§ 16 StGVG Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

StGVG - Steiermärkisches Grundversorgungsgesetz – StGVG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.07.2026

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie an der Sicherung der Sachausstattung in organisierten Unterkünften insbesondere an der Vollziehung der gemäß § 10 Abs. 1 erlassenen Verordnung mitzuwirken. Dabei haben sieDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie an der Sicherung der Sachausstattung in organisierten Unterkünften insbesondere an der Vollziehung der gemäß Paragraph 10, Absatz eins, erlassenen Verordnung mitzuwirken. Dabei haben sie

  1. 1.Ziffer einsdie Unterkunftgeber organisierter Unterkünfte bei der Überwachung der Einhaltung der Verordnung zu unterstützen und
  2. 2.Ziffer 2Maßnahmen zu treffen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2026,

In Kraft seit 12.06.2026 bis 31.12.9999
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