Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.06.2026
(1)Absatz eins,Unbegleitete minderjährige Fremde sind über die Leistungen gemäß § 4 hinausgehend durch Hilfen zur Stabilisierung zu unterstützen. Diese Hilfen dienen der psychischen Festigung und der Schaffung einer Vertrauensbasis. Im Bedarfsfall ist darüber hinaus sozialpädagogische und psychologische Unterstützung zu gewähren.Unbegleitete minderjährige Fremde sind über die Leistungen gemäß Paragraph 4, hinausgehend durch Hilfen zur Stabilisierung zu unterstützen. Diese Hilfen dienen der psychischen Festigung und der Schaffung einer Vertrauensbasis. Im Bedarfsfall ist darüber hinaus sozialpädagogische und psychologische Unterstützung zu gewähren.
(2)Absatz 2,Die Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Fremden hat zu erfolgen
1.Ziffer einsin einer Wohngruppe bei besonders hohem Betreuungsbedarf;
2.Ziffer 2in einem Wohnheim bei Nichtvorliegen der Selbstversorgungsfähigkeit;
3.Ziffer 3in einer sonstigen geeigneten organisierten Unterkunft, insbesondere im Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe in privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen;
4.Ziffer 4in betreutem Wohnen bei Vorliegen der Selbstversorgungsfähigkeit unter Anleitung;
5.Ziffer 5in individueller Unterbringung oder
6.Ziffer 6bei geeigneten Pflegepersonen nach § 33 Steiermärkisches Kinder- und Jugendhilfegesetz (StKJHG).bei geeigneten Pflegepersonen nach Paragraph 33, Steiermärkisches Kinder- und Jugendhilfegesetz (StKJHG).
(3)Absatz 3,Darüber hinaus umfasst die Betreuung unbegleiteter minderjähriger Fremder
1.Ziffer einseine an deren jeweilige Bedürfnisse angepasste Tagesstrukturierung (Bildung, Freizeit, Sport, Gruppen- und Einzelaktivitäten, Mithilfe im Haushalt),
2.Ziffer 2die Bearbeitung von Fragen zu Alter, Identität, Herkunft und Aufenthalt der Familienangehörigen,
3.Ziffer 3die Abklärung der Zukunftsperspektiven in Zusammenwirken mit den Behörden,
4.Ziffer 4gegebenenfalls die Ermöglichung der Familienzusammenführung und
5.Ziffer 5gegebenenfalls die Erarbeitung eines Integrationsplanes sowie Maßnahmen zur Durchführung von Schul-, Ausbildungs- und Berufsvorbereitungsaktivitäten unter Nutzung der bestehenden Angebote mit dem Ziel der Selbsterhaltungsfähigkeit.
(4)Absatz 4,Dem Kinder- und Jugendhilfeträger obliegt die Unterstützung und Vertretung von unbegleiteten minderjährigen Fremden in Verfahren nach diesem Gesetz.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2026,
In Kraft seit 12.06.2026 bis 31.12.9999
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