Gesamte Rechtsvorschrift StGVG

Steiermärkisches Grundversorgungsgesetz – StGVG

StGVG
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Stand der Gesetzesgebung: 12.06.2026

§ 1 StGVG Ziel


Ziel dieses Gesetzes ist die Gewährung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2026,

§ 2 StGVG Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes gelten:

  1. 1.Ziffer einsLeistungsberechtigte: hilfs- und schutzbedürftige Fremde;
  2. 2.Ziffer 2Fremde: Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes oder Schweizer Bürger sind, und Staatenlose;
  3. 3.Ziffer 3hilfsbedürftige Fremde: Fremde, die den Lebensbedarf (§§ 4 bis 6) für sich und ihre mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen können und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten. Hilfsbedürftigkeit liegt nicht vor, wenn ein anderer Mitgliedstaat nach unionsrechtlichen Bestimmungen, der Bund, ein anderes Bundesland oder sonstige Personen, Einrichtungen oder Stellen zur Erbringung von Leistungen der Grundversorgung oder gleichartiger Leistungen verpflichtet sind;hilfsbedürftige Fremde: Fremde, die den Lebensbedarf (Paragraphen 4 bis 6) für sich und ihre mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen können und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten. Hilfsbedürftigkeit liegt nicht vor, wenn ein anderer Mitgliedstaat nach unionsrechtlichen Bestimmungen, der Bund, ein anderes Bundesland oder sonstige Personen, Einrichtungen oder Stellen zur Erbringung von Leistungen der Grundversorgung oder gleichartiger Leistungen verpflichtet sind;
  4. 4.Ziffer 4schutzbedürftige Fremde: Fremde,
    1. a)Litera aab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz oder eines Antrages gemäß Art. 3 Z 12 Verfahrensverordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder zur Gegenstandslosigkeit eines solchen Verfahrens oder bis zur Kenntnis der Behörde, dass nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung ein anderer Staat als Österreich zuständig ist;ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz oder eines Antrages gemäß Artikel 3, Ziffer 12, Verfahrensverordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder zur Gegenstandslosigkeit eines solchen Verfahrens oder bis zur Kenntnis der Behörde, dass nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung ein anderer Staat als Österreich zuständig ist;
    2. b)Litera bmit Aufenthaltsrecht gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 oder 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) oder auf Grundlage einer Verordnung nach § 62 AsylG 2005;mit Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) oder auf Grundlage einer Verordnung nach Paragraph 62, AsylG 2005;
    3. c)Litera cdie kein Aufenthaltsrecht haben und die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind;
    4. d)Litera ddie durch das Wiederaufleben der asylrechtlichen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung infolge der vom Verwaltungsgerichtshof im Zuge einer Revision oder vom Verfassungsgerichtshof im Zuge einer Beschwerde gegen die asylrechtliche Entscheidung zuerkannten aufschiebenden Wirkung, ein Aufenthaltsrecht haben;
    5. e)Litera edenen nach Art. 18 iVm Art. 24 Statusverordnung der Status des subsidiären Schutzes zuerkannt wurde;denen nach Artikel 18, in Verbindung mit Artikel 24, Statusverordnung der Status des subsidiären Schutzes zuerkannt wurde;
    6. f)Litera fdenen nach Art. 13 iVm Art. 24 der Statusverordnung die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, während der ersten vier Monate nach Zuerkennung;denen nach Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 24, der Statusverordnung die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, während der ersten vier Monate nach Zuerkennung;
  5. 5.Ziffer 5besonders schutzbedürftige Fremde: Fremde, die besondere Bedürfnisse hinsichtlich der im Rahmen der Grundversorgung gewährten materiellen Leistungen haben, wie insbesondere begleitete oder unbegleitete Minderjährige, Menschen mit Behinderung, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer des Menschenhandels, Personen mit schweren Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen, einschließlich posttraumatischer Belastungsstörung, Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie z. B. Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt, Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien, Opfer von Kinderheirat oder Zwangsehen oder Opfer von Gewalt mit sexuellem, geschlechtsspezifischem, rassistischem oder religiösem Motiv;
  6. 6.Ziffer 6unbegleitete minderjährige Fremde: Minderjährige, die ohne Begleitung eines für sie nach dem österreichischen Recht verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet eingereist sind, solange sich diese Minderjährigen nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befinden; dies schließt Minderjährige ein, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet ohne Begleitung zurückgelassen wurden;
  7. 7.Ziffer 7Familienangehörige:
    1. a)Litera aEhegatte, eingetragener Partner;
    2. b)Litera bminderjährige oder volljährige unterhaltsberechtigte Kinder der unter lit. a genannten Familienangehörigen, sofern diese ledig sind, unabhängig davon, ob es sich um eheliche oder außerehelich geborene oder um adoptierte Kinder handelt. Minderjährige gelten als unverheiratet, sofern ihre Ehe, insbesondere hinsichtlich der Ehemündigkeit, nicht im Einklang mit dem einschlägigen österreichischen Recht stünde, wäre sie in Österreich geschlossen worden;minderjährige oder volljährige unterhaltsberechtigte Kinder der unter Litera a, genannten Familienangehörigen, sofern diese ledig sind, unabhängig davon, ob es sich um eheliche oder außerehelich geborene oder um adoptierte Kinder handelt. Minderjährige gelten als unverheiratet, sofern ihre Ehe, insbesondere hinsichtlich der Ehemündigkeit, nicht im Einklang mit dem einschlägigen österreichischen Recht stünde, wäre sie in Österreich geschlossen worden;
    3. c)Litera cbei einem minderjährigen und unverheirateten Leistungsberechtigten der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, einschließlich erwachsener Geschwister, der oder die für den Minderjährigen verantwortlich ist. Minderjährige gelten als unverheiratet, sofern ihre Ehe, insbesondere hinsichtlich der Ehemündigkeit, nicht im Einklang mit dem einschlägigen österreichischen Recht stünde, wäre sie in Österreich geschlossen worden;
  8. 8.Ziffer 8materielle Leistungen: gewährte Vorteile, unter anderem organisierte oder individuelle Unterkunft, Verpflegung, Kleidung und Produkte für die persönliche Hygiene in Form von Sach- oder Geldleistungen oder Gutscheinen oder einer Kombination davon sowie Zuwendungen zur Deckung des täglichen Bedarfs und der angemessene Lebensstandard;
  9. 9.Ziffer 9Zuwendungen zur Deckung des täglichen Bedarfs: eine regelmäßige Zuwendung, die als Geldbetrag, in Form von Gutscheinen, Sachleistungen oder als Kombination daraus, sofern eine solche Zuwendung einen Geldbetrag enthält, bereitgestellt wird, um ihnen in ihrem täglichen Leben ein Mindestmaß an Eigenständigkeit zu ermöglichen;
  10. 10.Ziffer 10angemessener Lebensstandard: ein Lebensstandard, welcher durch Zugang zu unbedingt erforderlicher medizinischer Versorgung, Unterbringung in einer organisierten Unterkunft und notwendiger Verpflegung gewahrt wird;
  11. 11.Ziffer 11organisierte Unterkunft: zugewiesene Unterkunft des Landes oder einer privaten Einrichtung zur Unterbringung und Betreuung von Leistungsberechtigten;
  12. 12.Ziffer 12individuelle Unterkunft: Unterkunft, die von Leistungsberechtigten selbst in Bestand genommen wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2026,

§ 3 StGVG Voraussetzungen


  1. (1)Absatz eins,Grundversorgung wird Leistungsberechtigten gewährt, die – soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist – ihren Aufenthalt und Hauptwohnsitz in der Steiermark haben oder diesen im Fall der Zuweisung unmittelbar in der Steiermark begründen.
  2. (2)Absatz 2,Keinen Anspruch auf Grundversorgung haben Fremde, die
    1. 1.Ziffer einsin einer Betreuungseinrichtung des Bundes oder eines anderen Bundeslandes untergebracht sind;
    2. 2.Ziffer 2nach Maßgabe der Grundversorgungsvereinbarung-Art. 15a B-VG, LGBl. Nr. 39/2004, (im Folgenden Grundversorgungsvereinbarung) von der zuständigen Bundesstelle einem anderen Bundesland zur Betreuung zugewiesen wurden;nach Maßgabe der Grundversorgungsvereinbarung-"Art". 15a B-VG, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2004,, (im Folgenden Grundversorgungsvereinbarung) von der zuständigen Bundesstelle einem anderen Bundesland zur Betreuung zugewiesen wurden;
    3. 3.Ziffer 3Leistungen der Grundversorgung beantragen, ohne dass die in der Grundversorgungsvereinbarung durch die zuständige Bundesstelle vorgesehene Zuweisung vorgenommen oder abgewartet wurde;
    4. 4.Ziffer 4kein Aufenthaltsrecht haben und aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind, wenn
      1. a)Litera avon der Fremdenpolizeibehörde über die Nichtabschiebbarkeit keine entsprechende Feststellung oder Mitteilung getroffen wurde oder
      2. b)Litera bdie Nichtabschiebbarkeit schuldhaft herbeigeführt wurde; dies ist zu beurteilen nach
        1. ba)Sub-Litera, b, adem Verhalten bei der Abschiebung insbesondere der erforderlichen Mitwirkung zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes und
        2. bb)Sub-Litera, b, bder Bereitschaft, ab Vollstreckbarkeit der abweisenden fremdenrechtlichen oder asylrechtlichen Entscheidung und dem damit verbundenen Verlust der Aufenthaltsberechtigung, unverzüglich auszureisen oder zurückzukehren;
    5. 5.Ziffer 5einen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 verwirklicht haben oder kein Recht auf Verbleib im Bundesgebiet gemäß § 13 Abs. 2 AsylG 2005 haben.einen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 verwirklicht haben oder kein Recht auf Verbleib im Bundesgebiet gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 43/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2026,

§ 4 StGVG Leistungen


Grundversorgung umfasst folgende materielle Leistungen (§ 2 Z 8):Grundversorgung umfasst folgende materielle Leistungen (Paragraph 2, Ziffer 8,):

  1. 1.Ziffer einsUnterbringung
    1. a)Litera ain individuellen Unterkünften;
    2. b)Litera bin geeigneten organisierten Unterkünften nach geschlechts- und altersspezifischen Aspekten unter Achtung der Menschenwürde und unter Beachtung des Kindeswohles und der Familieneinheit sowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse besonders schutzbedürftiger Fremder, insbesondere
      1. ba)Sub-Litera, b, avon Opfern von Folter, Vergewaltigung und anderen schweren Gewalttaten durch erforderliche fachkundige Betreuung,
      2. bb)Sub-Litera, b, bvon Minderjährigen durch altersgerechte Ausstattung und zumindest in der Nähe der Unterkunft entsprechende Spiel- und Erholungsmöglichkeiten im Freien;
  2. 2.Ziffer 2notwendige Verpflegung und Produkte für die persönliche Hygiene;
  3. 3.Ziffer 3monatliches Taschengeld,
    1. a)Litera abei Unterbringung in organisierten Unterkünften;
    2. b)Litera bfür unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung;
  4. 4.Ziffer 4Krankenversorgung durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge nach dem ASVG;
  5. 5.Ziffer 5über Z 4 hinausgehende notwendige Leistungen, die durch die Krankenversicherung nicht abgedeckt sind, nach Einzelfallprüfung;über Ziffer 4, hinausgehende notwendige Leistungen, die durch die Krankenversicherung nicht abgedeckt sind, nach Einzelfallprüfung;
  6. 6.Ziffer 6notwendige Maßnahmen für pflegebedürftige Leistungsberechtigte;
  7. 7.Ziffer 7Information, Beratung und soziale Betreuung der Leistungsberechtigten durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu deren Orientierung in Österreich und zur freiwilligen Rückkehr;
  8. 8.Ziffer 8Übernahme von Beförderungskosten bei angeordneten Überstellungen und behördlichen Ladungen;
  9. 9.Ziffer 9Übernahme der für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kostentragung nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und Bereitstellung des notwendigen Schulbedarfs für Schüler;
  10. 10.Ziffer 10Maßnahmen zur Strukturierung des Tagesablaufes im Bedarfsfall;
  11. 11.Ziffer 11notwendige Bekleidung;
  12. 12.Ziffer 12Kostenübernahme eines einfachen Begräbnisses oder eines Rückführungsbetrages maximal in derselben Höhe;
  13. 13.Ziffer 13Rückkehrberatung, Übernahme von Reisekosten sowie Gewährung einer einmaligen Überbrückungshilfe bei freiwilliger Rückkehr in das Herkunftsland in besonderen Fällen;
  14. 14.Ziffer 14die bei der Aufnahme und während des Aufenthalts unbedingt erforderlichen Leistungen der medizinischen und psychologischen Behandlung für besonders schutzbedürftige Fremde nach Einzelfallprüfung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026 Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2026,

§ 5 StGVG Sonderbestimmungen für unbegleitete minderjährige Fremde


  1. (1)Absatz eins,Unbegleitete minderjährige Fremde sind über die Leistungen gemäß § 4 hinausgehend durch Hilfen zur Stabilisierung zu unterstützen. Diese Hilfen dienen der psychischen Festigung und der Schaffung einer Vertrauensbasis. Im Bedarfsfall ist darüber hinaus sozialpädagogische und psychologische Unterstützung zu gewähren.Unbegleitete minderjährige Fremde sind über die Leistungen gemäß Paragraph 4, hinausgehend durch Hilfen zur Stabilisierung zu unterstützen. Diese Hilfen dienen der psychischen Festigung und der Schaffung einer Vertrauensbasis. Im Bedarfsfall ist darüber hinaus sozialpädagogische und psychologische Unterstützung zu gewähren.
  2. (2)Absatz 2,Die Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Fremden hat zu erfolgen
    1. 1.Ziffer einsin einer Wohngruppe bei besonders hohem Betreuungsbedarf;
    2. 2.Ziffer 2in einem Wohnheim bei Nichtvorliegen der Selbstversorgungsfähigkeit;
    3. 3.Ziffer 3in einer sonstigen geeigneten organisierten Unterkunft, insbesondere im Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe in privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen;
    4. 4.Ziffer 4in betreutem Wohnen bei Vorliegen der Selbstversorgungsfähigkeit unter Anleitung;
    5. 5.Ziffer 5in individueller Unterbringung oder
    6. 6.Ziffer 6bei geeigneten Pflegepersonen nach § 33 Steiermärkisches Kinder- und Jugendhilfegesetz (StKJHG).bei geeigneten Pflegepersonen nach Paragraph 33, Steiermärkisches Kinder- und Jugendhilfegesetz (StKJHG).
  3. (3)Absatz 3,Darüber hinaus umfasst die Betreuung unbegleiteter minderjähriger Fremder
    1. 1.Ziffer einseine an deren jeweilige Bedürfnisse angepasste Tagesstrukturierung (Bildung, Freizeit, Sport, Gruppen- und Einzelaktivitäten, Mithilfe im Haushalt),
    2. 2.Ziffer 2die Bearbeitung von Fragen zu Alter, Identität, Herkunft und Aufenthalt der Familienangehörigen,
    3. 3.Ziffer 3die Abklärung der Zukunftsperspektiven in Zusammenwirken mit den Behörden,
    4. 4.Ziffer 4gegebenenfalls die Ermöglichung der Familienzusammenführung und
    5. 5.Ziffer 5gegebenenfalls die Erarbeitung eines Integrationsplanes sowie Maßnahmen zur Durchführung von Schul-, Ausbildungs- und Berufsvorbereitungsaktivitäten unter Nutzung der bestehenden Angebote mit dem Ziel der Selbsterhaltungsfähigkeit.
  4. (4)Absatz 4,Dem Kinder- und Jugendhilfeträger obliegt die Unterstützung und Vertretung von unbegleiteten minderjährigen Fremden in Verfahren nach diesem Gesetz.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2026,

§ 6 StGVG Form und Höhe der Leistungen


  1. (1)Absatz eins,Leistungen sind vorrangig in Form von Sachleistungen zu erbringen. Geldleistungen sind so weit wie möglich hintanzuhalten und, soweit ein entsprechendes System vorhanden ist, über eine Sachleistungskarte abzuwickeln. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Leistungsform.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Gewährung materieller Leistungen ist so weit wie möglich die Familieneinheit von Familienangehörigen (§ 2 Z 7) zu wahren.Bei der Gewährung materieller Leistungen ist so weit wie möglich die Familieneinheit von Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 7,) zu wahren.
  3. (3)Absatz 3,Form und Höhe der Leistungen sind unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von besonders schutzbedürftigen Fremden (§ 2 Z 5) zu bemessen.Form und Höhe der Leistungen sind unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von besonders schutzbedürftigen Fremden (Paragraph 2, Ziffer 5,) zu bemessen.
  4. (4)Absatz 4,Die Gewährung von Leistungen kann unter Auflagen, Bedingungen oder Anordnungen erteilt werden, insbesondere wenn dies zum Schutz der öffentlichen Ruhe, Ordnung, Sicherheit, Gesundheit oder des öffentlichen Wohles dringend geboten erscheint.
  5. (5)Absatz 5,Es besteht kein Anspruch auf Gewährung einer individuellen Unterkunft oder Unterbringung in einer bestimmten organisierten Unterkunft. Ein freiwilliger Wechsel der Unterkunft bedarf der vorangehenden Zustimmung der Landesregierung. Ein angeordneter Wechsel der Unterkunft ist den Leistungsberechtigten formlos mitzuteilen.
  6. (6)Absatz 6,Leistungen, die in Geld ausbezahlt oder mit Sachleistungskarte abgewickelt werden, können bis zur Höhe der durch Verordnung der Landesregierung festgelegten Kostenhöchstsätze gewährt werden.
  7. (7)Absatz 7,Die Höhe der Leistungen ist unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Leistungsberechtigten zu gewähren, wobei auch das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, des eingetragenen Partners, des Lebensgefährten sowie der unterhaltspflichtigen Personen zu berücksichtigen ist. Als Einkommen und verwertbares Vermögen sind grundsätzlich alle Einkünfte, Geldleistungen und Vermögenswerte zu berücksichtigen. Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmte Einkünfte von der Einkommensanrechnung ausnehmen.
  8. (8)Absatz 8,Form und Höhe der Leistungen sind bei Leistungsberechtigten davon abhängig zu machen, dass sie unter Berücksichtigung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bestimmungen ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einsetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten oder gemeinnützige Hilfstätigkeiten bemühen. Dabei ist auf deren persönliche Verhältnisse, insbesondere deren Lebensalter und gesundheitlichen Zustand, angemessen Bedacht zu nehmen.
  9. (9)Absatz 9,Gemeinnützige Hilfstätigkeiten sind insbesondere Hilfstätigkeiten für das Land oder eine Gemeinde (z. B. Landschaftspflege oder -gestaltung, Betreuung von Park- und Sportanlagen, Unterstützung in der Administration, Remunerantentätigkeiten). Für solche Hilfstätigkeiten ist eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der Leistungen zu gewähren. Durch diese Tätigkeiten wird kein Arbeits-/Dienstverhältnis begründet.
  10. (10)Absatz 10,Leistungsberechtigten gemäß § 2 Z 4 lit. c und e ist ausschließlich der angemessene Lebensstandard (§ 2 Z 10) zu gewähren.Leistungsberechtigten gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, Litera c und e ist ausschließlich der angemessene Lebensstandard (Paragraph 2, Ziffer 10,) zu gewähren.
  11. (11)Absatz 11,In hinreichend begründeten Ausnahmefällen können andere als die unter § 4 genannten Leistungen für einen angemessenen Zeitraum, der so kurz wie möglich sein sollte, bereitgestellt werden, wenn die üblicherweise verfügbaren Unterbringungskapazitäten vorübergehend erschöpft sind oder wenn wegen einer unverhältnismäßig großen Zahl unterzubringender Personen oder wegen vom Menschen verursachter Katastrophen oder Naturkatastrophen die normalerweise verfügbare Unterbringungskapazität vorübergehend nicht zur Verfügung steht. Ein angemessener Lebensstandard (§ 2 Z 10) muss gewahrt sein.In hinreichend begründeten Ausnahmefällen können andere als die unter Paragraph 4, genannten Leistungen für einen angemessenen Zeitraum, der so kurz wie möglich sein sollte, bereitgestellt werden, wenn die üblicherweise verfügbaren Unterbringungskapazitäten vorübergehend erschöpft sind oder wenn wegen einer unverhältnismäßig großen Zahl unterzubringender Personen oder wegen vom Menschen verursachter Katastrophen oder Naturkatastrophen die normalerweise verfügbare Unterbringungskapazität vorübergehend nicht zur Verfügung steht. Ein angemessener Lebensstandard (Paragraph 2, Ziffer 10,) muss gewahrt sein.
  12. (12)Absatz 12,Im Fall einer Massenfluchtbewegung sind Leistungen unter Beachtung der im Sinne des Art. 8 der Grundversorgungsvereinbarung festgelegten Regelungen zu gewähren. Jedenfalls ist die Unterbringung in geeigneten Unterkünften, die entsprechende Versorgung und die medizinische Notversorgung, einschließlich der unbedingt erforderlichen Behandlung von Krankheiten, zu gewähren.Im Fall einer Massenfluchtbewegung sind Leistungen unter Beachtung der im Sinne des Artikel 8, der Grundversorgungsvereinbarung festgelegten Regelungen zu gewähren. Jedenfalls ist die Unterbringung in geeigneten Unterkünften, die entsprechende Versorgung und die medizinische Notversorgung, einschließlich der unbedingt erforderlichen Behandlung von Krankheiten, zu gewähren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 43/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2026,

§ 7 StGVG Einstellung und Einschränkung von Leistungen


  1. (1)Absatz eins,Zuwendungen zur Deckung des täglichen Bedarfs (§ 2 Z 9) sind einzustellen oder einzuschränken, wenn LeistungsberechtigteZuwendungen zur Deckung des täglichen Bedarfs (Paragraph 2, Ziffer 9,) sind einzustellen oder einzuschränken, wenn Leistungsberechtigte
    1. 1.Ziffer einseine angebotene Leistung ablehnen oder eine zugewiesene Unterkunft nicht in Anspruch nehmen oder ohne begründete Abmeldung länger als 24 Stunden verlassen;
    2. 2.Ziffer 2keinen Nachweis darüber erbracht haben, dass der Antrag auf internationalen Schutz innerhalb von zwei Wochen nach der Ankunft in Österreich gestellt wurde;
    3. 3.Ziffer 3innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss eines Asylverfahrens einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz oder Asylantrag gestellt haben, oder weil ihre Anträge auf internationalen Schutz oder Asylanträge von der Asylbehörde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden;
    4. 4.Ziffer 4nach Ablauf von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz oder Asylantrag gestellt haben und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die neuerliche Antragstellung im Wesentlichen dazu dient, um
      1. a)Litera adie fremdenpolizeiliche Abschiebung zu verhindern oder
      2. b)Litera bfinanzielle Leistungen des Landes oder andere Vorteile zu erlangen;
    5. 5.Ziffer 5die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer organisierten Unterkunft durch grobe oder wiederholte Verstöße gegen die Hausordnung (§ 10 Abs. 2) gefährden oder innerhalb einer Unterkunft einen gefährlichen Angriff (§ 16 Abs. 2 und 3 Sicherheitspolizeigesetz [SPG]) gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit begangen haben;die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer organisierten Unterkunft durch grobe oder wiederholte Verstöße gegen die Hausordnung (Paragraph 10, Absatz 2,) gefährden oder innerhalb einer Unterkunft einen gefährlichen Angriff (Paragraph 16, Absatz 2 und 3 Sicherheitspolizeigesetz [SPG]) gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit begangen haben;
    6. 6.Ziffer 6den Anzeige-, Mitwirkungs- oder Rückerstattungspflichten nach diesem Gesetz oder den Mitwirkungspflichten im asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahren nicht nachkommen, nachdem sie auf die Folgen des Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht wurden;
    7. 7.Ziffer 7eine erteilte Auflage, Bedingung oder Anordnung nicht befolgen;
    8. 8.Ziffer 8gewährte Geldleistungen trotz einmaliger Verwarnung wiederholt zweckwidrig verwenden;
    9. 9.Ziffer 9die Steiermark nicht nur vorübergehend verlassen haben, es sei denn, es sprechen besondere berücksichtigungswürdige Umstände gegen die Entziehung von Leistungen;
    10. 10.Ziffer 10einen Hauptwohnsitz außerhalb der Steiermark begründen;
    11. 11.Ziffer 11eine die öffentliche Gesundheit gefährdende Krankheit aufweisen und den Untersuchungsverpflichtungen nicht nachkommen oder den medizinischen Heilungsverlauf durch ihr Verhalten gefährden;
    12. 12.Ziffer 12gemäß § 38a SPG weggewiesen werden;gemäß Paragraph 38 a, SPG weggewiesen werden;
    13. 13.Ziffer 13Hilfstätigkeiten gemäß § 10 Abs. 3 verweigern;Hilfstätigkeiten gemäß Paragraph 10, Absatz 3, verweigern;
    14. 14.Ziffer 14ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen und sich nicht um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten oder gemeinnützige Hilfstätigkeiten gemäß § 6 Abs. 6 bemühen;ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen und sich nicht um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten oder gemeinnützige Hilfstätigkeiten gemäß Paragraph 6, Absatz 6, bemühen;
    15. 15.Ziffer 15aufgrund der Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 (WaffG) wegen unbefugtem Besitz und Führen von Waffen oder Munition gerichtlich oder verwaltungsstrafrechtlich verurteilt wurden.
  2. (2)Absatz 2,Darüber hinaus sind alle weiteren gewährten materiellen Leistungen in den Fällen des Abs. 1 Z 5 und 12 sowie nach zweimaliger Verweigerung in den Fällen des Abs. 1 Z 13 und 14 einzustellen und in allen anderen Fällen des Abs. 1 einzuschränken.Darüber hinaus sind alle weiteren gewährten materiellen Leistungen in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 5 und 12 sowie nach zweimaliger Verweigerung in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 13 und 14 einzustellen und in allen anderen Fällen des Absatz eins, einzuschränken.
  3. (3)Absatz 3,Eine Einstellung und Einschränkung gemäß Abs. 1 und 2 hat verhältnismäßig zu erfolgen. Der Entscheidung hat eine Anhörung der betroffenen Person, soweit diese ohne Aufschub möglich ist, voranzugehen.Eine Einstellung und Einschränkung gemäß Absatz eins und 2 hat verhältnismäßig zu erfolgen. Der Entscheidung hat eine Anhörung der betroffenen Person, soweit diese ohne Aufschub möglich ist, voranzugehen.
  4. (4)Absatz 4,Der angemessenen Lebensstandard (§ 2 Z 10) sowie Leistungen gemäß § 4 Z 9 sind zu gewährleisten. Auf die Situation besonders schutzbedürftiger Fremder ist Rücksicht zu nehmen.Der angemessenen Lebensstandard (Paragraph 2, Ziffer 10,) sowie Leistungen gemäß Paragraph 4, Ziffer 9, sind zu gewährleisten. Auf die Situation besonders schutzbedürftiger Fremder ist Rücksicht zu nehmen.
  5. (5)Absatz 5,Liegen im Falle des Abs. 1 Z 1, 6, 7, 8, 9, 10, 13, 14 und 15 die Umstände, auf die sich die Entscheidung gemäß Abs. 1 und 2 gründen, nicht mehr vor, kann die Entscheidung nach § 13 auf begründeten Antrag aufgehoben oder abgeändert werden.Liegen im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, 6, 7, 8, 9, 10, 13, 14 und 15 die Umstände, auf die sich die Entscheidung gemäß Absatz eins und 2 gründen, nicht mehr vor, kann die Entscheidung nach Paragraph 13, auf begründeten Antrag aufgehoben oder abgeändert werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 43/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2026,

§ 8 StGVG Ruhen von Leistungen


Die Unterstützung für Leistungsberechtigte, die für mindestens 24 Stunden angehalten werden, ruht für die Dauer der Anhaltung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2026,

§ 9 StGVG Private Einrichtungen


  1. (1)Absatz eins,Zur Erbringung der Leistungen und zur Schaffung und Erhaltung der dafür notwendigen Infrastruktur kann sich das Land vertraglich humanitärer, kirchlicher oder sonstiger privater Einrichtungen bedienen. Diese haben der Landesregierung über Aufforderung oder bei sonstiger Notwendigkeit zu berichten, sind an deren Aufträge gebunden und unterliegen ihrer Aufsicht.
  2. (2)Absatz 2,Einrichtungen, die unbegleitete minderjährige Fremde betreuen, sind auf Antrag von der Landesregierung mit Bescheid zu bewilligen. Die Bewilligung kann unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilt werden. Die zur Beurteilung der Eignung (Abs. 3) erforderlichen Unterlagen sind zu übermitteln. Ändern sich die Eignungsvoraussetzungen, ist die Eignung neuerlich zu prüfen und der Bescheid allenfalls abzuändern.Einrichtungen, die unbegleitete minderjährige Fremde betreuen, sind auf Antrag von der Landesregierung mit Bescheid zu bewilligen. Die Bewilligung kann unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilt werden. Die zur Beurteilung der Eignung (Absatz 3,) erforderlichen Unterlagen sind zu übermitteln. Ändern sich die Eignungsvoraussetzungen, ist die Eignung neuerlich zu prüfen und der Bescheid allenfalls abzuändern.
  3. (3)Absatz 3,Die Eignung ist gegeben, wenn die Einrichtung über
    1. 1.Ziffer einsein fachlich fundiertes sozialpädagogisches und/oder psychosoziales sowie ein organisatorisches Konzept,
    2. 2.Ziffer 2Fachkräfte und sonstige geeignete Personen in der jeweils erforderlichen Anzahl,
    3. 3.Ziffer 3geeignete Räumlichkeiten und
    4. 4.Ziffer 4ausreichende wirtschaftliche Voraussetzungen
    verfügt. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen bezüglich der Eignungskriterien und der Eignungsfeststellung erlassen.
  4. (4)Absatz 4,Die Erbringung der Leistungen durch Einrichtungen gemäß Abs. 2 unterliegt der Kontrolle der Landesregierung. Die Behebung von Mängeln ist mit Bescheid aufzutragen. Wird dem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen oder liegen die Eignungsvoraussetzungen nicht mehr vor, ist die Bewilligung zu widerrufen.Die Erbringung der Leistungen durch Einrichtungen gemäß Absatz 2, unterliegt der Kontrolle der Landesregierung. Die Behebung von Mängeln ist mit Bescheid aufzutragen. Wird dem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen oder liegen die Eignungsvoraussetzungen nicht mehr vor, ist die Bewilligung zu widerrufen.
  5. (5)Absatz 5,Einrichtungen gemäß Abs. 2 sind verpflichtet, der Landesregierung im Rahmen des Bewilligungsverfahrens, der Kontrolle und der Leistungserbringung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente zu übermitteln, die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen sowie Einschau in die Akten, die Jahresabschlüsse und die Gewinn- und Verlustrechnung zu gewähren.Einrichtungen gemäß Absatz 2, sind verpflichtet, der Landesregierung im Rahmen des Bewilligungsverfahrens, der Kontrolle und der Leistungserbringung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente zu übermitteln, die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen sowie Einschau in die Akten, die Jahresabschlüsse und die Gewinn- und Verlustrechnung zu gewähren.
  6. (6)Absatz 6,Einrichtungen gemäß Abs. 2 sind verpflichtet, dem Kinder- und Jugendhilfeträger den Kontakt zu unbegleiteten minderjährigen Fremden sowie den Zutritt zu den Räumlichkeiten jederzeit zu ermöglichen.Einrichtungen gemäß Absatz 2, sind verpflichtet, dem Kinder- und Jugendhilfeträger den Kontakt zu unbegleiteten minderjährigen Fremden sowie den Zutritt zu den Räumlichkeiten jederzeit zu ermöglichen.
  7. (7)Absatz 7,Keine Bewilligung gemäß Abs. 2 benötigen Einrichtungen, die über eine adäquate Bewilligung auf Grundlage eines anderen Gesetzes verfügen und den Eignungsvoraussetzungen gemäß Abs. 3 entsprechen.“Keine Bewilligung gemäß Absatz 2, benötigen Einrichtungen, die über eine adäquate Bewilligung auf Grundlage eines anderen Gesetzes verfügen und den Eignungsvoraussetzungen gemäß Absatz 3, entsprechen.“

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2026,

§ 10 StGVG Betreten von und Aufenthalt in organisierten Unterkünften, Hilfstätigkeiten


  1. (1)Absatz eins,Die Landesregierung kann durch Verordnung, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe auf Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder Eigentum oder zur Sicherung der Sachausstattung erforderlich ist, unbefugtes Betreten oder unbefugten Aufenthalt in organisierten Unterkünften verbieten.
  2. (2)Absatz 2,Die Landesregierung hat zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit mit Verordnung eine Hausordnung zu erlassen. Diese ist in der organisierten Unterkunft an einer allgemein zugänglichen Stelle anzuschlagen und den Leistungsberechtigten bei der Aufnahme in die organisierte Unterkunft in den wesentlichen Punkten nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
  3. (3)Absatz 3,Leistungsberechtigte, die in einer organisierten Unterkunft untergebracht sind, können für zumutbare Hilfstätigkeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen (z. B. Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung), herangezogen werden.
  4. (4)Absatz 4,Durch die Tätigkeiten nach Abs. 3 wird kein Arbeits-/Dienstverhältnis begründet.Durch die Tätigkeiten nach Absatz 3, wird kein Arbeits-/Dienstverhältnis begründet.
  5. (5)Absatz 5,Leistungsberechtigten in organisierten Unterkünften ist der Kontakt zu Verwandten, Rechtsbeiständen oder Beratern, Vertretern des Amtes des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen auf dem Gebiet des Flüchtlingswesen tätigen internationalen und nationalen Organisationen sowie anerkannten Nichtregierungsorganisationen zu ermöglichen. Diesen Personen darf der Zugang zur Unterkunft nicht grundlos verwehrt werden; eine Zugangsbeschränkung ist primär aus Gründen der Sicherheit zulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2026,

§ 11 StGVG Rückerstattungspflicht


  1. (1)Absatz eins,Zu Unrecht empfangene Leistungen sind rückzuerstatten, wenn
    1. 1.Ziffer einsnachträglich bekannt wird, dass im Zeitpunkt der Gewährung Einkommen oder verwertbares Vermögen bestanden hat oder rückwirkend zuerkannt wurde, das nicht berücksichtigt wurde oder
    2. 2.Ziffer 2die Leistung durch falsche Angaben oder durch Verschweigen entscheidungsrelevanter Tatsachen oder durch Verletzung der Anzeigepflicht erschlichen wurde.
  2. (2)Absatz 2,Die Rückersatzansprüche verjähren, wenn seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistung erbracht worden ist, mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Für die Unterbrechung der Verjährung gilt § 1497 ABGB.Die Rückersatzansprüche verjähren, wenn seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistung erbracht worden ist, mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Für die Unterbrechung der Verjährung gilt Paragraph 1497, ABGB.
  3. (3)Absatz 3,Die Rückerstattungspflicht kann auch durch Einschränkung laufender Leistungen erbracht werden.
  4. (4)Absatz 4,Für die Rückerstattung können Teilzahlungen bewilligt werden.
  5. (5)Absatz 5,Von der Rückerstattungspflicht kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies für die verpflichtete Person eine soziale Härte bedeuten würde. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2026,

§ 12 StGVG Antragstellung


Leistungen werden – auch nach Leistungsunterbrechung – nur auf – neuerlichen – Antrag gewährt. Der Antrag ist bei der Landesregierung zu stellen. Die Befolgung der Zuweisung durch die Koordinationsstelle des Bundes in eine organisierte Unterkunft mit Zustimmung der Landesregierung gilt als Antrag.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2026,

§ 13 StGVG Entscheidung


  1. (1)Absatz eins,Die Gewährung, Einstellung oder Einschränkung von Leistungen erfolgt – vorbehaltlich des Abs. 3 – durch die Landesregierung im Weg der Privatwirtschaftsverwaltung.Die Gewährung, Einstellung oder Einschränkung von Leistungen erfolgt – vorbehaltlich des Absatz 3, – durch die Landesregierung im Weg der Privatwirtschaftsverwaltung.
  2. (2)Absatz 2,Leistungsberechtigte sind innerhalb von 15 Tagen ab Leistungsgewährung über die gewährten Leistungen und über die Verpflichtungen, die sich aus der Grundversorgung ergeben, zu informieren. Die Information erfolgt nach Möglichkeit in einer Sprache, bei der davon ausgegangen werden kann, dass der Leistungsberechtigte diese versteht.
  3. (3)Absatz 3,Die Landesregierung entscheidet mit Bescheid,
    1. 1.Ziffer einswenn Leistungsberechtigten gemäß § 2 Z 4 lit. a und d Leistungen gemäß § 4 Z 1, 2, 3 oder 11 verweigert oder nicht in vollem Umfang oder unter Auflagen, Bedingungen oder Anordnungen gewährt oder eingeschränkt oder Leistungen eingestellt werden, undwenn Leistungsberechtigten gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, Litera a und d Leistungen gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, 2, 3, oder 11 verweigert oder nicht in vollem Umfang oder unter Auflagen, Bedingungen oder Anordnungen gewährt oder eingeschränkt oder Leistungen eingestellt werden, und
    2. 2.Ziffer 2in den Fällen des § 11.in den Fällen des Paragraph 11,

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 43/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2026,

§ 14 StGVG Unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung


  1. (1)Absatz eins,Im Falle einer Beschwerde gegen Bescheide gemäß § 13 Abs. 3 Z 1 ist Leistungsberechtigten unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung zu gewähren, wenn der Leistungsberechtigte nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um selbst für eine Rechtsberatung und Rechtsvertretung zu sorgen.Im Falle einer Beschwerde gegen Bescheide gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer eins, ist Leistungsberechtigten unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung zu gewähren, wenn der Leistungsberechtigte nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um selbst für eine Rechtsberatung und Rechtsvertretung zu sorgen.
  2. (2)Absatz 2,Über die Versagung von Leistungen nach Abs. 1 entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.Über die Versagung von Leistungen nach Absatz eins, entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.
  3. (3)Absatz 3,Die unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung erfolgen durch unabhängige natürliche oder juristische Personen, die vom Land beauftragt werden.
  4. (4)Absatz 4,Im Bescheid gemäß § 13 Abs. 3 Z. 1 ist auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtsberatung und Rechtsvertretung hinzuweisen.Im Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer eins, ist auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtsberatung und Rechtsvertretung hinzuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2026,

§ 15 StGVG Anzeigepflicht


Leistungsberechtigte, bei Minderjährigen deren gesetzliche Vertreter, haben der Landesregierung jede Änderung der für die gewährten Leistungen maßgeblichen Umstände, wie die Einkommens-, Vermögens-, Wohn- und Familienverhältnisse, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, umgehend, jedoch längstens innerhalb von drei Werktagen ab Kenntnis, anzuzeigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2026,

§ 16 StGVG Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes


Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie an der Sicherung der Sachausstattung in organisierten Unterkünften insbesondere an der Vollziehung der gemäß § 10 Abs. 1 erlassenen Verordnung mitzuwirken. Dabei haben sieDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie an der Sicherung der Sachausstattung in organisierten Unterkünften insbesondere an der Vollziehung der gemäß Paragraph 10, Absatz eins, erlassenen Verordnung mitzuwirken. Dabei haben sie

  1. 1.Ziffer einsdie Unterkunftgeber organisierter Unterkünfte bei der Überwachung der Einhaltung der Verordnung zu unterstützen und
  2. 2.Ziffer 2Maßnahmen zu treffen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2026,

§ 17 StGVG Auskunftspflichten


  1. (1)Absatz eins,Auf Ersuchen der Bezirksverwaltungsbehörden, der Landesregierung und des Landesverwaltungsgerichtes sind – soweit dies zur Erfüllung ihres jeweiligen Wirkungsbereiches notwendig ist – die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, von:
    1. 1.Ziffer einsBundes- und Landesorganen über relevante personenbezogene Daten aus dem Asylverfahren und dem fremdenpolizeilichen Verfahren;
    2. 2.Ziffer 2Organen der Vertragspartner der Grundversorgungsvereinbarung über Ansprüche und Leistungen aus der Grundversorgung und über Sachverhalte zur Beurteilung der Bedürfnisse von besonders schutzbedürftigen Fremden;
    3. 3.Ziffer 3Landesorganen über Leistungen der Sozialhilfe, der Sozialunterstützung, der Wohnunterstützung, der Behindertenhilfe und der Kinder- und Jugendhilfe;
    4. 4.Ziffer 4Organen der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice;
    5. 5.Ziffer 5Bürgermeistern als Meldebehörden sowie Personenstandsbehörden;
    6. 6.Ziffer 6Organen des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger und der österreichischen Sozialversicherungsträger im Rahmen ihrer gesetzlichen Wirkungsbereiche über alle Tatsachen, die Ansprüche aus der Sozialversicherung, ein Versicherungsverhältnis oder ein Beschäftigungsverhältnis betreffen;
    7. 7.Ziffer 7Organen des Sozialministeriumservice über Ansprüche und Leistungen;
    8. 8.Ziffer 8Bundesorganen über entscheidungsrelevante Tatsachen im vermuteten Herkunftsstaat;
    9. 9.Ziffer 9Bundesorganen über anhängige Verfahren in Arbeits-, Sozialrechts- oder Mietrechtsangelegenheiten sowie in Verfahren zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und sonstigen vermögensrechtlichen Ansprüchen;
    10. 10.Ziffer 10Finanzbehörden;
    11. 11.Ziffer 11dem Österreichischen Integrationsfonds.
  2. (2)Absatz 2,Dienstgeber und Bestandgeber von Leistungsberechtigten haben den Bezirksverwaltungsbehörden, der Landesregierung und dem Landesverwaltungsgericht innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens drei Wochen ab Einlangen der Anfrage betragen muss, über alle Tatsachen, die die Beurteilung der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit und Rückerstattungspflicht betreffen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 43/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2026,

§ 18 StGVG Befreiung von Verwaltungsabgaben


Alle Eingaben, Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen sind von landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben befreit.

§ 19 StGVG Datenverarbeitung


  1. (1)Absatz eins,Das Amt der Landesregierung ist ermächtigt, zum Zweck der Prüfung der Gewährung, Einstellung, Einschränkung, des Ruhens der Leistungen und der Rückerstattung folgende personenbezogene Daten im Rahmen des aufgrund des Art. 1 Abs. 3 der Grundversorgungsvereinbarung iVm § 8 Abs. 3 Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005) errichteten Betreuungsinformationssystems mit den jeweils zuständigen Organen der Vertragspartner der Grundversorgungsvereinbarung als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 iVm Art. 26 Abs. 1 DSGVO zu verarbeiten:Das Amt der Landesregierung ist ermächtigt, zum Zweck der Prüfung der Gewährung, Einstellung, Einschränkung, des Ruhens der Leistungen und der Rückerstattung folgende personenbezogene Daten im Rahmen des aufgrund des Artikel eins, Absatz 3, der Grundversorgungsvereinbarung in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3, Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005) errichteten Betreuungsinformationssystems mit den jeweils zuständigen Organen der Vertragspartner der Grundversorgungsvereinbarung als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, DSGVO zu verarbeiten:
    1. 1.Ziffer einsvon Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beantragen: Identifikations-, Melde- und Kontaktdaten, Geschlecht, Geburtsort und -land, Staatsbürgerschaft, Personenstand, Lichtbild, Sozialversicherungsnummer, Religionsbekenntnis und -strömung, Volksgruppenzugehörigkeit, Daten von Familienangehörigen, Daten zu Verwandtschaftsverhältnissen, Bankdaten, wirtschaftliche Daten (insbesondere Einkommen, Vermögen, Beschäftigung, Bezug von Sozial- und Familienleistungen, Pflegegelddaten), personenbezogene Daten über verwaltungsstrafrechtliche und gerichtliche Verurteilungen, Aufenthalts-, Asyl- und Aufenthaltsverfahrensdaten, Grundversorgungs- und IFA-Zahl, Daten zum Antrag, Versorgungsinformationen wie Art und Ausmaß der gewährten Leistungen, Daten zur Schul- und Berufsbildung, Daten über (gemeinnützige) Hilfstätigkeiten, Umfang der Arbeitsfähigkeit, Gesundheitsdaten soweit diese zur Beurteilung im Zusammenhang mit Zwecken der Grundversorgung notwendig sind, personenbezogene Daten zur Beurteilung der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit und der besonderen Schutzbedürftigkeit, bereichsspezifisches Personenkennzeichen: Gesellschaft und Soziales (GS);
    2. 2.Ziffer 2von Familienangehörigen (§ 2 Z 7): Identifikations-, Melde- und Kontaktdaten, Daten zu Verwandtschaftsverhältnissen, Grundversorgungs- und IFA-Zahl, Sozialversicherungsnummer, Aufenthalts-, Asyl- und Aufenthaltsverfahrensdaten, bereichsspezifisches Personenkennzeichen: Gesellschaft und Soziales (GS);von Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 7,): Identifikations-, Melde- und Kontaktdaten, Daten zu Verwandtschaftsverhältnissen, Grundversorgungs- und IFA-Zahl, Sozialversicherungsnummer, Aufenthalts-, Asyl- und Aufenthaltsverfahrensdaten, bereichsspezifisches Personenkennzeichen: Gesellschaft und Soziales (GS);
    3. 3.Ziffer 3von Einrichtungen und Rechtsträgern von Einrichtungen nach § 9: Identifikations-, Melde- und Kontaktdaten, Art der Leistungserbringung;von Einrichtungen und Rechtsträgern von Einrichtungen nach Paragraph 9 :, Identifikations-, Melde- und Kontaktdaten, Art der Leistungserbringung;
    4. 4.Ziffer 4von Vertretern und Bevollmächtigten von Personen nach Z 1: Identifikations-, Melde- und Kontaktdaten, Registerauszüge (Firmenbuch, Vereinsregister);von Vertretern und Bevollmächtigten von Personen nach Ziffer eins :, Identifikations-, Melde- und Kontaktdaten, Registerauszüge (Firmenbuch, Vereinsregister);
    5. 5.Ziffer 5von Dienstgebern und Arbeitgebern: Identifikations-, Melde-, Aufenthalts- und Kontaktdaten, Beschäftigungsdaten und Einkommensdaten des Leistungsberechtigten;
    6. 6.Ziffer 6von Personen, Einrichtungen und Rechtsträgern von Einrichtungen, bei denen gemeinnützige Hilfstätigkeiten erbracht werden: Identifikations-, Melde- und Kontaktdaten und Beschäftigungsdaten des Leistungsberechtigten;
    7. 7.Ziffer 7von Pflegepersonen nach § 5 Abs. 2 Z 6: Identifikations-, Melde, Kontakt- und Bankdaten.von Pflegepersonen nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 6 :, Identifikations-, Melde, Kontakt- und Bankdaten.
  2. (2)Absatz 2,Das Amt der Landesregierung ist datenschutzrechtlich verantwortlich nach Art. 4 Z 7 DSGVO in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten. Folgende personenbezogene Daten dürfen verarbeitet werden:Das Amt der Landesregierung ist datenschutzrechtlich verantwortlich nach Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten. Folgende personenbezogene Daten dürfen verarbeitet werden:
    1. 1.Ziffer einszum Zweck der Prüfung der Gewährung, Einstellung, Einschränkung, des Ruhens der Leistungen und der Rückerstattung:
      1. a)Litera avon Personen, welche Personen nach Abs. 1 Z 1 aufgrund gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelung zum Unterhalt verpflichtet sind: Identifikations-, Melde-, Aufenthalts-, und Kontaktdaten, personenbezogene Daten über Angehörige im Zusammenhang mit Unterhaltspflichten, personenbezogene Daten zur Beurteilung der Versorgungsansprüche inklusive Einkommens- und Vermögennachweise und -verhältnisse, Bankdaten, Grundversorgungs- und IFA-Zahl;von Personen, welche Personen nach Absatz eins, Ziffer eins, aufgrund gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelung zum Unterhalt verpflichtet sind: Identifikations-, Melde-, Aufenthalts-, und Kontaktdaten, personenbezogene Daten über Angehörige im Zusammenhang mit Unterhaltspflichten, personenbezogene Daten zur Beurteilung der Versorgungsansprüche inklusive Einkommens- und Vermögennachweise und -verhältnisse, Bankdaten, Grundversorgungs- und IFA-Zahl;
      2. b)Litera bvon Einrichtungen und Rechtsträgern von Einrichtungen zur Unterbringung von pflegebedürftigen Personen: Bezeichnung und Art der Einrichtung, Adresse, Kontaktdaten, Ansprechperson, Bankdaten;
    2. 2.Ziffer 2zum Zweck der Eignungsfeststellung, des Vertragsabschlusses, der Kontrolle und des Qualitätsmanagements:
      1. a)Litera avon Einrichtungen und Rechtsträgern von Einrichtungen nach § 9 Abs. 1: Bezeichnung und Art der Einrichtung, Adresse, Kontaktdaten, Ansprechperson, Registerauszüge (Firmenbuch, Vereinsregister), Verfahrensdaten, Art der Leistungserbringung, Bankdaten, Vertrags- und Unterkunftsdaten, Bildmaterial, in dessen Herstellung die Einrichtung oder der Rechtsträger der Einrichtung eingewilligt hat;von Einrichtungen und Rechtsträgern von Einrichtungen nach Paragraph 9, Absatz eins :, Bezeichnung und Art der Einrichtung, Adresse, Kontaktdaten, Ansprechperson, Registerauszüge (Firmenbuch, Vereinsregister), Verfahrensdaten, Art der Leistungserbringung, Bankdaten, Vertrags- und Unterkunftsdaten, Bildmaterial, in dessen Herstellung die Einrichtung oder der Rechtsträger der Einrichtung eingewilligt hat;
      2. b)Litera bvon Einrichtungen und Rechtsträgern von Einrichtungen nach § 9 Abs. 2 und 7: Bezeichnung und Art der Einrichtung, Adresse, Kontaktdaten, Ansprechperson, Registerauszüge (Firmenbuch, Vereinsregister), Verfahrensdaten, Bescheiddaten, Leistungsangebot, Art der Leistungserbringung, Bankdaten, Unterkunftsdaten, Daten von Mitarbeitern, Bildmaterial, in dessen Herstellung die Einrichtung oder der Rechtsträger der Einrichtung eingewilligt hat;von Einrichtungen und Rechtsträgern von Einrichtungen nach Paragraph 9, Absatz 2, und 7: Bezeichnung und Art der Einrichtung, Adresse, Kontaktdaten, Ansprechperson, Registerauszüge (Firmenbuch, Vereinsregister), Verfahrensdaten, Bescheiddaten, Leistungsangebot, Art der Leistungserbringung, Bankdaten, Unterkunftsdaten, Daten von Mitarbeitern, Bildmaterial, in dessen Herstellung die Einrichtung oder der Rechtsträger der Einrichtung eingewilligt hat;
      3. c)Litera cvon Personal der Einrichtungen und Rechtsträgern von Einrichtungen nach § 9 Abs. 2 und 7: Identifikationsdaten, Geschlecht, Schul- und Berufsausbildung, Qualifikationsnachweis (inklusive Praxis, Fortbildungsnachweis), Beschäftigungsausmaß, personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten (Strafregisterauszug, Sonderauskunft zu Sexualstraftätern);von Personal der Einrichtungen und Rechtsträgern von Einrichtungen nach Paragraph 9, Absatz 2 und 7 : Identifikationsdaten, Geschlecht, Schul- und Berufsausbildung, Qualifikationsnachweis (inklusive Praxis, Fortbildungsnachweis), Beschäftigungsausmaß, personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten (Strafregisterauszug, Sonderauskunft zu Sexualstraftätern);
    3. 3.Ziffer 3zum Zweck der Kostenverrechnung von Leistungen mit Gebietskörperschaften nach der Grundversorgungsvereinbarung, Trägern der Sozialversicherung sowie Einrichtungen und Institutionen, welche zur Leistungserbringung gemäß § 9 herangezogen werden, von Personen, die Leistungen beantragen: Identifikations- und Meldedaten, Grundversorgungs- und IFA-Zahl, Unterkunftsdaten und Leistungsdaten.zum Zweck der Kostenverrechnung von Leistungen mit Gebietskörperschaften nach der Grundversorgungsvereinbarung, Trägern der Sozialversicherung sowie Einrichtungen und Institutionen, welche zur Leistungserbringung gemäß Paragraph 9, herangezogen werden, von Personen, die Leistungen beantragen: Identifikations- und Meldedaten, Grundversorgungs- und IFA-Zahl, Unterkunftsdaten und Leistungsdaten.
  3. (3)Absatz 3,Das Amt der Landesregierung darf die gemäß Abs. 1 und 2 verarbeiteten personenbezogenen Daten, zu den in Abs. 1 und 2 genannten Zwecken anDas Amt der Landesregierung darf die gemäß Absatz eins und 2 verarbeiteten personenbezogenen Daten, zu den in Absatz eins und 2 genannten Zwecken an
    1. 1.Ziffer einsdie mit der Grundversorgung von Leistungsberechtigten betrauten Dienststellen und Beauftragten der Länder und des Bundes, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die Sozialversicherungsträger und den Dachverband der Sozialversicherungsträger, die Asylbehörden, die Gerichte, die Staatsanwaltschaften, die Sicherheitsbehörden, die Finanzämter, die österreichischen Vertretungsbehörden, die für die Besorgung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe, der Behindertenhilfe, der Sozialunterstützung und der Grundversorgung zuständigen Organe, die zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden als Verwaltungsstrafbehörden, den österreichischen Integrationsfonds, die Vertreter des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, die Asylbehörden in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und beauftragte Beförderungsunternehmen, die Volksanwaltschaft;
    2. 2.Ziffer 2die in Abs. 1 genannten Personen und Einrichtungen, die an der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen, der Gewährung der Grundversorgung oder der Durchführung der Rückerstattung beteiligt sind,die in Absatz eins, genannten Personen und Einrichtungen, die an der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen, der Gewährung der Grundversorgung oder der Durchführung der Rückerstattung beteiligt sind,
    elektronisch übermitteln, soweit sie für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen oder vertraglichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.
  4. (4)Absatz 4,Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist der Betroffene an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
  5. (5)Absatz 5,Das Amt der Landesregierung und die in § 8 Abs. 1 GVG-B 2005 genannten Dienststellen haben durch technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dassDas Amt der Landesregierung und die in Paragraph 8, Absatz eins, GVG-B 2005 genannten Dienststellen haben durch technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass
    1. 1.Ziffer einsdie Verarbeitung von Daten und die Einsichtnahme in diese nur durch dazu berechtigte Personen erfolgen kann;
    2. 2.Ziffer 2eine Vernichtung, Veränderung oder Abfrage der Daten durch unberechtigte Dritte verhindert wird;
    3. 3.Ziffer 3alle Verwendungsvorgänge im notwendigen Ausmaß protokolliert werden;
    4. 4.Ziffer 4die Verarbeitung den Grundsätzen der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit iSd Art. 32 DSGVO entspricht.die Verarbeitung den Grundsätzen der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit iSd Artikel 32, DSGVO entspricht.
  6. (6)Absatz 6,Unterkunft- und Bestandgeber sowie sonstige Leistungserbringer sind datenschutzrechtlich Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 DSGVO im Rahmen der Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz und dürfen folgende personenbezogene Daten von Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beantragen, verarbeiten, sofern dies zum Zweck der Leistungserbringung erforderlich ist: Identifikations-, Melde- und Kontaktdaten, Daten zu Verwandtschaftsverhältnissen, Versorgungsinformationen wie Art und Ausmaß der gewährten Leistungen, Grundversorgungs- und IFA-Zahl, Identifikationsdaten von Vertretern und Bevollmächtigten.Unterkunft- und Bestandgeber sowie sonstige Leistungserbringer sind datenschutzrechtlich Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO im Rahmen der Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz und dürfen folgende personenbezogene Daten von Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beantragen, verarbeiten, sofern dies zum Zweck der Leistungserbringung erforderlich ist: Identifikations-, Melde- und Kontaktdaten, Daten zu Verwandtschaftsverhältnissen, Versorgungsinformationen wie Art und Ausmaß der gewährten Leistungen, Grundversorgungs- und IFA-Zahl, Identifikationsdaten von Vertretern und Bevollmächtigten.
  7. (7)Absatz 7,Die nach Abs. 1 und 2 verarbeiteten personenbezogenen Daten sind längstens zwei Jahre nach Beendigung des Bezuges von Leistungen nach diesem Gesetz zu Dokumentationszwecken aufzubewahren, sofern diese nicht über diesen Zeitraum hinaus in anhängigen Verfahren oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt werden und keine besonderen Bestimmungen anwendbar sind. Strafregisterauszüge und Sonderauskünfte zu Sexualstraftätern gemäß Abs. 2 Z 2 lit. c sind nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen.Die nach Absatz eins und 2 verarbeiteten personenbezogenen Daten sind längstens zwei Jahre nach Beendigung des Bezuges von Leistungen nach diesem Gesetz zu Dokumentationszwecken aufzubewahren, sofern diese nicht über diesen Zeitraum hinaus in anhängigen Verfahren oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt werden und keine besonderen Bestimmungen anwendbar sind. Strafregisterauszüge und Sonderauskünfte zu Sexualstraftätern gemäß Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, sind nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 43/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2026,

§ 20 StGVG Strafbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. 1.Ziffer einsentgegen einer Verordnung gemäß § 10 Abs. 1 eine organisierte Unterkunft unbefugt betritt oder sich in dieser aufhält;entgegen einer Verordnung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, eine organisierte Unterkunft unbefugt betritt oder sich in dieser aufhält;
    2. 2.Ziffer 2durch falsche Angaben oder durch Verschweigen entscheidungsrelevanter Tatsachen Leistungen erlangt hat;
    3. 3.Ziffer 3als Dienstgeber oder Bestandgeber seiner Auskunftspflicht gemäß § 17 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;als Dienstgeber oder Bestandgeber seiner Auskunftspflicht gemäß Paragraph 17, Absatz 2, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
    4. 4.Ziffer 4die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer organisierten Unterkunft durch grobe oder wiederholte Verstöße gegen die Hausordnung (§ 10 Abs. 2) gefährdet hat;die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer organisierten Unterkunft durch grobe oder wiederholte Verstöße gegen die Hausordnung (Paragraph 10, Absatz 2,) gefährdet hat;
    5. 5.Ziffer 5der Anzeigepflicht nach § 15 nicht nachkommt.der Anzeigepflicht nach Paragraph 15, nicht nachkommt.
  2. (2)Absatz 2,Der Versuch von Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 4 ist strafbar.Der Versuch von Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 4 ist strafbar.
  3. (3)Absatz 3,Von der Bezirksverwaltungsbehörde sind Verwaltungsübertretungen gemäß
    1. 1.Ziffer einsAbs. 1 Z. 1 mit einer Geldstrafe von € 75,-- bis zu € 1.700,-- im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bis zu vier Wochen zu bestrafen;Absatz eins, Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von € 75,-- bis zu € 1.700,-- im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bis zu vier Wochen zu bestrafen;
    2. 2.Ziffer 2Abs. 1 Z. 2, 4 und 5 mit einer Geldstrafe von € 100,-- bis zu € 2.000,-- im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bis zu vier Wochen zu bestrafen;Absatz eins, Ziffer 2, 4 und 5 mit einer Geldstrafe von € 100,-- bis zu € 2.000,-- im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bis zu vier Wochen zu bestrafen;
    3. 3.Ziffer 3Abs. 1 Z. 3 mit einer Geldstrafe von € 50,-- bis zu € 500,-- im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag bis zu einer Woche zu bestrafen.Absatz eins, Ziffer 3, mit einer Geldstrafe von € 50,-- bis zu € 500,-- im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag bis zu einer Woche zu bestrafen.
  4. (4)Absatz 4,Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 schuldig, derentwegen sie bereits einmal bestraft worden ist, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zum Höchstausmaß der für die betreffende Tat angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden; ist eine solche Person bereits zweimal bestraft worden, so können Geld- und Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Eine Freiheitsstrafe ist aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um die betreffende Person von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, schuldig, derentwegen sie bereits einmal bestraft worden ist, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zum Höchstausmaß der für die betreffende Tat angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden; ist eine solche Person bereits zweimal bestraft worden, so können Geld- und Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Eine Freiheitsstrafe ist aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um die betreffende Person von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.
  5. (5)Absatz 5,Geldstrafen fließen dem Land zu und sind für Leistungen der Grundversorgung zu verwenden.
  6. (6)Absatz 6,Bei der Verhängung von Verwaltungsstrafen für die Begehung
    1. 1.Ziffer einseiner Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 5 dürfen die materiellen Leistungen (§ 2 Z 8);einer Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 5 dürfen die materiellen Leistungen (Paragraph 2, Ziffer 8,);
    2. 2.Ziffer 2einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 4 darf der angemessene Lebensstandard (§ 2 Z 10)einer Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, Ziffer 4, darf der angemessene Lebensstandard (Paragraph 2, Ziffer 10,)
    nicht gefährdet werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2026,

§ 21 StGVG EU-Recht


  1. (1)Absatz eins,Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
    1. 1.Ziffer einsRichtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, ABl. L 212 vom 7. August 2001, S. 0012;Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, Amtsblatt , L 212 vom 7. August 2001, S. 0012;
    2. 2.Ziffer 2Richtlinie 2004/81/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren, ABl. L 261 vom 6. August 2004, S. 19;Richtlinie 2004/81/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren, Amtsblatt , L 261 vom 6. August 2004, S. 19;
    3. 3.Ziffer 3Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 13. Dezember 2011, S. 9;Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt Nummer L 337 vom 13. Dezember 2011, Seite 9;
    4. 4.Ziffer 4Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung), ABl. L 2024/1346 vom 22. Mai 2024;Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung), Amtsblatt , L 2024/1346 vom 22. Mai 2024;
    5. 5.Ziffer 5Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates, ABl. L 101 vom 15. April 2011, S. 1;Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates, Amtsblatt , L 101 vom 15. April 2011, S. 1;
    6. 6.Ziffer 6Richtlinie (EU) 2024/1712 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer, ABl. L 2024/1712 vom 24. Juni 2024.Richtlinie (EU) 2024/1712 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer, Amtsblatt , L 2024/1712 vom 24. Juni 2024.
  2. (2)Absatz 2,Durch dieses Gesetz werden folgende Verordnungen durchgeführt:
    1. 1.Ziffer einsVerfahrensverordnung: Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU, ABl. L 2024/1348 vom 22. Mai 2024;Verfahrensverordnung: Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU, Amtsblatt , L 2024/1348 vom 22. Mai 2024;
    2. 2.Ziffer 2Statusverordnung: Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 2024/1347 vom 22. Mai 2024;Statusverordnung: Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, Amtsblatt , L 2024/1347 vom 22. Mai 2024;
    3. 3.Ziffer 3Asyl- und Migrationsmanagementverordnung: Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, ABl. L 2024/1351 vom 22. Mai 2024.Asyl- und Migrationsmanagementverordnung: Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013,, Amtsblatt , L 2024/1351 vom 22. Mai 2024.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2026,

§ 22 StGVG Verweise


Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

  1. 1.Ziffer einsBundesgesetz vom 24. Oktober 1967, betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen, BGBl. Nr. 376/1967 idF BGBl. I Nr. 115/2025;Bundesgesetz vom 24. Oktober 1967, betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2025,;
  2. 2.Ziffer 2Bundesgesetz über die Waffenpolizei, BGBl. I Nr. 12/1997 idF BGBl. I Nr. 56/2025;Bundesgesetz über die Waffenpolizei, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2025,;
  3. 3.Ziffer 3Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei, BGBl. I. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 54/2025.Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2025,.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2026,

§ 23 StGVG Rückwirkung von Verordnungen


Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

§ 24 StGVG


Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. 43/2026Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt 43 aus 2026,
  1. (1)Absatz eins,§ 6 Abs. 8 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 43/2026 gilt ausschließlich für die Gewährung von Leistungen, die nach Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 43/2026 beantragt werden.Paragraph 6, Absatz 8, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2026, gilt ausschließlich für die Gewährung von Leistungen, die nach Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2026, beantragt werden.
  2. (2)Absatz 2,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 43/2026 gemäß § 7 in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025 erlassene rechtskräftige Verweigerungs-, Einstellungs- oder Einschränkungsbescheide und
    -entscheidungen gelten bis zum jeweils festgelegten Fristende weiter.
    Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2026, gemäß Paragraph 7, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025, erlassene rechtskräftige Verweigerungs-, Einstellungs- oder Einschränkungsbescheide und , -entscheidungen gelten bis zum jeweils festgelegten Fristende weiter.
  3. (3)Absatz 3,In Beschwerdeverfahren über Verweigerungs-, Einstellungs- oder Einschränkungsbescheide und Verfahren vor den ordentlichen Gerichten über Verweigerungs-, Einstellungs- oder Einschränkungsentscheidungen, die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 43/2026 erlassen wurden, ist § 7 Abs. 1 in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025 weiterhin anwendbar.In Beschwerdeverfahren über Verweigerungs-, Einstellungs- oder Einschränkungsbescheide und Verfahren vor den ordentlichen Gerichten über Verweigerungs-, Einstellungs- oder Einschränkungsentscheidungen, die vor Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2026, erlassen wurden, ist Paragraph 7, Absatz eins, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025, weiterhin anwendbar.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2026,

§ 24a StGVG Personenbezogene Bezeichnungen


Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,

§ 25 StGVG Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. September 2016, in Kraft.

§ 25a StGVG Inkrafttreten von Novellen


  1. (1)Absatz eins,In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 2 Z 2, § 7 Abs. 4, § 17 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie § 19 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft; gleichzeitig tritt § 22 außer Kraft.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, sowie Paragraph 19, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 22, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2,In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2021 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 7, § 13 Abs. 3 Z 1, § 17 Abs. 1 Z 6 und § 19 Abs. 3 Z 1 mit 1. Jänner 2020;Paragraph 7,, Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins, mit 1. Jänner 2020;
    2. 2.Ziffer 2§ 6 Abs. 7 Z 2 und § 17 Abs. 1 Z 3 mit 1. Juli 2021.Paragraph 6, Absatz 7, Ziffer 2 und Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, mit 1. Juli 2021.
  3. (3)Absatz 3,In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 ist § 24b mit 1. September 2025 in Kraft getreten.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025, ist Paragraph 24 b, mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
  4. (4)Absatz 4,In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 43/2026 treten das Inhaltsverzeichnis, § 1, § 2, § 3 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 4 und 5, § 4, § 5 Abs. 2 und 3 Z 1, § 6, § 7, § 8, § 9 Abs. 2, 4, 5 und 7, § 10 Abs. 2, 3 und 5, § 11 Abs. 2, § 12, § 13, § 14 Abs. 1 und 3, § 15, § 16 Z 1, § 17 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2, § 19, § 20, § 21, § 22, § 24 mit 12. Juni 2026 in Kraft.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2026, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins,, Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 4 und 5, Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 2 und 3 Ziffer eins,, Paragraph 6,, Paragraph 7,, Paragraph 8,, Paragraph 9, Absatz 2, 4, 5 und 7, Paragraph 10, Absatz 2, 3 und 5, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 12,, Paragraph 13,, Paragraph 14, Absatz eins und 3, Paragraph 15,, Paragraph 16, Ziffer eins,, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 2,, Paragraph 19,, Paragraph 20,, Paragraph 21,, Paragraph 22,, Paragraph 24, mit 12. Juni 2026 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 43/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2026,

§ 26 StGVG Außerkrafttreten


Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Betreuungsgesetz, LGBl. Nr. 101/2005, in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, außer Kraft.

Steiermärkisches Grundversorgungsgesetz – StGVG (StGVG) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 43/2026
  3. § 0 gültig von 01.09.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 68/2025
  4. § 0 gültig von 10.07.2018 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2018
  5. § 0 gültig von 10.09.2016 bis 09.07.2018

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen

§ 1Paragraph eins

Ziel

§ 2Paragraph 2

Begriffsbestimmungen

§ 3Paragraph 3

Voraussetzungen

2. Abschnitt
Leistungen der Grundversorgung
2. Abschnitt, Leistungen der Grundversorgung

§ 4Paragraph 4

Leistungen

§ 5Paragraph 5

Sonderbestimmungen für unbegleitete minderjährige Fremde

§ 6Paragraph 6

Form und Höhe der Leistungen

§ 7Paragraph 7

Einstellung und Einschränkung von Leistungen

§ 8Paragraph 8

Ruhen von Leistungen

§ 9Paragraph 9

Private Einrichtungen

§ 10Paragraph 10

Betreten von und Aufenthalt in organisierten Unterkünften, Hilfstätigkeiten

3. Abschnitt
Rückerstattungspflicht
3. Abschnitt, Rückerstattungspflicht

§ 11Paragraph 11

Rückerstattungspflicht

4. Abschnitt
Verfahren
4. Abschnitt, Verfahren

§ 12Paragraph 12

Antragstellung

§ 13Paragraph 13

Entscheidung

§ 14Paragraph 14

Unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung

§ 15Paragraph 15

Anzeigepflicht

§ 16Paragraph 16

Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 17Paragraph 17

Auskunftspflichten

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
5. Abschnitt, Schlussbestimmungen

§ 18Paragraph 18

Befreiung von Verwaltungsabgaben

§ 19Paragraph 19

Datenverarbeitung

§ 20Paragraph 20

Strafbestimmungen

§ 21Paragraph 21

EU-Recht

§ 22Paragraph 22

Verweise

§ 23Paragraph 23

Rückwirkung von Verordnungen

§ 24Paragraph 24

Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. 43/2026Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt 43 aus 2026,

§ 24aParagraph 24 a

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 25Paragraph 25

Inkrafttreten

§ 25aParagraph 25 a

Inkrafttreten von Novellen

§ 26Paragraph 26

Außerkrafttreten

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 68/2025, LGBl. Nr. 43/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2026,

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