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(1) Das Regelpensionsalter (§ 3d Abs 1 L-BG) gilt auch als Altersgrenze für den Übertritt in den Ruhestand gemäß Art 88 Abs 1 B-VG.
(2) Eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 4c L-BG) darf nur nach oder zugleich mit einer Amtsenthebung gemäß § 6 Abs 2 Z 3 vorgenommen werden.
(1) Das Regelpensionsalter (§ 3d Abs 1 L-BG) gilt auch als Altersgrenze für den Übertritt in den Ruhestand gemäß Art 88 Abs 1 B-VG.
(2) Eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 4c L-BG) darf nur nach oder zugleich mit einer Amtsenthebung gemäß § 6 Abs 2 Z 3 vorgenommen werden.