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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Die Befugnis der Gemeinde, aus anderen als den Gründen der Hintanhaltung von Gefährdungen oder Belästigungen anderer Personen die Tierhaltung durch ortspolizeiliche Verordnungen zu beschränken, wird durch die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht berührt.
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(2) Die Befugnis der Gemeinde, aus anderen als den Gründen der Hintanhaltung von Gefährdungen oder Belästigungen anderer Personen die Tierhaltung durch ortspolizeiliche Verordnungen zu beschränken, wird durch die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht berührt.