§ 4 StGVG Leistungen

StGVG - Steiermärkisches Grundversorgungsgesetz – StGVG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.07.2026

Grundversorgung umfasst folgende materielle Leistungen (§ 2 Z 8):Grundversorgung umfasst folgende materielle Leistungen (Paragraph 2, Ziffer 8,):

  1. 1.Ziffer einsUnterbringung
    1. a)Litera ain individuellen Unterkünften;
    2. b)Litera bin geeigneten organisierten Unterkünften nach geschlechts- und altersspezifischen Aspekten unter Achtung der Menschenwürde und unter Beachtung des Kindeswohles und der Familieneinheit sowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse besonders schutzbedürftiger Fremder, insbesondere
      1. ba)Sub-Litera, b, avon Opfern von Folter, Vergewaltigung und anderen schweren Gewalttaten durch erforderliche fachkundige Betreuung,
      2. bb)Sub-Litera, b, bvon Minderjährigen durch altersgerechte Ausstattung und zumindest in der Nähe der Unterkunft entsprechende Spiel- und Erholungsmöglichkeiten im Freien;
  2. 2.Ziffer 2notwendige Verpflegung und Produkte für die persönliche Hygiene;
  3. 3.Ziffer 3monatliches Taschengeld,
    1. a)Litera abei Unterbringung in organisierten Unterkünften;
    2. b)Litera bfür unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung;
  4. 4.Ziffer 4Krankenversorgung durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge nach dem ASVG;
  5. 5.Ziffer 5über Z 4 hinausgehende notwendige Leistungen, die durch die Krankenversicherung nicht abgedeckt sind, nach Einzelfallprüfung;über Ziffer 4, hinausgehende notwendige Leistungen, die durch die Krankenversicherung nicht abgedeckt sind, nach Einzelfallprüfung;
  6. 6.Ziffer 6notwendige Maßnahmen für pflegebedürftige Leistungsberechtigte;
  7. 7.Ziffer 7Information, Beratung und soziale Betreuung der Leistungsberechtigten durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu deren Orientierung in Österreich und zur freiwilligen Rückkehr;
  8. 8.Ziffer 8Übernahme von Beförderungskosten bei angeordneten Überstellungen und behördlichen Ladungen;
  9. 9.Ziffer 9Übernahme der für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kostentragung nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und Bereitstellung des notwendigen Schulbedarfs für Schüler;
  10. 10.Ziffer 10Maßnahmen zur Strukturierung des Tagesablaufes im Bedarfsfall;
  11. 11.Ziffer 11notwendige Bekleidung;
  12. 12.Ziffer 12Kostenübernahme eines einfachen Begräbnisses oder eines Rückführungsbetrages maximal in derselben Höhe;
  13. 13.Ziffer 13Rückkehrberatung, Übernahme von Reisekosten sowie Gewährung einer einmaligen Überbrückungshilfe bei freiwilliger Rückkehr in das Herkunftsland in besonderen Fällen;
  14. 14.Ziffer 14die bei der Aufnahme und während des Aufenthalts unbedingt erforderlichen Leistungen der medizinischen und psychologischen Behandlung für besonders schutzbedürftige Fremde nach Einzelfallprüfung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026 Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2026,

In Kraft seit 12.06.2026 bis 31.12.9999
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