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(1) Die Kommission unterrichtet den Rat regelmäßigTätigkeit der Mitgliedstaaten und der Union im Sinne des Artikels 3 des Vertrags über die LageEuropäische Union umfasst nach Maßgabe der Verträge die Einführung einer Wirtschaftspolitik, die auf einer engen Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten, dem Binnenmarkt und ihre Entwicklung.
Der Rat kannder Festlegung gemeinsamer Ziele beruht und dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit qualifizierter Mehrheitfreiem Wettbewerb verpflichtet ist.
(2) Parallel dazu umfasst diese Ermächtigung aufhebenTätigkeit nach Maßgabe der Verträge und der darin vorgesehenen Verfahren eine einheitliche Währung, den Euro, sowie die BedingungenFestlegung und Einzelheiten ändernDurchführung einer einheitlichen Geld- sowie Wechselkurspolitik, die beide vorrangig das Ziel der Preisstabilität verfolgen und unbeschadet dieses Zieles die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union unter Beachtung des Grundsatzes einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb unterstützen sollen.
(3) Diese Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der Union setzt die Einhaltung der folgenden richtungweisenden Grundsätze voraus: stabile Preise, gesunde öffentliche Finanzen und monetäre Rahmenbedingungen sowie eine dauerhaft finanzierbare Zahlungsbilanz.
(1) Die Kommission unterrichtet den Rat regelmäßigTätigkeit der Mitgliedstaaten und der Union im Sinne des Artikels 3 des Vertrags über die LageEuropäische Union umfasst nach Maßgabe der Verträge die Einführung einer Wirtschaftspolitik, die auf einer engen Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten, dem Binnenmarkt und ihre Entwicklung.
Der Rat kannder Festlegung gemeinsamer Ziele beruht und dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit qualifizierter Mehrheitfreiem Wettbewerb verpflichtet ist.
(2) Parallel dazu umfasst diese Ermächtigung aufhebenTätigkeit nach Maßgabe der Verträge und der darin vorgesehenen Verfahren eine einheitliche Währung, den Euro, sowie die BedingungenFestlegung und Einzelheiten ändernDurchführung einer einheitlichen Geld- sowie Wechselkurspolitik, die beide vorrangig das Ziel der Preisstabilität verfolgen und unbeschadet dieses Zieles die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union unter Beachtung des Grundsatzes einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb unterstützen sollen.
(3) Diese Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der Union setzt die Einhaltung der folgenden richtungweisenden Grundsätze voraus: stabile Preise, gesunde öffentliche Finanzen und monetäre Rahmenbedingungen sowie eine dauerhaft finanzierbare Zahlungsbilanz.