§ 4a KRG Kommission für Provenienzforschung

Kunstrückgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.11.2009 bis 31.12.9999

Die Kommission für Provenienzforschung ist beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eingerichtet. Sie wird ausschließlich im Auftrag der Bundesministerin / des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur tätig. Ihre Aufgaben umfassen insbesondere:

  1. 1.Ziffer einsDie Darstellung der Provenienzen von Gegenständen gemäß § 1, soweit diese Grundlagen von Empfehlungen des Beirates gemäß § 3 bilden können.Die Darstellung der Provenienzen von Gegenständen gemäß Paragraph eins,, soweit diese Grundlagen von Empfehlungen des Beirates gemäß Paragraph 3, bilden können.
  2. 2.Ziffer 2Die Forschung im Bereich geschichtlicher Sachverhalte, soweit diese von Bedeutung für die Feststellung der Provenienzen und Empfehlungen des Beirates gemäß § 3 sein können.Die Forschung im Bereich geschichtlicher Sachverhalte, soweit diese von Bedeutung für die Feststellung der Provenienzen und Empfehlungen des Beirates gemäß Paragraph 3, sein können.
  3. 3.Ziffer 3Die Sammlung, Bearbeitung und Evidenthaltung der Ergebnisse dieser Forschungstätigkeit.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.11.2009 bis 31.12.9999

Die Kommission für Provenienzforschung ist beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eingerichtet. Sie wird ausschließlich im Auftrag der Bundesministerin / des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur tätig. Ihre Aufgaben umfassen insbesondere:

  1. 1.Ziffer einsDie Darstellung der Provenienzen von Gegenständen gemäß § 1, soweit diese Grundlagen von Empfehlungen des Beirates gemäß § 3 bilden können.Die Darstellung der Provenienzen von Gegenständen gemäß Paragraph eins,, soweit diese Grundlagen von Empfehlungen des Beirates gemäß Paragraph 3, bilden können.
  2. 2.Ziffer 2Die Forschung im Bereich geschichtlicher Sachverhalte, soweit diese von Bedeutung für die Feststellung der Provenienzen und Empfehlungen des Beirates gemäß § 3 sein können.Die Forschung im Bereich geschichtlicher Sachverhalte, soweit diese von Bedeutung für die Feststellung der Provenienzen und Empfehlungen des Beirates gemäß Paragraph 3, sein können.
  3. 3.Ziffer 3Die Sammlung, Bearbeitung und Evidenthaltung der Ergebnisse dieser Forschungstätigkeit.

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