§ 8 StGVG Ruhen von Leistungen

Steiermärkisches Grundversorgungsgesetz – StGVG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2026 bis 31.12.9999

Die Unterstützung für FremdeLeistungsberechtigte, die für mindestens 24 Stunden angehalten werden, ruht für die Dauer der Anhaltung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2026,

Stand vor dem 11.06.2026

In Kraft vom 10.09.2016 bis 11.06.2026

Die Unterstützung für FremdeLeistungsberechtigte, die für mindestens 24 Stunden angehalten werden, ruht für die Dauer der Anhaltung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2026,

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