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(1) Zur AufrechterhaltungAnm.: in der Ordnung und zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe auf LebenFassung LGBl. Nr. 64/2026Anmerkung, Gesundheit oder Freiheit von Menschen und zur Sicherungin der Sachausstattung ist das unbefugte Betreten und der unbefugte Aufenthalt in organisierten Unterkünften (§ 2 Z 7 StGVG) verboten.
(2) Unbefugten sind das Betreten und der Aufenthalt in organisierten Unterkünften verboten, wenn kein berechtigtes Interesse bestehtFassung Landesgesetzblatt Nr. Jedenfalls unbefugt sind das Betreten und der Aufenthalt64 aus 2026, wenn die organisierte Unterkunft nicht durch einen dafür vorgesehenen Eingang betreten wird. Das Betreten von organisierten Unterkünften durch Organe des UNHCR und behördlichen Organen, die in Vollziehung des StGVG tätig werden, ist niemals unbefugt.
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(1) Zur AufrechterhaltungAnm.: in der Ordnung und zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe auf LebenFassung LGBl. Nr. 64/2026Anmerkung, Gesundheit oder Freiheit von Menschen und zur Sicherungin der Sachausstattung ist das unbefugte Betreten und der unbefugte Aufenthalt in organisierten Unterkünften (§ 2 Z 7 StGVG) verboten.
(2) Unbefugten sind das Betreten und der Aufenthalt in organisierten Unterkünften verboten, wenn kein berechtigtes Interesse bestehtFassung Landesgesetzblatt Nr. Jedenfalls unbefugt sind das Betreten und der Aufenthalt64 aus 2026, wenn die organisierte Unterkunft nicht durch einen dafür vorgesehenen Eingang betreten wird. Das Betreten von organisierten Unterkünften durch Organe des UNHCR und behördlichen Organen, die in Vollziehung des StGVG tätig werden, ist niemals unbefugt.
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