§ 17 StGVG Auskunftspflichten

StGVG - Steiermärkisches Grundversorgungsgesetz – StGVG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Auf Ersuchen der Bezirksverwaltungsbehörden, der Landesregierung und des Landesverwaltungsgerichtes sind – soweit dies zur Erfüllung ihres jeweiligen Wirkungsbereiches notwendig ist – die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, von:
    1. 1.Ziffer einsBundes- und Landesorganen über relevante personenbezogene Daten aus dem Asylverfahren und dem fremdenpolizeilichen Verfahren;
    2. 2.Ziffer 2Organen der Vertragspartner der Grundversorgungsvereinbarung über Ansprüche und Leistungen aus der Grundversorgung und über Sachverhalte zur Beurteilung der Bedürfnisse von besonders schutzbedürftigen Fremden;
    3. 3.Ziffer 3Landesorganen über Leistungen der Sozialhilfe, der Sozialunterstützung, der Wohnunterstützung, der Behindertenhilfe und der Kinder- und Jugendhilfe;
    4. 4.Ziffer 4Organen der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice;
    5. 5.Ziffer 5Bürgermeistern als Meldebehörden sowie Personenstandsbehörden;
    6. 6.Ziffer 6Organen des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger und der österreichischen Sozialversicherungsträger im Rahmen ihrer gesetzlichen Wirkungsbereiche über alle Tatsachen, die Ansprüche aus der Sozialversicherung, ein Versicherungsverhältnis oder ein Beschäftigungsverhältnis betreffen;
    7. 7.Ziffer 7Organen des Sozialministeriumservice über Ansprüche und Leistungen;
    8. 8.Ziffer 8Bundesorganen über entscheidungsrelevante Tatsachen im vermuteten Herkunftsstaat;
    9. 9.Ziffer 9Bundesorganen über anhängige Verfahren in Arbeits-, Sozialrechts- oder Mietrechtsangelegenheiten sowie in Verfahren zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und sonstigen vermögensrechtlichen Ansprüchen;
    10. 10.Ziffer 10Finanzbehörden;
    11. 11.Ziffer 11dem Österreichischen Integrationsfonds.
  2. (2)Absatz 2,Dienstgeber und Bestandgeber von Leistungsberechtigten haben den Bezirksverwaltungsbehörden, der Landesregierung und dem Landesverwaltungsgericht innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens drei Wochen ab Einlangen der Anfrage betragen muss, über alle Tatsachen, die die Beurteilung der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit und Rückerstattungspflicht betreffen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 43/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2026,

In Kraft seit 12.06.2026 bis 31.12.9999
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