Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.06.2026
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. 43/2026Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt 43 aus 2026,
(1)Absatz eins,§ 6 Abs. 8 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 43/2026 gilt ausschließlich für die Gewährung von Leistungen, die nach Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 43/2026 beantragt werden.Paragraph 6, Absatz 8, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2026, gilt ausschließlich für die Gewährung von Leistungen, die nach Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2026, beantragt werden.
(2)Absatz 2,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 43/2026 gemäß § 7 in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025 erlassene rechtskräftige Verweigerungs-, Einstellungs- oder Einschränkungsbescheide und -entscheidungen gelten bis zum jeweils festgelegten Fristende weiter.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2026, gemäß Paragraph 7, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025, erlassene rechtskräftige Verweigerungs-, Einstellungs- oder Einschränkungsbescheide und , -entscheidungen gelten bis zum jeweils festgelegten Fristende weiter.
(3)Absatz 3,In Beschwerdeverfahren über Verweigerungs-, Einstellungs- oder Einschränkungsbescheide und Verfahren vor den ordentlichen Gerichten über Verweigerungs-, Einstellungs- oder Einschränkungsentscheidungen, die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 43/2026 erlassen wurden, ist § 7 Abs. 1 in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025 weiterhin anwendbar.In Beschwerdeverfahren über Verweigerungs-, Einstellungs- oder Einschränkungsbescheide und Verfahren vor den ordentlichen Gerichten über Verweigerungs-, Einstellungs- oder Einschränkungsentscheidungen, die vor Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2026, erlassen wurden, ist Paragraph 7, Absatz eins, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025, weiterhin anwendbar.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2026,
In Kraft seit 12.06.2026 bis 31.12.9999
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