§ 8 StGVG Ruhen von Leistungen

StGVG - Steiermärkisches Grundversorgungsgesetz – StGVG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Die Unterstützung für Fremde, die angehalten werden, ruht für die Dauer der Anhaltung.

In Kraft seit 10.09.2016 bis 31.12.9999
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