§ 5 S-LVwGG § 5

S-LVwGG - Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Richterinnen und Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes an keine Weisungen gebunden.

(2) In Ausübung ihres richterlichen Amtes befinden sich Richterinnen und Richter bei der Besorgung aller ihnen nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden Geschäfte mit Ausnahme jener Justizverwaltungssachen, die nach diesem Gesetz nicht durch die Vollversammlung oder einen Ausschuss der Vollversammlung zu erledigen sind.

(3) Einer Richterin oder einem Richter dürfen die ihr bzw ihm nach der Geschäftsverteilung zufallenden Geschäfte und die ihr bzw ihm als Berichterstatterin oder Berichterstatter zukommenden Aufgaben nur durch Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses und nur dann abgenommen werden, wenn sie bzw er wegen des Umfangs ihrer bzw seiner Aufgaben oder aus anderen Gründen an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist verhindert ist.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 S-LVwGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 S-LVwGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 S-LVwGG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 S-LVwGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 S-LVwGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis S-LVwGG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 S-LVwGG
§ 6 S-LVwGG