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(1) Die AufnahmeAnm.: in eine organisierte Unterkunft berechtigt zur Nutzung aller zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und verpflichtetder Fassung LGBl. Nr. 64/2026Anmerkung, diese ordnungs- und bestimmungsgemäß sowie mit Rücksicht auf die übrigen untergebrachten Fremden zu nutzen.
(2) Die Leitungin der Unterkunft ist verpflichtet, die untergebrachten Fremden gegen Störungen/unzumutbare Beeinträchtigungen durch andere untergebrachte Fremde zu schützenFassung Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2026,
(1) Die AufnahmeAnm.: in eine organisierte Unterkunft berechtigt zur Nutzung aller zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und verpflichtetder Fassung LGBl. Nr. 64/2026Anmerkung, diese ordnungs- und bestimmungsgemäß sowie mit Rücksicht auf die übrigen untergebrachten Fremden zu nutzen.
(2) Die Leitungin der Unterkunft ist verpflichtet, die untergebrachten Fremden gegen Störungen/unzumutbare Beeinträchtigungen durch andere untergebrachte Fremde zu schützenFassung Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2026,