§ 2 S-LVwGG

Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2019 bis 31.12.9999

(1) Das Landesverwaltungsgericht besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Zahl an weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes werden im Folgenden als Richterinnen und Richter bezeichnet.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die weiteren Richterinnen und Richter werden von der Landesregierung ernannt. Vor der Ernennung ist, soweit es sich nicht um die Stelle der Präsidentin bzw des Präsidenten oder der Vizepräsidentin bzw des Vizepräsidenten handelt, ein Dreiervorschlag der Vollversammlung einzuholen.

(3) Zu Richterinnen und Richtern können nur Personen ernannt werden, die

1.

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und voll handlungsfähig sind;

2.

das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien an einer österreichischen Universität abgeschlossen haben;

3.

a) eine Prüfung erfolgreich abgelegt haben, die für die Ausübung eines Rechtsberufes staatlich anerkannt ist, oder

a)

eine Prüfung erfolgreich abgelegt haben, die für die Ausübung eines Rechtsberufes staatlich anerkannt ist, oder

b)

die Lehrbefugnis auf dem Gebiet der Rechtswissenschaften an einer österreichischen Universität erworben haben; und

4.

eine mindestens fünfjährige Tätigkeit in einem solchen oder vergleichbaren Beruf zurückgelegt haben.

Diese Ernennungserfordernisse müssen spätestens am letzten Tag der Bewerbungsfrist (Abs 4) vorliegen.

(4) Die Stellen der Richterinnen und Richter sind zur allgemeinen Bewerbung in zumindest zwei in Salzburg verbreiteten Tageszeitungen öffentlich auszuschreiben.

(5) Auf das Ernennungsverfahren findet das Salzburger Objektivierungsgesetz keine Anwendung. Vor jeder Ernennung hat die Landesregierung eine Stellungnahme der für Personalangelegenheiten zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung einzuholen, in der jedenfalls die drei aus der Sicht dieser Organisationseinheit bestqualifizierten Bewerberinnen bzw Bewerber zu benennen sind. Ihr sind zu diesem Zweck alle das Ernennungsverfahren betreffenden Unterlagen, insbesondere auch der Dreiervorschlag der Vollversammlung, zu übermitteln. Sie kann Auswahlgespräche und Testungen mit den Bewerberinnen und Bewerbern durchführen.

Stand vor dem 25.04.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 25.04.2019

(1) Das Landesverwaltungsgericht besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Zahl an weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes werden im Folgenden als Richterinnen und Richter bezeichnet.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die weiteren Richterinnen und Richter werden von der Landesregierung ernannt. Vor der Ernennung ist, soweit es sich nicht um die Stelle der Präsidentin bzw des Präsidenten oder der Vizepräsidentin bzw des Vizepräsidenten handelt, ein Dreiervorschlag der Vollversammlung einzuholen.

(3) Zu Richterinnen und Richtern können nur Personen ernannt werden, die

1.

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und voll handlungsfähig sind;

2.

das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien an einer österreichischen Universität abgeschlossen haben;

3.

a) eine Prüfung erfolgreich abgelegt haben, die für die Ausübung eines Rechtsberufes staatlich anerkannt ist, oder

a)

eine Prüfung erfolgreich abgelegt haben, die für die Ausübung eines Rechtsberufes staatlich anerkannt ist, oder

b)

die Lehrbefugnis auf dem Gebiet der Rechtswissenschaften an einer österreichischen Universität erworben haben; und

4.

eine mindestens fünfjährige Tätigkeit in einem solchen oder vergleichbaren Beruf zurückgelegt haben.

Diese Ernennungserfordernisse müssen spätestens am letzten Tag der Bewerbungsfrist (Abs 4) vorliegen.

(4) Die Stellen der Richterinnen und Richter sind zur allgemeinen Bewerbung in zumindest zwei in Salzburg verbreiteten Tageszeitungen öffentlich auszuschreiben.

(5) Auf das Ernennungsverfahren findet das Salzburger Objektivierungsgesetz keine Anwendung. Vor jeder Ernennung hat die Landesregierung eine Stellungnahme der für Personalangelegenheiten zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung einzuholen, in der jedenfalls die drei aus der Sicht dieser Organisationseinheit bestqualifizierten Bewerberinnen bzw Bewerber zu benennen sind. Ihr sind zu diesem Zweck alle das Ernennungsverfahren betreffenden Unterlagen, insbesondere auch der Dreiervorschlag der Vollversammlung, zu übermitteln. Sie kann Auswahlgespräche und Testungen mit den Bewerberinnen und Bewerbern durchführen.

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