§ 12 S-LVwGG § 12

Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2016 bis 31.12.9999

(1) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, soweit in diesem Gesetz, im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte oder in den Verwaltungsvorschriften nicht eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

(2) Die Bildung der Senate erfolgt im Rahmen der Geschäftsverteilung. Jeder Senat besteht aus der oder dem Senatsvorsitzenden und zwei weiteren Richterinnen und Richtern, von denen einer oder einem die Funktion der Berichterstatterin oder des Berichterstatters zukommt.

(3) In den Verwaltungsvorschriften kann für bestimmte Angelegenheiten die Mitwirkung von höchstens zwei fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichtern an der Rechtsprechung vorgesehen werden, die an die Stelle einer weiteren Richterin oder eines weiteren Richters bzw beider weiteren Richterinnen oder Richter treten. Bei Mitwirkung von zwei Laienrichterinnen oder Laienrichtern übt die oder der Senatsvorsitzende auch die Funktion der Berichterstatterin oder des Berichterstatters aus.

(4) Die Senate und die Einzelrichterinnen und -richter entscheiden in den einzelnen Rechtssachen, die ihnen nach den Gesetzen und der Geschäftsverteilung (§ 17) zukommen. Die Präsidentin oder der Präsident weist die anfallenden Rechtssachen der zuständigen Einzelrichterin oder dem zuständigen Einzelrichter oder der oder dem zuständigen Senatsvorsitzenden zu.

(5) Den zur Entscheidung zuständigen Einzelrichterinnen und -richtern oder Senaten kommt auch die Stellung von Anträgen gemäß Art 89 Abs 2 bis 4, 139 Abs 1, 140 Abs 1 und 140a Abs 1 B-VG zu.

Stand vor dem 28.12.2016

In Kraft vom 01.03.2016 bis 28.12.2016

(1) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, soweit in diesem Gesetz, im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte oder in den Verwaltungsvorschriften nicht eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

(2) Die Bildung der Senate erfolgt im Rahmen der Geschäftsverteilung. Jeder Senat besteht aus der oder dem Senatsvorsitzenden und zwei weiteren Richterinnen und Richtern, von denen einer oder einem die Funktion der Berichterstatterin oder des Berichterstatters zukommt.

(3) In den Verwaltungsvorschriften kann für bestimmte Angelegenheiten die Mitwirkung von höchstens zwei fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichtern an der Rechtsprechung vorgesehen werden, die an die Stelle einer weiteren Richterin oder eines weiteren Richters bzw beider weiteren Richterinnen oder Richter treten. Bei Mitwirkung von zwei Laienrichterinnen oder Laienrichtern übt die oder der Senatsvorsitzende auch die Funktion der Berichterstatterin oder des Berichterstatters aus.

(4) Die Senate und die Einzelrichterinnen und -richter entscheiden in den einzelnen Rechtssachen, die ihnen nach den Gesetzen und der Geschäftsverteilung (§ 17) zukommen. Die Präsidentin oder der Präsident weist die anfallenden Rechtssachen der zuständigen Einzelrichterin oder dem zuständigen Einzelrichter oder der oder dem zuständigen Senatsvorsitzenden zu.

(5) Den zur Entscheidung zuständigen Einzelrichterinnen und -richtern oder Senaten kommt auch die Stellung von Anträgen gemäß Art 89 Abs 2 bis 4, 139 Abs 1, 140 Abs 1 und 140a Abs 1 B-VG zu.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten