§ 2 StGVG Begriffsbestimmungen

StGVG - Steiermärkisches Grundversorgungsgesetz – StGVG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Im Sinne dieses Gesetzes gelten:

1.

Fremde: Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, und Staatenlose;

2.

hilfsbedürftige Fremde: Fremde, die den Lebensbedarf (§§ 4 bis 6) für sich und ihre mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen können und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten. Hilfsbedürftigkeit liegt nicht vor, wenn ein anderer Mitgliedstaat nach unionsrechtlichen Bestimmungen, der Bund, ein anderes Bundesland oder sonstige Personen, Einrichtungen oder Stellen zur Erbringung von Leistungen der Grundversorgung oder gleichartiger Leistungen verpflichtet sind.

3.

schutzbedürftige Fremde: Fremde,

a)

ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz oder eines Asylantrages (Asylwerberin/Asylwerber) bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder zur Gegenstandslosigkeit des Asylverfahrens;

b)

mit Aufenthaltsrecht gemäß § 57 Abs. 1 Z. 1 oder 2 AsylG 2005 oder auf Grundlage einer Verordnung nach § 62 AsylG 2005;

c)

die kein Aufenthaltsrecht haben und die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind;

d)

die durch das Wiederaufleben der asylrechtlichen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung infolge der vom Verwaltungsgerichtshof im Zuge einer Revision oder vom Verfassungsgerichtshof im Zuge einer Beschwerde gegen die asylrechtliche Entscheidung zuerkannten aufschiebenden Wirkung, ein Aufenthaltsrecht haben;

e)

denen nach asylrechtlichen Vorschriften der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde;

f)

denen Asyl gewährt wird (Asylberechtigte), während der ersten vier Monate nach Asylgewährung.

4.

besonders schutzbedürftige Fremde: Fremde, die besondere Bedürfnisse hinsichtlich der Unterbringung und Betreuung haben, wie Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Menschen mit Behinderung, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit schweren psychischen Störungen und Personen, die schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben;

5.

unbegleitete minderjährige Fremde: Fremde vor Vollendung des 18. Lebensjahres, die ohne Begleitung einer für sie nach österreichischem Recht obsorgeberechtigten erwachsenen Person nach Österreich einreisen oder nach ihrer Einreise ohne Begleitung zurückgelassen werden, solange sie sich nicht tatsächlich in der Obhut einer für sie obsorgeberechtigten erwachsenen Person befinden;

6.

Familienangehörige:

a)

Ehegattin/Ehegatte oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner;

b)

zum Zeitpunkt der Antragstellung ledige minderjährige Kinder;

c)

der Vater, die Mutter oder eine andere volljährige Person, die nach österreichischem Recht für das ledige, minderjährige Kind obsorgeberechtigt ist;

7.

organisierte Unterkunft: zugewiesene Unterkunft des Landes oder einer privaten Einrichtung zur Unterbringung und Betreuung von Fremden;

8.

individuelle Unterkunft: Unterkunft, die von Fremden selbst in Bestand genommen wird.

In Kraft seit 10.09.2016 bis 31.12.9999
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