§ 24 StGVG

Steiermärkisches Grundversorgungsgesetz – StGVG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2026 bis 31.12.9999
Leistungen, die Personen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Betreuungsgesetzes,Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 101/2005LGBl. 43/2026Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt 43 aus 2026,
  1. (1)Absatz eins,§ 6 Abs. 8 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 43/2026 gilt ausschließlich für die Gewährung von Leistungen, die nach Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 43/2026 beantragt werden.Paragraph 6, Absatz 8, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2026, gilt ausschließlich für die Gewährung von Leistungen, die nach Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2026, beantragt werden.
  2. (2)Absatz 2,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 43/2026 gemäß § 7 in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025 erlassene rechtskräftige Verweigerungs-, Einstellungs- oder Einschränkungsbescheide und
    -entscheidungen gelten bis zum jeweils festgelegten Fristende weiter.
    Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2026, gemäß Paragraph 7, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025, erlassene rechtskräftige Verweigerungs-, Einstellungs- oder Einschränkungsbescheide und , -entscheidungen gelten bis zum jeweils festgelegten Fristende weiter.
  3. (3)Absatz 3,In Beschwerdeverfahren über Verweigerungs-, Einstellungs- oder Einschränkungsbescheide und Verfahren vor den ordentlichen Gerichten über Verweigerungs-, Einstellungs- oder Einschränkungsentscheidungen, die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 43/2026 erlassen wurden, ist § 7 Abs. 1 in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025 weiterhin anwendbar.In Beschwerdeverfahren über Verweigerungs-, Einstellungs- oder Einschränkungsbescheide und Verfahren vor den ordentlichen Gerichten über Verweigerungs-, Einstellungs- oder Einschränkungsentscheidungen, die vor Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2026, erlassen wurden, ist Paragraph 7, Absatz eins, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025, weiterhin anwendbar.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026Anmerkung, in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2026, gewährt werden, gelten als Leistungen im Sinne dieses Gesetzes.

Stand vor dem 11.06.2026

In Kraft vom 10.09.2016 bis 11.06.2026
Leistungen, die Personen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Betreuungsgesetzes,Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 101/2005LGBl. 43/2026Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt 43 aus 2026,
  1. (1)Absatz eins,§ 6 Abs. 8 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 43/2026 gilt ausschließlich für die Gewährung von Leistungen, die nach Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 43/2026 beantragt werden.Paragraph 6, Absatz 8, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2026, gilt ausschließlich für die Gewährung von Leistungen, die nach Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2026, beantragt werden.
  2. (2)Absatz 2,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 43/2026 gemäß § 7 in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025 erlassene rechtskräftige Verweigerungs-, Einstellungs- oder Einschränkungsbescheide und
    -entscheidungen gelten bis zum jeweils festgelegten Fristende weiter.
    Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2026, gemäß Paragraph 7, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025, erlassene rechtskräftige Verweigerungs-, Einstellungs- oder Einschränkungsbescheide und , -entscheidungen gelten bis zum jeweils festgelegten Fristende weiter.
  3. (3)Absatz 3,In Beschwerdeverfahren über Verweigerungs-, Einstellungs- oder Einschränkungsbescheide und Verfahren vor den ordentlichen Gerichten über Verweigerungs-, Einstellungs- oder Einschränkungsentscheidungen, die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 43/2026 erlassen wurden, ist § 7 Abs. 1 in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025 weiterhin anwendbar.In Beschwerdeverfahren über Verweigerungs-, Einstellungs- oder Einschränkungsbescheide und Verfahren vor den ordentlichen Gerichten über Verweigerungs-, Einstellungs- oder Einschränkungsentscheidungen, die vor Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2026, erlassen wurden, ist Paragraph 7, Absatz eins, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025, weiterhin anwendbar.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026Anmerkung, in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2026, gewährt werden, gelten als Leistungen im Sinne dieses Gesetzes.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten