§ 16 StGVG Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Steiermärkisches Grundversorgungsgesetz – StGVG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2026 bis 31.12.9999

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie an der Sicherung der Sachausstattung in organisierten Unterkünften insbesondere an der Vollziehung der gemäß § 10 Abs. 1 erlassenen Verordnung mitzuwirken. Dabei haben sieDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie an der Sicherung der Sachausstattung in organisierten Unterkünften insbesondere an der Vollziehung der gemäß Paragraph 10, Absatz eins, erlassenen Verordnung mitzuwirken. Dabei haben sie

1.

die UnterkunftgeberInnen organisierter Unterkünfte bei der Überwachung der Einhaltung der Verordnung zu unterstützen und

2.

Maßnahmen zu treffen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

  1. 1.Ziffer einsdie Unterkunftgeber organisierter Unterkünfte bei der Überwachung der Einhaltung der Verordnung zu unterstützen und
  2. 2.Ziffer 2Maßnahmen zu treffen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2026,

Stand vor dem 11.06.2026

In Kraft vom 10.09.2016 bis 11.06.2026

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie an der Sicherung der Sachausstattung in organisierten Unterkünften insbesondere an der Vollziehung der gemäß § 10 Abs. 1 erlassenen Verordnung mitzuwirken. Dabei haben sieDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie an der Sicherung der Sachausstattung in organisierten Unterkünften insbesondere an der Vollziehung der gemäß Paragraph 10, Absatz eins, erlassenen Verordnung mitzuwirken. Dabei haben sie

1.

die UnterkunftgeberInnen organisierter Unterkünfte bei der Überwachung der Einhaltung der Verordnung zu unterstützen und

2.

Maßnahmen zu treffen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

  1. 1.Ziffer einsdie Unterkunftgeber organisierter Unterkünfte bei der Überwachung der Einhaltung der Verordnung zu unterstützen und
  2. 2.Ziffer 2Maßnahmen zu treffen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2026,

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