§ 20 StGVG Strafbestimmungen

StGVG - Steiermärkisches Grundversorgungsgesetz – StGVG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.07.2026
  1. (1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. 1.Ziffer einsentgegen einer Verordnung gemäß § 10 Abs. 1 eine organisierte Unterkunft unbefugt betritt oder sich in dieser aufhält;entgegen einer Verordnung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, eine organisierte Unterkunft unbefugt betritt oder sich in dieser aufhält;
    2. 2.Ziffer 2durch falsche Angaben oder durch Verschweigen entscheidungsrelevanter Tatsachen Leistungen erlangt hat;
    3. 3.Ziffer 3als Dienstgeber oder Bestandgeber seiner Auskunftspflicht gemäß § 17 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;als Dienstgeber oder Bestandgeber seiner Auskunftspflicht gemäß Paragraph 17, Absatz 2, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
    4. 4.Ziffer 4die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer organisierten Unterkunft durch grobe oder wiederholte Verstöße gegen die Hausordnung (§ 10 Abs. 2) gefährdet hat;die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer organisierten Unterkunft durch grobe oder wiederholte Verstöße gegen die Hausordnung (Paragraph 10, Absatz 2,) gefährdet hat;
    5. 5.Ziffer 5der Anzeigepflicht nach § 15 nicht nachkommt.der Anzeigepflicht nach Paragraph 15, nicht nachkommt.
  2. (2)Absatz 2,Der Versuch von Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 4 ist strafbar.Der Versuch von Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 4 ist strafbar.
  3. (3)Absatz 3,Von der Bezirksverwaltungsbehörde sind Verwaltungsübertretungen gemäß
    1. 1.Ziffer einsAbs. 1 Z. 1 mit einer Geldstrafe von € 75,-- bis zu € 1.700,-- im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bis zu vier Wochen zu bestrafen;Absatz eins, Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von € 75,-- bis zu € 1.700,-- im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bis zu vier Wochen zu bestrafen;
    2. 2.Ziffer 2Abs. 1 Z. 2, 4 und 5 mit einer Geldstrafe von € 100,-- bis zu € 2.000,-- im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bis zu vier Wochen zu bestrafen;Absatz eins, Ziffer 2, 4 und 5 mit einer Geldstrafe von € 100,-- bis zu € 2.000,-- im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bis zu vier Wochen zu bestrafen;
    3. 3.Ziffer 3Abs. 1 Z. 3 mit einer Geldstrafe von € 50,-- bis zu € 500,-- im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag bis zu einer Woche zu bestrafen.Absatz eins, Ziffer 3, mit einer Geldstrafe von € 50,-- bis zu € 500,-- im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag bis zu einer Woche zu bestrafen.
  4. (4)Absatz 4,Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 schuldig, derentwegen sie bereits einmal bestraft worden ist, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zum Höchstausmaß der für die betreffende Tat angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden; ist eine solche Person bereits zweimal bestraft worden, so können Geld- und Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Eine Freiheitsstrafe ist aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um die betreffende Person von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, schuldig, derentwegen sie bereits einmal bestraft worden ist, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zum Höchstausmaß der für die betreffende Tat angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden; ist eine solche Person bereits zweimal bestraft worden, so können Geld- und Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Eine Freiheitsstrafe ist aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um die betreffende Person von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.
  5. (5)Absatz 5,Geldstrafen fließen dem Land zu und sind für Leistungen der Grundversorgung zu verwenden.
  6. (6)Absatz 6,Bei der Verhängung von Verwaltungsstrafen für die Begehung
    1. 1.Ziffer einseiner Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 5 dürfen die materiellen Leistungen (§ 2 Z 8);einer Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 5 dürfen die materiellen Leistungen (Paragraph 2, Ziffer 8,);
    2. 2.Ziffer 2einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 4 darf der angemessene Lebensstandard (§ 2 Z 10)einer Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, Ziffer 4, darf der angemessene Lebensstandard (Paragraph 2, Ziffer 10,)
    nicht gefährdet werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2026,

In Kraft seit 12.06.2026 bis 31.12.9999
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