Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.06.2026
Ziel dieses Gesetzes ist die Gewährung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde.
Anm.: in der FassungLGBl. Nr. 43/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2026,
In Kraft seit 12.06.2026 bis 31.12.9999
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