Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.08.2026
(1)Absatz eins,Das Landesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, soweit in diesem Gesetz, im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte oder in den Verwaltungsvorschriften nicht eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
(2)Absatz 2,Die Bildung der Senate erfolgt im Rahmen der Geschäftsverteilung. Jeder Senat besteht aus der oder dem Senatsvorsitzenden und zwei weiteren Richterinnen und Richtern, von denen einer oder einem die Funktion der Berichterstatterin oder des Berichterstatters zukommt.
(3)Absatz 3,In den Verwaltungsvorschriften kann für bestimmte Angelegenheiten die Mitwirkung von höchstens zwei fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichtern an der Rechtsprechung vorgesehen werden, die an die Stelle einer weiteren Richterin oder eines weiteren Richters bzw beider weiteren Richterinnen oder Richter treten. Bei Mitwirkung von zwei Laienrichterinnen oder Laienrichtern übt die oder der Senatsvorsitzende auch die Funktion der Berichterstatterin oder des Berichterstatters aus.
(4)Absatz 4,Die Senate und die Einzelrichterinnen und -richter entscheiden in den einzelnen Rechtssachen, die ihnen nach den Gesetzen und der Geschäftsverteilung (§ 17) zukommen. Die Präsidentin oder der Präsident weist die anfallenden Rechtssachen der zuständigen Einzelrichterin oder dem zuständigen Einzelrichter oder der oder dem zuständigen Senatsvorsitzenden zu.Die Senate und die Einzelrichterinnen und -richter entscheiden in den einzelnen Rechtssachen, die ihnen nach den Gesetzen und der Geschäftsverteilung (Paragraph 17,) zukommen. Die Präsidentin oder der Präsident weist die anfallenden Rechtssachen der zuständigen Einzelrichterin oder dem zuständigen Einzelrichter oder der oder dem zuständigen Senatsvorsitzenden zu.
(5)Absatz 5,Den zur Entscheidung zuständigen Einzelrichterinnen und -richtern oder Senaten kommt auch die Stellung von Anträgen gemäß Art 89 Abs 2 bis 4, 139 Abs 1, 140 Abs 1 und 140a Abs 1 B-VG zu.Den zur Entscheidung zuständigen Einzelrichterinnen und -richtern oder Senaten kommt auch die Stellung von Anträgen gemäß Artikel 89, Absatz 2 bis 4, 139 Absatz eins, 140, Absatz eins und 140 a Absatz eins, B-VG zu.
(6)Absatz 6,Die Richterinnen und Richter haben an der Vollziehung des Gebührengesetzes 1957 insofern mitzuwirken, als sie den Eintritt eines gebührenpflichtigen Tatbestandes dem Präsidenten oder der Präsidentin mitzuteilen haben.
In Kraft seit 16.07.2026 bis 31.12.9999
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