Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.08.2026
(1)Absatz eins,Die Aufnahme in eine organisierte Unterkunft berechtigt zur Nutzung aller zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und verpflichtet, diese ordnungs- und bestimmungsgemäß sowie mit Rücksicht auf die übrigen untergebrachten Leistungsberechtigten zu nutzen.
(2)Absatz 2,Die Leitung der Unterkunft ist verpflichtet, die untergebrachten Leistungsberechtigten gegen Störungen/unzumutbare Beeinträchtigungen durch andere untergebrachte Fremde zu schützen.
(3)Absatz 3,Die Hausordnung (Anlage 2) umfasst die wichtigsten Grundsätze für die Nutzung der organisierten Unterbringung und das Zusammenleben der untergebrachten Leistungsberechtigten. Die Leitung der Unterkunft hat auf ihre Einhaltung durch die untergebrachten Leistungsberechtigten zu achten und Verstöße an die Landesregierung zu melden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2026,
In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
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