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(1) Leistungen sind zu verweigern, einzustellen oder einzuschränken, wenn Fremde
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(2) Leistungen sind überdies zu verweigern, einzustellen oder einzuschränken, wenn die Voraussetzungen des § 3 nicht oder nicht mehr vorliegen oder das Asylverfahren eingestellt oder gegenstandslos wurde.
(2a) Die Einstellung von gemäß § 4 Z 1, 2, 3 oder 11 an Fremde gemäß § 2 Z 3 gewährte Leistungen aus einem der in Abs. 1 Z 6, 7, 9, 10 und 13 genannten Gründen ist unzulässig.
(3) Die Verweigerung, Einstellung und Einschränkung von Leistungen hat verhältnismäßig zu erfolgen. Auf die Situation besonders schutzbedürftiger Fremder ist Rücksicht zu nehmen.
(4) Der Entscheidung, Leistungen zu verweigern, einzuschränken oder zu entziehen, hat eine Anhörung der betroffenen Person, soweit diese ohne Aufschub möglich ist, voranzugehen.
(5) Durch die Verweigerung, Einstellung und Einschränkung von Leistungen darf die medizinische Notversorgung der Fremden nicht gefährdet werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 43/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2026,
(1) Leistungen sind zu verweigern, einzustellen oder einzuschränken, wenn Fremde
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(2) Leistungen sind überdies zu verweigern, einzustellen oder einzuschränken, wenn die Voraussetzungen des § 3 nicht oder nicht mehr vorliegen oder das Asylverfahren eingestellt oder gegenstandslos wurde.
(2a) Die Einstellung von gemäß § 4 Z 1, 2, 3 oder 11 an Fremde gemäß § 2 Z 3 gewährte Leistungen aus einem der in Abs. 1 Z 6, 7, 9, 10 und 13 genannten Gründen ist unzulässig.
(3) Die Verweigerung, Einstellung und Einschränkung von Leistungen hat verhältnismäßig zu erfolgen. Auf die Situation besonders schutzbedürftiger Fremder ist Rücksicht zu nehmen.
(4) Der Entscheidung, Leistungen zu verweigern, einzuschränken oder zu entziehen, hat eine Anhörung der betroffenen Person, soweit diese ohne Aufschub möglich ist, voranzugehen.
(5) Durch die Verweigerung, Einstellung und Einschränkung von Leistungen darf die medizinische Notversorgung der Fremden nicht gefährdet werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 43/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2026,