§ 7 StGVG

StGVG - Steiermärkisches Grundversorgungsgesetz – StGVG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Leistungen sind zu verweigern, einzustellen oder einzuschränken, wenn Fremde

1.

eine angebotene Leistung ablehnen, eine zugewiesene Unterkunft nicht in Anspruch nehmen oder ohne begründete Abmeldung mehr als drei Tage verlassen;

2.

keinen Nachweis darüber erbracht haben, dass der Antrag auf internationalen Schutz innerhalb von vier Wochen nach der Ankunft in Österreich gestellt wurde;

3.

innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss eines Asylverfahrens einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz (Asylantrag) gestellt haben, oder weil ihre Asylanträge von der Asylbehörde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden;

4.

nach Ablauf von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz (Asylantrag) gestellt haben und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die neuerliche Antragstellung im Wesentlichen dazu dient, um

a)

die fremdenpolizeiliche Abschiebung zu verhindern oder

b)

finanzielle Leistungen des Landes oder andere Vorteile zu erlangen;

5.

einen Sachverhalt verwirklicht haben, der einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) darstellen kann;

6.

wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die einen Grund des Verlustes des Aufenthaltsrechts gemäß § 13 AsylG 2005 darstellen kann;

7.

die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer organisierten Unterkunft durch grobe Verstöße gegen die Hausordnung (§ 10 Abs. 2) fortgesetzt und nachhaltig gefährden;

8.

den Anzeige-, Mitwirkungs- oder Rückerstattungspflichten nach diesem Gesetz oder den Mitwirkungspflichten im asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahren nicht nachkommen, nachdem sie auf die Folgen des Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht wurden;

9.

eine erteilte Auflage, Bedingung oder Anordnung nicht befolgen;

10.

gewährte Geldleistungen wiederholt zweckwidrig verwenden;

11.

die Steiermark nicht nur vorübergehend verlassen haben, es sei denn, es sprechen besondere berücksichtigungswürdige Umstände gegen die Entziehung von Leistungen;

12.

einen Hauptwohnsitz außerhalb der Steiermark begründen;

13.

eine die öffentliche Gesundheit gefährdende Krankheit aufweisen und den Untersuchungsverpflichtungen nicht nachkommen oder den medizinischen Heilungsverlauf durch ihr Verhalten gefährden;

14.

gemäß § 38a SPG weggewiesen werden.

(2) Leistungen sind überdies zu verweigern, einzustellen oder einzuschränken, wenn die Voraussetzungen des § 3 nicht oder nicht mehr vorliegen oder das Asylverfahren eingestellt oder gegenstandslos wurde.

(2a) Die Einstellung von gemäß § 4 Z 1, 2, 3 oder 11 an Fremde gemäß § 2 Z 3 gewährte Leistungen aus einem der in Abs. 1 Z 6, 7, 9, 10 und 13 genannten Gründen ist unzulässig.

(3) Die Verweigerung, Einstellung und Einschränkung von Leistungen hat verhältnismäßig zu erfolgen. Auf die Situation besonders schutzbedürftiger Fremder ist Rücksicht zu nehmen.

(4) Der Entscheidung, Leistungen zu verweigern, einzuschränken oder zu entziehen, hat eine Anhörung der betroffenen Person, soweit diese ohne Aufschub möglich ist, voranzugehen.

(5) Durch die Verweigerung, Einstellung und Einschränkung von Leistungen darf die medizinische Notversorgung der Fremden nicht gefährdet werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 51/2021

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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