Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.07.2026
(1)Absatz eins,Zu Unrecht empfangene Leistungen sind rückzuerstatten, wenn
1.Ziffer einsnachträglich bekannt wird, dass im Zeitpunkt der Gewährung Einkommen oder verwertbares Vermögen bestanden hat oder rückwirkend zuerkannt wurde, das nicht berücksichtigt wurde oder
2.Ziffer 2die Leistung durch falsche Angaben oder durch Verschweigen entscheidungsrelevanter Tatsachen oder durch Verletzung der Anzeigepflicht erschlichen wurde.
(2)Absatz 2,Die Rückersatzansprüche verjähren, wenn seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistung erbracht worden ist, mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Für die Unterbrechung der Verjährung gilt § 1497 ABGB.Die Rückersatzansprüche verjähren, wenn seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistung erbracht worden ist, mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Für die Unterbrechung der Verjährung gilt Paragraph 1497, ABGB.
(3)Absatz 3,Die Rückerstattungspflicht kann auch durch Einschränkung laufender Leistungen erbracht werden.
(4)Absatz 4,Für die Rückerstattung können Teilzahlungen bewilligt werden.
(5)Absatz 5,Von der Rückerstattungspflicht kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies für die verpflichtete Person eine soziale Härte bedeuten würde. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2026,
In Kraft seit 12.06.2026 bis 31.12.9999
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