§ 9 StGVG Private Einrichtungen

StGVG - Steiermärkisches Grundversorgungsgesetz – StGVG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Zur Erbringung der Leistungen und zur Schaffung und Erhaltung der dafür notwendigen Infrastruktur kann sich das Land vertraglich humanitärer, kirchlicher oder sonstiger privater Einrichtungen bedienen. Diese haben der Landesregierung über Aufforderung oder bei sonstiger Notwendigkeit zu berichten, sind an deren Aufträge gebunden und unterliegen ihrer Aufsicht.

(2) Einrichtungen, die unbegleitete minderjährige Fremde betreuen, sind auf Antrag von der Landesregierung mit Bescheid zu bewilligen. Die Bewilligung kann unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilt werden. Die zur Beurteilung der Eignung (Abs. 3) erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. Ändern sich die Eignungsvoraussetzungen, ist die Eignung neuerlich zu prüfen und der Bescheid allenfalls abzuändern.

(3) Die Eignung ist gegeben, wenn die Einrichtung über

1.

ein fachlich fundiertes sozialpädagogisches und/oder psychosoziales sowie ein organisatorisches Konzept,

2.

Fachkräfte und sonstige geeignete Personen in der jeweils erforderlichen Anzahl,

3.

geeignete Räumlichkeiten und

4.

ausreichende wirtschaftliche Voraussetzungen

verfügt. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen bezüglich der Eignungskriterien und der Eignungsfeststellung erlassen.

(4) Die Erbringung der Hilfen durch Einrichtungen gemäß Abs. 2 unterliegt der Kontrolle der Landesregierung. Die Behebung von Mängeln ist mit Bescheid aufzutragen. Wird dem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen oder liegen die Eignungsvoraussetzungen nicht mehr vor, ist die Bewilligung zu widerrufen.

(5) Einrichtungen gemäß Abs. 2 sind verpflichtet, der Landesregierung im Rahmen des Bewilligungsverfahrens, der Kontrolle und der Leistungserbringung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen, die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen sowie Einschau in die Akten, die Jahresabschlüsse und die Gewinn- und Verlustrechnung zu gewähren.

(6) Einrichtungen gemäß Abs. 2 sind verpflichtet, dem Kinder- und Jugendhilfeträger den Kontakt zu unbegleiteten minderjährigen Fremden sowie den Zutritt zu den Räumlichkeiten jederzeit zu ermöglichen.

In Kraft seit 10.09.2016 bis 31.12.9999
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