die Ortsgruppe durchführen lässt, in der er organisiert ist, oder ob diese Daten vom Imker persönlich ins VIS eingegeben werden. Soll die Meldung über die Ortsgruppe erfolgen, hat der Imker nachzuweisen, dass die Ortsgruppe sich zur Übernahme der Meldung bereit erklärt hat; jede Änderung des Meldewegs ist vom Imker der Behörde ohne Verzug mitzuteilen;
    2. 2.Ziffer 2spätestens 30 Tage nach schriftlicher Verständigung durch den Betreiber des VIS über die Aufnahme als rechtliche Einheit im VIS und der Übermittlung der Zugriffsberechtigung Folgendes in das VIS einzugeben: die Angaben zu den Standorten von Bienenständen (Daten zu Bienenständen nach Anhang 1a) sowie jede Änderung der Standorte von Bienenständen einschließlich der Aufgabe eines Standorts innerhalb von sieben Tagen sowie
    3. 3.Ziffer 3ab 1.1.2017 die aktuelle Anzahl der insgesamt betreuten, besiedelten Bienenstöcke zum Erhebungsstichtag 31. Oktober des jeweiligen Jahres bis zum darauf folgenden 31. Dezember desselben Jahres und zum Erhebungsstichtag 30. April des jeweiligen Jahres bis zum darauf folgenden 30. Juni desselben Jahres zu melden; diese Angaben sind im VIS unter der Registrierungsnummer des Imkers einzutragen.
  5. (4)Absatz 4,Verantwortliche für Tierhaltungen oder Imker gemäß Abs. 3 haben die Aufgabe der Haltung einer gemäß Abs. 3 anzeigepflichtigen Tierart der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bis längstens 1. April des Folgejahres anzuzeigen. Bei Imkern hat dabei die Eingabe ins VIS auf dem gemäß Abs. 3a Z 1 gewählten Meldeweg zu erfolgen. Diesen Anzeigepflichten wird jedenfalls auch mit der Erfüllung der Meldepflicht nach § 5 Abs. 1 oder 2 entsprochen.Verantwortliche für Tierhaltungen oder Imker gemäß Absatz 3, haben die Aufgabe der Haltung einer gemäß Absatz 3, anzeigepflichtigen Tierart der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bis längstens 1. April des Folgejahres anzuzeigen. Bei Imkern hat dabei die Eingabe ins VIS auf dem gemäß Absatz 3 a, Ziffer eins, gewählten Meldeweg zu erfolgen. Diesen Anzeigepflichten wird jedenfalls auch mit der Erfüllung der Meldepflicht nach Paragraph 5, Absatz eins, oder 2 entsprochen.
  6. (5)Absatz 5,Meldepflichtige gemäß Abs. 1 und 3 haben Änderungen in den Bewirtschaftungsverhältnissen innerhalb von 14 Kalendertagen entweder direkt beim Betreiber des VIS oder – soweit es Landwirte betrifft – mit dem dafür vorgesehenen INVEKOS-Bewirtschafterwechselformular bei den Landwirtschaftskammern (auch auf Bezirksebene) zu melden. Die Landwirtschaftskammern haben die Formulare beziehungsweise die Daten an den Betreiber des VIS beziehungsweise an die AMA weiter zu leiten. Änderungsmeldungen von Durchschnittsbeständen bei Geflügelhaltungen, bei denen die Zahl von 350 Tieren nicht überschritten wird, sowie bei Kaninchen sind nur erforderlich, wenn die Abweichungen vom gemeldeten Durchschnittsbestand mehr als 100% betragen.Meldepflichtige gemäß Absatz eins und 3 haben Änderungen in den Bewirtschaftungsverhältnissen innerhalb von 14 Kalendertagen entweder direkt beim Betreiber des VIS oder – soweit es Landwirte betrifft – mit dem dafür vorgesehenen INVEKOS-Bewirtschafterwechselformular bei den Landwirtschaftskammern (auch auf Bezirksebene) zu melden. Die Landwirtschaftskammern haben die Formulare beziehungsweise die Daten an den Betreiber des VIS beziehungsweise an die AMA weiter zu leiten. Änderungsmeldungen von Durchschnittsbeständen bei Geflügelhaltungen, bei denen die Zahl von 350 Tieren nicht überschritten wird, sowie bei Kaninchen sind nur erforderlich, wenn die Abweichungen vom gemeldeten Durchschnittsbestand mehr als 100% betragen.
  7. (6)Absatz 6,Die Anzeigepflicht nach Abs. 3 wird auch durch die Erstattung der Anzeigen nach § 6 der Geflügelpest-Verordnung 2007, BGBl. II Nr. 309/2007, sowie nach § 25 des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2008, erfüllt.Die Anzeigepflicht nach Absatz 3, wird auch durch die Erstattung der Anzeigen nach Paragraph 6, der Geflügelpest-Verordnung 2007, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2007,, sowie nach Paragraph 25, des Tierschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2008,, erfüllt.
  8. (7)Absatz 7,Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Daten der Meldungen gemäß Abs. 3, 3a Z 1, 4 und 6 unverzüglich ins VIS einzutragen.Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Daten der Meldungen gemäß Absatz 3, 3 a, Ziffer eins, 4 und 6 unverzüglich ins VIS einzutragen.
  9. (8)Absatz 8,Ortsgruppen der Landesverbände, die sich gemäß § 4 Abs. 3a Z 1 zur Übernahme der Meldungen bereit erklärt haben, haben alle ihnen gemeldeten Daten gemäß Abs. 3a Z 2 und 3 sowie Abs. 4 unverzüglich ins VIS einzutragen.Ortsgruppen der Landesverbände, die sich gemäß Paragraph 4, Absatz 3 a, Ziffer eins, zur Übernahme der Meldungen bereit erklärt haben, haben alle ihnen gemeldeten Daten gemäß Absatz 3 a, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 4, unverzüglich ins VIS einzutragen.

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