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(2) Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die weiteren Richterinnen und Richter werden von der Landesregierung ernannt. Vor der Ernennung ist, soweit es sich nicht um die Stelle der Präsidentin bzw des Präsidenten oder der Vizepräsidentin bzw des Vizepräsidenten handelt, ein Dreiervorschlag der Vollversammlung einzuholen.
(3) Zu Richterinnen und Richtern können nur Personen ernannt werden, die
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(4) Die Stellen der Richterinnen und Richter sind zur allgemeinen Bewerbung in zumindest zwei in Salzburg verbreiteten Tageszeitungen öffentlich auszuschreiben.
(5) Auf das Ernennungsverfahren findet das Salzburger Objektivierungsgesetz keine Anwendung. Vor jeder Ernennung hat die Landesregierung eine Stellungnahme der für Personalangelegenheiten zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung einzuholen, in der jedenfalls die drei aus der Sicht dieser Organisationseinheit bestqualifizierten Bewerberinnen bzw Bewerber zu benennen sind. Ihr sind zu diesem Zweck alle das Ernennungsverfahren betreffenden Unterlagen, insbesondere auch der Dreiervorschlag der Vollversammlung, zu übermitteln. Sie kann Auswahlgespräche und Testungen mit den Bewerberinnen und Bewerbern durchführen.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die weiteren Richterinnen und Richter werden von der Landesregierung ernannt. Vor der Ernennung ist, soweit es sich nicht um die Stelle der Präsidentin bzw des Präsidenten oder der Vizepräsidentin bzw des Vizepräsidenten handelt, ein Dreiervorschlag der Vollversammlung einzuholen.
(3) Zu Richterinnen und Richtern können nur Personen ernannt werden, die
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(4) Die Stellen der Richterinnen und Richter sind zur allgemeinen Bewerbung in zumindest zwei in Salzburg verbreiteten Tageszeitungen öffentlich auszuschreiben.
(5) Auf das Ernennungsverfahren findet das Salzburger Objektivierungsgesetz keine Anwendung. Vor jeder Ernennung hat die Landesregierung eine Stellungnahme der für Personalangelegenheiten zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung einzuholen, in der jedenfalls die drei aus der Sicht dieser Organisationseinheit bestqualifizierten Bewerberinnen bzw Bewerber zu benennen sind. Ihr sind zu diesem Zweck alle das Ernennungsverfahren betreffenden Unterlagen, insbesondere auch der Dreiervorschlag der Vollversammlung, zu übermitteln. Sie kann Auswahlgespräche und Testungen mit den Bewerberinnen und Bewerbern durchführen.