§ 7 StGVG Einstellung und Einschränkung von Leistungen

StGVG - Steiermärkisches Grundversorgungsgesetz – StGVG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Zuwendungen zur Deckung des täglichen Bedarfs (§ 2 Z 9) sind einzustellen oder einzuschränken, wenn LeistungsberechtigteZuwendungen zur Deckung des täglichen Bedarfs (Paragraph 2, Ziffer 9,) sind einzustellen oder einzuschränken, wenn Leistungsberechtigte
    1. 1.Ziffer einseine angebotene Leistung ablehnen oder eine zugewiesene Unterkunft nicht in Anspruch nehmen oder ohne begründete Abmeldung länger als 24 Stunden verlassen;
    2. 2.Ziffer 2keinen Nachweis darüber erbracht haben, dass der Antrag auf internationalen Schutz innerhalb von zwei Wochen nach der Ankunft in Österreich gestellt wurde;
    3. 3.Ziffer 3innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss eines Asylverfahrens einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz oder Asylantrag gestellt haben, oder weil ihre Anträge auf internationalen Schutz oder Asylanträge von der Asylbehörde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden;
    4. 4.Ziffer 4nach Ablauf von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz oder Asylantrag gestellt haben und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die neuerliche Antragstellung im Wesentlichen dazu dient, um
      1. a)Litera adie fremdenpolizeiliche Abschiebung zu verhindern oder
      2. b)Litera bfinanzielle Leistungen des Landes oder andere Vorteile zu erlangen;
    5. 5.Ziffer 5die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer organisierten Unterkunft durch grobe oder wiederholte Verstöße gegen die Hausordnung (§ 10 Abs. 2) gefährden oder innerhalb einer Unterkunft einen gefährlichen Angriff (§ 16 Abs. 2 und 3 Sicherheitspolizeigesetz [SPG]) gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit begangen haben;die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer organisierten Unterkunft durch grobe oder wiederholte Verstöße gegen die Hausordnung (Paragraph 10, Absatz 2,) gefährden oder innerhalb einer Unterkunft einen gefährlichen Angriff (Paragraph 16, Absatz 2 und 3 Sicherheitspolizeigesetz [SPG]) gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit begangen haben;
    6. 6.Ziffer 6den Anzeige-, Mitwirkungs- oder Rückerstattungspflichten nach diesem Gesetz oder den Mitwirkungspflichten im asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahren nicht nachkommen, nachdem sie auf die Folgen des Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht wurden;
    7. 7.Ziffer 7eine erteilte Auflage, Bedingung oder Anordnung nicht befolgen;
    8. 8.Ziffer 8gewährte Geldleistungen trotz einmaliger Verwarnung wiederholt zweckwidrig verwenden;
    9. 9.Ziffer 9die Steiermark nicht nur vorübergehend verlassen haben, es sei denn, es sprechen besondere berücksichtigungswürdige Umstände gegen die Entziehung von Leistungen;
    10. 10.Ziffer 10einen Hauptwohnsitz außerhalb der Steiermark begründen;
    11. 11.Ziffer 11eine die öffentliche Gesundheit gefährdende Krankheit aufweisen und den Untersuchungsverpflichtungen nicht nachkommen oder den medizinischen Heilungsverlauf durch ihr Verhalten gefährden;
    12. 12.Ziffer 12gemäß § 38a SPG weggewiesen werden;gemäß Paragraph 38 a, SPG weggewiesen werden;
    13. 13.Ziffer 13Hilfstätigkeiten gemäß § 10 Abs. 3 verweigern;Hilfstätigkeiten gemäß Paragraph 10, Absatz 3, verweigern;
    14. 14.Ziffer 14ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen und sich nicht um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten oder gemeinnützige Hilfstätigkeiten gemäß § 6 Abs. 6 bemühen;ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen und sich nicht um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten oder gemeinnützige Hilfstätigkeiten gemäß Paragraph 6, Absatz 6, bemühen;
    15. 15.Ziffer 15aufgrund der Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 (WaffG) wegen unbefugtem Besitz und Führen von Waffen oder Munition gerichtlich oder verwaltungsstrafrechtlich verurteilt wurden.
  2. (2)Absatz 2,Darüber hinaus sind alle weiteren gewährten materiellen Leistungen in den Fällen des Abs. 1 Z 5 und 12 sowie nach zweimaliger Verweigerung in den Fällen des Abs. 1 Z 13 und 14 einzustellen und in allen anderen Fällen des Abs. 1 einzuschränken.Darüber hinaus sind alle weiteren gewährten materiellen Leistungen in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 5 und 12 sowie nach zweimaliger Verweigerung in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 13 und 14 einzustellen und in allen anderen Fällen des Absatz eins, einzuschränken.
  3. (3)Absatz 3,Eine Einstellung und Einschränkung gemäß Abs. 1 und 2 hat verhältnismäßig zu erfolgen. Der Entscheidung hat eine Anhörung der betroffenen Person, soweit diese ohne Aufschub möglich ist, voranzugehen.Eine Einstellung und Einschränkung gemäß Absatz eins und 2 hat verhältnismäßig zu erfolgen. Der Entscheidung hat eine Anhörung der betroffenen Person, soweit diese ohne Aufschub möglich ist, voranzugehen.
  4. (4)Absatz 4,Der angemessenen Lebensstandard (§ 2 Z 10) sowie Leistungen gemäß § 4 Z 9 sind zu gewährleisten. Auf die Situation besonders schutzbedürftiger Fremder ist Rücksicht zu nehmen.Der angemessenen Lebensstandard (Paragraph 2, Ziffer 10,) sowie Leistungen gemäß Paragraph 4, Ziffer 9, sind zu gewährleisten. Auf die Situation besonders schutzbedürftiger Fremder ist Rücksicht zu nehmen.
  5. (5)Absatz 5,Liegen im Falle des Abs. 1 Z 1, 6, 7, 8, 9, 10, 13, 14 und 15 die Umstände, auf die sich die Entscheidung gemäß Abs. 1 und 2 gründen, nicht mehr vor, kann die Entscheidung nach § 13 auf begründeten Antrag aufgehoben oder abgeändert werden.Liegen im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, 6, 7, 8, 9, 10, 13, 14 und 15 die Umstände, auf die sich die Entscheidung gemäß Absatz eins und 2 gründen, nicht mehr vor, kann die Entscheidung nach Paragraph 13, auf begründeten Antrag aufgehoben oder abgeändert werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 43/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2026,

In Kraft seit 12.06.2026 bis 31.12.9999
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