§ 4 StGVG-DVO Hausordnung

Stmk. Grundversorgungsgesetz-Durchführungsverordnung – StGVG-DVO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Aufnahme in eine organisierte Unterkunft berechtigt zur Nutzung aller zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und verpflichtet, diese ordnungs- und bestimmungsgemäß sowie mit Rücksicht auf die übrigen untergebrachten Leistungsberechtigten zu nutzen.
  2. (2)Absatz 2,Die Leitung der Unterkunft ist verpflichtet, die untergebrachten Leistungsberechtigten gegen Störungen/unzumutbare Beeinträchtigungen durch andere untergebrachte Fremde zu schützen.
  3. (3)Absatz 3,Die Hausordnung (Anlage 2) umfasst die wichtigsten Grundsätze für die Nutzung der organisierten Unterbringung und das Zusammenleben der untergebrachten Leistungsberechtigten. Die Leitung der Unterkunft hat auf ihre Einhaltung durch die untergebrachten Leistungsberechtigten zu achten und Verstöße an die Landesregierung zu melden.

(1) Die AufnahmeAnm.: in eine organisierte Unterkunft berechtigt zur Nutzung aller zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und verpflichtetder Fassung LGBl. Nr. 64/2026Anmerkung, diese ordnungs- und bestimmungsgemäß sowie mit Rücksicht auf die übrigen untergebrachten Fremden zu nutzen.

(2) Die Leitungin der Unterkunft ist verpflichtet, die untergebrachten Fremden gegen Störungen/unzumutbare Beeinträchtigungen durch andere untergebrachte Fremde zu schützenFassung Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2026,

(3) Die Hausordnung (Anlage 2) umfasst die wichtigsten Grundsätze für die Nutzung der organisierten Unterbringung und das Zusammenleben der untergebrachten Fremden. Die Leitung der Unterkunft hat auf ihre Einhaltung durch die untergebrachten Fremden zu achten und Verstöße an die Landesregierung zu melden.

Stand vor dem 30.06.2026

In Kraft vom 10.09.2016 bis 30.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Aufnahme in eine organisierte Unterkunft berechtigt zur Nutzung aller zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und verpflichtet, diese ordnungs- und bestimmungsgemäß sowie mit Rücksicht auf die übrigen untergebrachten Leistungsberechtigten zu nutzen.
  2. (2)Absatz 2,Die Leitung der Unterkunft ist verpflichtet, die untergebrachten Leistungsberechtigten gegen Störungen/unzumutbare Beeinträchtigungen durch andere untergebrachte Fremde zu schützen.
  3. (3)Absatz 3,Die Hausordnung (Anlage 2) umfasst die wichtigsten Grundsätze für die Nutzung der organisierten Unterbringung und das Zusammenleben der untergebrachten Leistungsberechtigten. Die Leitung der Unterkunft hat auf ihre Einhaltung durch die untergebrachten Leistungsberechtigten zu achten und Verstöße an die Landesregierung zu melden.

(1) Die AufnahmeAnm.: in eine organisierte Unterkunft berechtigt zur Nutzung aller zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und verpflichtetder Fassung LGBl. Nr. 64/2026Anmerkung, diese ordnungs- und bestimmungsgemäß sowie mit Rücksicht auf die übrigen untergebrachten Fremden zu nutzen.

(2) Die Leitungin der Unterkunft ist verpflichtet, die untergebrachten Fremden gegen Störungen/unzumutbare Beeinträchtigungen durch andere untergebrachte Fremde zu schützenFassung Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2026,

(3) Die Hausordnung (Anlage 2) umfasst die wichtigsten Grundsätze für die Nutzung der organisierten Unterbringung und das Zusammenleben der untergebrachten Fremden. Die Leitung der Unterkunft hat auf ihre Einhaltung durch die untergebrachten Fremden zu achten und Verstöße an die Landesregierung zu melden.

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