Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.07.2026
(1)Absatz eins,Die Gewährung, Einstellung oder Einschränkung von Leistungen erfolgt – vorbehaltlich des Abs. 3 – durch die Landesregierung im Weg der Privatwirtschaftsverwaltung.Die Gewährung, Einstellung oder Einschränkung von Leistungen erfolgt – vorbehaltlich des Absatz 3, – durch die Landesregierung im Weg der Privatwirtschaftsverwaltung.
(2)Absatz 2,Leistungsberechtigte sind innerhalb von 15 Tagen ab Leistungsgewährung über die gewährten Leistungen und über die Verpflichtungen, die sich aus der Grundversorgung ergeben, zu informieren. Die Information erfolgt nach Möglichkeit in einer Sprache, bei der davon ausgegangen werden kann, dass der Leistungsberechtigte diese versteht.
(3)Absatz 3,Die Landesregierung entscheidet mit Bescheid,
1.Ziffer einswenn Leistungsberechtigten gemäß § 2 Z 4 lit. a und d Leistungen gemäß § 4 Z 1, 2, 3 oder 11 verweigert oder nicht in vollem Umfang oder unter Auflagen, Bedingungen oder Anordnungen gewährt oder eingeschränkt oder Leistungen eingestellt werden, undwenn Leistungsberechtigten gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, Litera a und d Leistungen gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, 2, 3, oder 11 verweigert oder nicht in vollem Umfang oder unter Auflagen, Bedingungen oder Anordnungen gewährt oder eingeschränkt oder Leistungen eingestellt werden, und
2.Ziffer 2in den Fällen des § 11.in den Fällen des Paragraph 11,
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 43/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2026,
In Kraft seit 12.06.2026 bis 31.12.9999
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