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Dieser Abschnitt legt den Zeitplan, die Prüfbereiche und die Verfahren für eine sicherheitstechnische Prüfung und – gestützt auf die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfung – die allfällige Nachrüstung von bestehenden Aufzügen (§ 1 Abs. 3 Z 1) und Hebeeinrichtungen für Personen (§ 1 Abs. 3 Z 2) – in diesem Abschnitt als „Aufzüge“ bezeichnet – durch geeignete Abhilfemaßnahmen gegen festgestellte Risiken fest. Dieser Abschnitt legt den Zeitplan, die Prüfbereiche und die Verfahren für eine sicherheitstechnische Prüfung und – gestützt auf die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfung – die allfällige Nachrüstung von bestehenden Aufzügen (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins,) und Hebeeinrichtungen für Personen (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2,) – in diesem Abschnitt als „Aufzüge“ bezeichnet – durch geeignete Abhilfemaßnahmen gegen festgestellte Risiken fest.
Dieser Abschnitt legt den Zeitplan, die Prüfbereiche und die Verfahren für eine sicherheitstechnische Prüfung und – gestützt auf die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfung – die allfällige Nachrüstung von bestehenden Aufzügen (§ 1 Abs. 3 Z 1) und Hebeeinrichtungen für Personen (§ 1 Abs. 3 Z 2) – in diesem Abschnitt als „Aufzüge“ bezeichnet – durch geeignete Abhilfemaßnahmen gegen festgestellte Risiken fest. Dieser Abschnitt legt den Zeitplan, die Prüfbereiche und die Verfahren für eine sicherheitstechnische Prüfung und – gestützt auf die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfung – die allfällige Nachrüstung von bestehenden Aufzügen (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins,) und Hebeeinrichtungen für Personen (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2,) – in diesem Abschnitt als „Aufzüge“ bezeichnet – durch geeignete Abhilfemaßnahmen gegen festgestellte Risiken fest.