§ 10 StGVG Betreten von und Aufenthalt in organisierten Unterkünften, Hilfstätigkeiten

StGVG - Steiermärkisches Grundversorgungsgesetz – StGVG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Landesregierung kann durch Verordnung, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe auf Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder Eigentum oder zur Sicherung der Sachausstattung erforderlich ist, unbefugtes Betreten oder unbefugten Aufenthalt in organisierten Unterkünften verbieten.
  2. (2)Absatz 2,Die Landesregierung hat zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit mit Verordnung eine Hausordnung zu erlassen. Diese ist in der organisierten Unterkunft an einer allgemein zugänglichen Stelle anzuschlagen und den Leistungsberechtigten bei der Aufnahme in die organisierte Unterkunft in den wesentlichen Punkten nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
  3. (3)Absatz 3,Leistungsberechtigte, die in einer organisierten Unterkunft untergebracht sind, können für zumutbare Hilfstätigkeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen (z. B. Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung), herangezogen werden.
  4. (4)Absatz 4,Durch die Tätigkeiten nach Abs. 3 wird kein Arbeits-/Dienstverhältnis begründet.Durch die Tätigkeiten nach Absatz 3, wird kein Arbeits-/Dienstverhältnis begründet.
  5. (5)Absatz 5,Leistungsberechtigten in organisierten Unterkünften ist der Kontakt zu Verwandten, Rechtsbeiständen oder Beratern, Vertretern des Amtes des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen auf dem Gebiet des Flüchtlingswesen tätigen internationalen und nationalen Organisationen sowie anerkannten Nichtregierungsorganisationen zu ermöglichen. Diesen Personen darf der Zugang zur Unterkunft nicht grundlos verwehrt werden; eine Zugangsbeschränkung ist primär aus Gründen der Sicherheit zulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2026,

In Kraft seit 12.06.2026 bis 31.12.9999
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