Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.07.2026
(1)Absatz eins,Im Falle einer Beschwerde gegen Bescheide gemäß § 13 Abs. 3 Z 1 ist Leistungsberechtigten unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung zu gewähren, wenn der Leistungsberechtigte nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um selbst für eine Rechtsberatung und Rechtsvertretung zu sorgen.Im Falle einer Beschwerde gegen Bescheide gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer eins, ist Leistungsberechtigten unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung zu gewähren, wenn der Leistungsberechtigte nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um selbst für eine Rechtsberatung und Rechtsvertretung zu sorgen.
(2)Absatz 2,Über die Versagung von Leistungen nach Abs. 1 entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.Über die Versagung von Leistungen nach Absatz eins, entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.
(3)Absatz 3,Die unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung erfolgen durch unabhängige natürliche oder juristische Personen, die vom Land beauftragt werden.
(4)Absatz 4,Im Bescheid gemäß § 13 Abs. 3 Z. 1 ist auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtsberatung und Rechtsvertretung hinzuweisen.Im Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer eins, ist auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtsberatung und Rechtsvertretung hinzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2026,
In Kraft seit 12.06.2026 bis 31.12.9999
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