§ 1 StGVG Ziel

StGVG - Steiermärkisches Grundversorgungsgesetz – StGVG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Ziel dieses Gesetzes ist die Gewährung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (in den folgenden Paragrafen als Fremde bezeichnet).

In Kraft seit 10.09.2016 bis 31.12.9999
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